Werden die Daten Ihrer Kredit- oder EC-Karte ausgespäht (sogenanntes Skimming) und anschließend Geld von Ihrem Konto abgehoben, haftet grundsätzlich die Bank und muss den entstandenen Schaden ersetzen. Nur wenn Sie grob fahrlässig mit Ihrer Karte oder PIN umgegangen sind, müssen Sie selbst für den Schaden aufkommen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist Ihre Haftung gesetzlich auf maximal 50 Euro begrenzt. Was Sie im Verdachtsfall tun sollten – und wie Ihnen ein erfahrener Anwalt mit Schwerpunkt Bankrecht helfen kann –, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Mit advocado finden Sie schnell und unkompliziert den passenden Anwalt – bundesweit und mit kostenloser Ersteinschätzung.
So funktioniert’s:
⭐ Fall online schildern
Beschreiben Sie Ihr Anliegen bequem online in nur wenigen Minuten und hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten.
👥 Kostenlose Ersteinschätzung erhalten
Wir verbinden Sie kostenfrei mit einem erfahrenen advocado Partner-Anwalt, der auf Ihr Anliegen spezialisiert ist. Dieser prüft Ihren Fall und gibt Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten – ganz ohne Verpflichtung.
❤️ In Ruhe entscheiden
Auf Grundlage der Ersteinschätzung entscheiden Sie selbst, ob Sie den Anwalt beauftragen möchten. Dabei wissen Sie von Anfang an genau, welche Kosten im Fall einer Beauftragung entstehen können und wer diese übernimmt – transparent und planbar.
Beim sogenannten Skimming manipulieren Kriminelle Geldautomaten, Kartenlesegeräte oder deren unmittelbares Umfeld, um unbemerkt die Daten von Kredit- oder EC-Karten auszuspähen. Ihr Ziel: die PIN zu erlangen – und anschließend entweder die echte Karte zu stehlen oder eine funktionsfähige Kopie herzustellen.
Kombiniert mit der passenden PIN können Betrüger so Geld vom Konto abheben oder Einkäufe tätigen. In manchen Fällen reicht ihnen sogar die Karte allein – etwa wenn sie damit im Lastschriftverfahren per Unterschrift statt mit PIN bezahlen können.
Im klassischen Sinne verstanden bedeutet Skimming, dass ein zusätzliches Lesegerät vor dem Kartenschlitz am Automaten angebracht wird, um die Daten vom Magnetstreifen auszulesen. Mit diesen Informationen fertigen Täter dann eine Kartendublette an. Heute dagegen wird die Karte in der Regel direkt gestohlen – meist, nachdem die PIN ausgespäht wurde. Denn der Magnetstreifen spielt kaum noch eine Rolle, und der moderne Chip lässt sich nach aktuellem Stand der Technik nicht kopieren.
Die PIN selbst wird oft durch versteckte Kameras abgefilmt – etwa über der Tastatur oder im Kassenbereich. Manchmal genügt auch ein kurzer Blick über die Schulter im Gedränge. Auch manipulierte Tastaturaufsätze wurden bereits entdeckt.
Besondere Vorsicht ist bei mobilen Bezahlgeräten geboten: Die Karte sollte nach der PIN-Eingabe niemals aus der Hand gegeben werden – insbesondere dann nicht, wenn Gerät oder Situation einen zweifelhaften Eindruck hinterlassen.
Skimming funktioniert aber auch bei anderen Kartenlesegeräten:
Innerhalb der EU spielt klassisches Skimming – also das Kopieren von Kartendaten – kaum noch eine Rolle, da in der Regel nur noch der Chip und nicht mehr der Magnetstreifen verwendet wird. Stattdessen häufen sich Fälle, in denen Kriminelle die PIN ausspähen und anschließend die echte Karte stehlen.
In vielen Ländern außerhalb der EU hingegen sind Kartenlesegeräte noch nicht flächendeckend mit moderner Chip-Technologie ausgestattet. Daher sollten Sie Abbuchungen aus dem Ausland besonders aufmerksam überprüfen.
Ja, Skimming ist strafbar. Welche Strafe bei dieser Art von EC- oder Kreditkartenbetrug folgt, hängt vom Einzelfall ab.
Je nach Schwere des Falls drohen Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
In erster Linie haften die Täter. Da diese jedoch oft nicht identifiziert oder gefasst werden können, stellt sich die Frage, ob die Bank den entstandenen Schaden erstatten muss.
Wurde Ihre Karte gestohlen oder kopiert und unbefugt Geld abgehoben, haftet in der Regel auch die Bank (§ 675u BGB). Sie ist grundsätzlich dazu verpflichtet, nicht autorisierte Zahlungen zu erstatten.
Aber: Die Haftung muss im Einzelfall geprüft werden. Denn der Kontoinhaber kann auch (mit)verantwortlich gemacht werden.
Wann haftet der Kunde?
Leicht oder grob fahrlässig?
„Ob leichte“ (Kontoinhaber haftet nur bis zu 50 €) oder grobe Fahrlässigkeit (Kontoinhaber haftet vollständig) vorliegt, ist eine juristische Wertungsfrage. Grundsätzlich gilt: Ein Verhalten gilt als leicht fahrlässig, wenn ein vernünftiger Beobachter sagen würde: „So ein Fehler kann schon mal passieren.“ Grobe Fahrlässigkeit hingegen liegt vor, wenn ein durchschnittlich verständiger Mensch meint: „So etwas dürfte wirklich nicht passieren.“ Dabei sind auch die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Kontoinhabers zu berücksichtigen.
