Wenn Sie auf Phishing hereingefallen sind, haben Cyberkriminelle möglicherweise sensible Daten wie Passwörter oder Bankinformationen erbeutet. Die Folge: Ihr Konto wird geplündert, Ihre Identität missbraucht – und oft drohen erhebliche finanzielle Verluste. Doch was tun, wenn Sie Opfer von Phishing wurden? Und wie stehen die Chancen, das verlorene Geld zurückzubekommen? Dieser Artikel zeigt Ihnen Schritt für Schritt, was Sie jetzt tun sollten.
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Phishing ist eine Betrugsmasche, bei der die Täter versuchen, an sensible Daten wie Kontoinformationen oder Passwörter zu gelangen. Häufig tarnen sie sich mit täuschend echt wirkenden E-Mails oder SMS, die angeblich von Banken, Versandhändlern oder Behörden stammen.
Dabei wollen sie die Empfänger auf gefälschte Webseiten locken, um dort persönliche Daten zu stehlen. Geben die ahnungslosen Opfer ihre Daten preis, können die Betrüger Identitätsdiebstahl begehen – etwa indem sie Überweisungen tätigen, Online-Einkäufe auf fremde Rechnung abschließen oder ganze Konten plündern.
Phishing ist eine strafbare Handlung, bei der sich die Täter unter anderem wegen Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB) strafbar machen.
Opfer haben selbstverständlich einen Rückzahlungsanspruch gegenüber den Tätern – doch oft bleiben diese anonym. Daher stellt sich die Frage: Haftet die Bank?
Wurde eine Zahlung im Zusammenhang mit einem Phishing-Angriff nicht vom Kunden selbst autorisiert, haftet in der Regel die Bank. Sie ist gesetzlich verpflichtet, den Betrag zu erstatten – denn bei nicht genehmigten Transaktionen besteht ein Erstattungsanspruch des Kontoinhabers (§ 675u BGB).
Hat ein Bankkunde eine Zahlung zwar formal autorisiert (z. B. durch App-basierte Freigabe), befand sich dabei aber im Irrtum über den tatsächlichen Zweck oder Inhalt, kann diese Autorisierung unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Wird die Anfechtung wirksam erklärt, gilt der Zahlungsvorgang rückwirkend als nicht autorisiert – und die Bank kann zur Erstattung verpflichtet sein.
Allerdings kann die Bank die Rückzahlung verweigern, wenn der Kunde durch grob fahrlässiges Verhalten zur missbräuchlichen Nutzung beigetragen hat – etwa indem er persönliche Zugangsdaten leichtfertig preisgegeben hat. In diesem Fall kann sie sich auf § 675v BGB berufen und dem Anspruch auf Erstattung einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegensetzen.
Liegt hingegen lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, haftet der Kontoinhaber nur mit maximal 50 Euro. Ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine juristische Wertungsfrage und hängt immer vom Einzelfall ab.
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein vernünftiger Beobachter sagen würde: „So ein Fehler kann schon mal passieren.“
Grobe Fahrlässigkeit hingegen liegt vor, wenn ein durchschnittlich verständiger Mensch meint: „So etwas dürfte wirklich nicht passieren.“ Dabei müssen auch die individuellen Fähigkeiten und Umstände des Kontoinhabers berücksichtigt werden.
Das heißt: Es wird nicht nur objektiv beurteilt, ob ein Fehler gemacht wurde, sondern auch, ob dieser unter den persönlichen Voraussetzungen der betroffenen Person nachvollziehbar oder vermeidbar war. Zu solchen Umständen zählen unter anderem: Alter oder gesundheitlicher Zustand, fehlende technische Kenntnisse im Umgang mit Online-Banking, besondere Stresssituationen, etwa bei Betrugsversuchen unter Zeitdruck oder psychischem Druck.
Um eine Erstattung zu vermeiden, argumentieren Banken häufig, der Kunde habe den Missbrauch durch grob fahrlässiges Verhalten selbst verschuldet. Dieser Vorwurf lässt sich jedoch oft nicht belegen – ein erfahrener Anwalt kann die Erfolgsaussichten prüfen und helfen, die Rückzahlung durchzusetzen.
Zudem kann ein erfahrener Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sie dabei unterstützen, die Kommunikation mit der Bank professionell zu übernehmen. Unbedachte oder zu weitreichende Aussagen gegenüber der Bank können Ihre Chancen auf Erstattung deutlich verschlechtern – hier ist rechtlicher Beistand besonders wichtig.
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Es gibt viele Wege, wie Betrüger per Phishing an sensible Daten kommen können:
Phishing-Opfer verliert 50.000 € und bekommt das Geld nicht zurück
Ein Bankkunde hat eine Phishing-SMS erhalten, in der vermeintlich die Sparkasse ihn darüber informiert, sein Konto sei eingeschränkt. Daraufhin hat er per pushTAN-App die Erhöhung seines Überweisungslimits und anschließend eine Überweisung von 49.999 € freigegeben.