Grundsätzlich gelten folgende Verhaltensweisen als grob fahrlässig:
Beispiele, bei denen die Rechtsprechung nur eine leichte Fahrlässigkeit angenommen hat:
Grundsätzlich ja: Wer Opfer eines Skimming-Angriffs wird, hat einen Anspruch darauf, dass die Bank den finanziellen Schaden ersetzt – sofern kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
In bestimmten Fällen allerdings kann sich die Bank auf den sogenannten Beweis des ersten Anscheins berufen. Wurden bei einem Zahlungsvorgang nachweislich die Originalkarte und die korrekte PIN verwendet, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Zahlung entweder durch den Kunden selbst vorgenommen oder von ihm autorisiert wurde.
Aber: Diese Vermutung ist widerlegbar.
Der Karteninhaber kann den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er plausibel darlegt, wie Kriminelle trotz sorgfältigen Umgangs an die PIN gelangt sein könnten – beispielsweise durch das Ausspähen der PIN bei einem manipulierten Geldautomaten oder Bezahlterminal.
In solchen Fällen – also wenn die PIN ausgespäht und die Karte gestohlen wurde – liegt in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit vor. Dann ist die Bank verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, sofern sie nicht konkret beweisen kann, dass der Karteninhaber in erheblicher Weise unachtsam war.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht dabei deutlich: Die Anforderungen an den Nachweis grober Fahrlässigkeit sind hoch – und die Beweislast liegt bei der Bank, sobald der Anscheinsbeweis entkräftet ist.
Vor allem in der Kommunikation mit der Bank ist Vorsicht geboten. Unbedachte Aussagen können Ihre Position schwächen und als Eingeständnis gewertet werden. Deshalb sollten Sie nicht zögern, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Ein spezialisierter Anwalt kann die Vorwürfe der Bank rechtlich einordnen, professionell zurückweisen und Ihre Interessen gegenüber dem Kreditinstitut durchsetzen. So erhöhen Sie Ihre Chancen auf eine vollständige Erstattung erheblich – und vermeiden unnötige Risiken.
Mit advocado finden Sie schnell und unkompliziert einen auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Die Partner-Anwälte von advocado sind bundesweit tätig und bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung – transparent, unverbindlich und bequem online.
Sie haben den Verdacht, dass jemand Ihre EC-Karte verwendet und Geld abgehoben hat? Dann ist es wichtig, schnell zu reagieren.
Diese 4 Schritte sind wichtig:
Mit advocado finden Sie schnell und unkompliziert den passenden Anwalt – bundesweit und mit kostenloser Ersteinschätzung.
So funktioniert’s:
⭐ Fall online schildern
Beschreiben Sie Ihr Anliegen bequem online in nur wenigen Minuten und hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten.
👥 Kostenlose Ersteinschätzung erhalten
Wir verbinden Sie kostenfrei mit einem erfahrenen advocado Partner-Anwalt, der auf Ihr Anliegen spezialisiert ist. Dieser prüft Ihren Fall und gibt Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten – ganz ohne Verpflichtung.
❤️ In Ruhe entscheiden
Auf Grundlage der Ersteinschätzung entscheiden Sie selbst, ob Sie den Anwalt beauftragen möchten. Dabei wissen Sie von Anfang an genau, welche Kosten im Fall einer Beauftragung entstehen können und wer diese übernimmt – transparent und planbar.
Um sich vor Skimming und Kartenmissbrauch zu schützen, können Sie beim Umgang mit Ihrer EC-Karte Folgendes beachten:
Um am Geldautomaten Geld abzuheben, braucht man die PIN. Betrüger können aber auch ohne PIN Geld von der Karte abbuchen. Haben sie sich z. B. die Zugangsdaten für das Online-Banking erschlichen, können sie mit einer Überweisung Geld abbuchen und dann abheben. Durch das kontaktlose Bezahlen können Betrüger mit der EC-Karte außerdem ohne PIN bis zu einem Limit einkaufen.
Cash Trapping ist auch eine Betrugsmasche am Geldautomaten. Im Gegensatz zum Skimming wird beim Cash Trapping direkt das abgehobene Bargeld geklaut. Betrüger nutzen eine Verblendung am Geldausgabeschacht.
Der Schacht öffnet sich nicht, der Geldautomat scheint kaputt zu sein. Damit das Geld nicht wieder eingezogen wird, bringen die Betrüger an der Verblendung innen Klebefolie an. So bleibt das Geld kleben und die Betrüger können die Verblendung wieder entfernen.
Generell gilt: Ja, man kann einer vertrauten Person seine EC-Karte geben und z. B. Geld holen lassen.
Aber: Nutzt die Person die Situation aus und räumt das Konto leer, ist das Geld womöglich weg. Denn: Die Bank haftet nicht für den finanziellen Verlust, weil der Karteninhaber grob fahrlässig mit seiner Karte und PIN umgegangen ist, als er seine Karte einfach so einer anderen Person gegeben hat.