Damit hat der Bankkunde grob fahrlässig gehandelt. Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden: Weil der Kunde die Überweisung selbst autorisiert hat, haftet die Bank nicht dafür, dass das Sparkasse-Konto leergeräumt ist. Er bekommt das verlorene Geld nicht erstattet (Urteil vom 06.12.2023, Az. 3 U 3/23 ).
Phishing-Opfer bekommt Erstattung von der Bank
Ein Betrüger hat sein Phishing-Opfer angerufen und sich als Sparkassen-Mitarbeiter ausgegeben. Er teilte dem Kunden mit, dass sein Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt sei.
Daraufhin hat das Phishing-Opfer lediglich einen Auftrag zur Registrierung einer neuen Karte autorisiert. Er hat keine Überweisung auf das Konto des Betrügers freigegeben, sondern nur zugelassen, dass seine Bankkarte digital auf dem Handy des Betrügers gespeichert wird.
Das Landgericht Köln entschied, dass dadurch kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt und das Phishing-Opfer Anspruch auf Erstattung gegenüber der Bank hat (Urteil vom 08.01.2024, Az. 22 O 43/22 – noch nicht rechtskräftig).
Mit diesen 5 Schritten können Phishing-Opfer ihr Geld zurückholen:
Erhalten Sie z. B. einen Anruf von einem vermeintlichen Bank-Angestellten, gilt Vorsicht vor Telefonbetrug.
Das können Sie zum Schutz vor Telefonbetrug per Phishing tun:
Sind Sie auf Phishing per SMS reingefallen, hängt das Vorgehen auch davon ab, ob Sie Daten geteilt haben:
Phishing-SMS geöffnet, aber keine Daten geteilt
Wenn Sie auf eine Phishing-SMS reingefallen sind, aber keine sensiblen Daten geteilt haben, kann es trotzdem sein, dass eine Schadsoftware auf Ihrem Gerät installiert wurde. Dadurch könnten Betrüger Ihre Eingaben abfangen und so an Kreditkarten-Informationen kommen.
Um das auszuschließen, können Sie eine Antivirensoftware installieren.
Phishing-SMS geöffnet und Daten geteilt
Haben Sie nach einer Phishing-SMS Daten geteilt, gilt: Passwörter überall ändern, wo Sie das geteilte Passwort verwenden. Haben Sie die Zugangsdaten zu Ihrem E-Mail-Konto geteilt, ändern Sie für alle Online-Konten die Anmeldedaten, die über diese E-Mail-Adresse laufen.
Denn: Haben Betrüger Zugriff auf Ihr E-Mail-Postfach, können sie auch die Passwort-vergessen-E-Mails abfangen und verhindern, dass Sie Ihre Zugangsdaten ändern.
Haben Sie keinen Zugriff mehr auf Ihre Online-Konten bzw. können die Zugangsdaten nicht ändern, kann Ihnen der Support des jeweiligen Anbieters helfen.
Wenn Sie z. B. eine PayPal Phishing-Mail oder auf eine Amazon Phishing-Mail reingefallen sind und einen Link geöffnet haben, gilt: keine Panik.
Sie können Folgendes tun:
Ob Phishing-Opfer ihr Geld zurückbekommen, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt: Bei Kreditkartenbetrug nach Phishing haftet die Bank, wenn die Zahlung nicht autorisiert war.
Haben Bankkunden selbst keine Überweisung autorisiert, muss die Bank haften. Wurde jedoch durch grob fahrlässiges Verhalten eine missbräuchliche Zahlung ermöglicht, kann die Bank die Rückzahlung verweigern. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Kunde nur bis maximal 50 Euro.
In der Praxis verweigern Banken eine Rückerstattung häufig mit dem Argument, der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt. Dieser Vorwurf ist aber nicht immer gerechtfertigt. Ein erfahrener Anwalt kann die Erfolgsaussichten prüfen und helfen, Ansprüche durchzusetzen.
Wer vermutet, Opfer von Phishing zu sein, muss schnell reagieren, um den Schaden zu begrenzen: Passwörter ändern, das Konto prüfen, mit der Bank auseinandersetzen – und eine Anzeige wegen Betrugs ist auch möglich.
Den Überblick zu behalten und richtig zu reagieren, wenn man viel Geld verloren hat, kann schwierig sein. Insofern kann die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Phishing-Opfer sinnvoll sein.
So kann ein Anwalt Phishing-Opfern helfen:
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Bekommen Sie Phishing-Mails, können sie dagegen z. B. Folgendes tun:
Sind Sie auf Phishing reingefallen, können Sie Folgendes tun:
Mit diesen Maßnahmen können Sie sich z. B. vor Phishing-Betrug schützen: