Kredit- oder EC-Karte entwendet & Geld abgehoben: Haftung & Vorgehen bei Skimming
Kredit- oder EC-Karte entwendet & Geld abgehoben: Haftung & Vorgehen bei Skimming
Dr. Timo Gansel
Beitrag von
Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Aktualisiert am

... Konto & Banking EC Karte kopiert & Geld abgehoben
Inhalt
  1. 1. Kredit- oder EC-Karte entwendet und Geld abgehoben: Wie funktioniert Skimming?
  2. 2. Kredit- oder EC-Karte kopiert & Geld abgehoben: Ist das strafbar?
  3. 3. Kredit- oder EC-Karte gestohlen & Geld abgehoben: Wer haftet?
  4. 4. Bekommen Skimming-Opfer ihr Geld zurück?
  5. 5. Von meinem Konto wurde Geld abgehoben: Was tun bei Skimming?
  6. 6. Wie kann ich meine EC-Karte vor Datenklau schützen?
  7. 7. FAQ zum Kartenmissbrauch
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Kredit- oder EC-Karte entwendet & Geld abgehoben: Haftung & Vorgehen bei Skimming

Kredit- oder EC-Karte entwendet & Geld abgehoben: Haftung & Vorgehen bei Skimming

Werden die Daten Ihrer Kredit- oder EC-Karte ausgespäht (sogenanntes Skimming) und anschließend Geld von Ihrem Konto abgehoben, haftet grundsätzlich die Bank und muss den entstandenen Schaden ersetzen. Nur wenn Sie grob fahrlässig mit Ihrer Karte oder PIN umgegangen sind, müssen Sie selbst für den Schaden aufkommen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist Ihre Haftung gesetzlich auf maximal 50 Euro begrenzt. Was Sie im Verdachtsfall tun sollten – und wie Ihnen ein erfahrener Anwalt mit Schwerpunkt Bankrecht helfen kann –, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Beim sogenannten Skimming spähen Kriminelle heimlich die PIN einer Zahlungskarte aus und entwenden anschließend die Karte – meist durch Diebstahl. Früher wurden auch die Kartendaten vom Magnetstreifen kopiert und auf eine gefälschte Karte übertragen.
  • Wird Ihre EC- oder Kreditkarte gestohlen oder kopiert und damit Geld abgehoben, haftet grundsätzlich Ihre Bank für den entstandenen Schaden.
  • Nur wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, müssen Sie selbst für den Verlust aufkommen.
  • Bei leichter Fahrlässigkeit ist Ihre Haftung gesetzlich auf maximal 50 Euro begrenzt.
  • Viele Banken verweigern jedoch die Rückerstattung mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Wenn Täter die Originalkarte mit der korrekten PIN nutzen, spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins oft gegen Sie – es sei denn, Sie können eine plausible alternative Erklärung liefern.
  • Ein Skimming-Fall ist genau so eine plausible Alternative: Denn wer beim regulären Karteneinsatz heimlich ausgespäht wird, handelt in der Regel nicht grob fahrlässig.
  • Ein Anwalt kann Ihnen helfen, unberechtigte Vorwürfe zu entkräften und Ihre Ansprüche durchzusetzen.
  • Ein auf Bankrecht spezialisierter advocado-Partner-Anwalt bietet Betrugsopfern eine kostenlose Ersteinschätzung – bundesweit und unverbindlich
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1. Kredit- oder EC-Karte entwendet und Geld abgehoben: Wie funktioniert Skimming?

Beim sogenannten Skimming manipulieren Kriminelle Geldautomaten, Kartenlesegeräte oder deren unmittelbares Umfeld, um unbemerkt die Daten von Kredit- oder EC-Karten auszuspähen. Ihr Ziel: die PIN zu erlangen – und anschließend entweder die echte Karte zu stehlen oder eine funktionsfähige Kopie herzustellen.

Kombiniert mit der passenden PIN können Betrüger so Geld vom Konto abheben oder Einkäufe tätigen. In manchen Fällen reicht ihnen sogar die Karte allein – etwa wenn sie damit im Lastschriftverfahren per Unterschrift statt mit PIN bezahlen können.

Im klassischen Sinne verstanden bedeutet Skimming, dass ein zusätzliches Lesegerät vor dem Kartenschlitz am Automaten angebracht wird, um die Daten vom Magnetstreifen auszulesen. Mit diesen Informationen fertigen Täter dann eine Kartendublette an. Heute dagegen wird die Karte in der Regel direkt gestohlen – meist, nachdem die PIN ausgespäht wurde. Denn der Magnetstreifen spielt kaum noch eine Rolle, und der moderne Chip lässt sich nach aktuellem Stand der Technik nicht kopieren.

Die PIN selbst wird oft durch versteckte Kameras abgefilmt – etwa über der Tastatur oder im Kassenbereich. Manchmal genügt auch ein kurzer Blick über die Schulter im Gedränge. Auch manipulierte Tastaturaufsätze wurden bereits entdeckt.

Besondere Vorsicht ist bei mobilen Bezahlgeräten geboten: Die Karte sollte nach der PIN-Eingabe niemals aus der Hand gegeben werden – insbesondere dann nicht, wenn Gerät oder Situation einen zweifelhaften Eindruck hinterlassen.

Skimming funktioniert aber auch bei anderen Kartenlesegeräten:

  • Skimming an der Kasse: In seltenen Fällen – vor allem im Ausland – werden Kartenlesegeräte entwendet, technisch manipuliert und anschließend unauffällig zurückgebracht. Die PIN wird dabei zum Beispiel über eine dünne Folie erfasst, die Tastenanschläge aufzeichnet. In Deutschland ist diese Methode äußerst selten und setzt meist ein Mitwirken oder grobe Nachlässigkeit im Geschäft voraus.
  • Manipulierte Zapfsäulen: Ebenfalls vor allem im Ausland kommt es vor, dass Selbstbedienungstankstellen technisch verändert werden. Dabei erfassen versteckte Lesegeräte die Kartendaten, während Minikameras oder Tastaturaufsätze unbemerkt die PIN mitfilmen.
  • RFDI-Skimming: EC-Karten und auch Handys haben sogenannte RFID-Chips, mit denen man kontaktlos bezahlen kann. Betrüger versuchen mit Lesegeräten ihren Opfern nah genug zu kommen, um die Daten des RFID-Chips auszulesen.
Achtung
Skimming im Ausland

Innerhalb der EU spielt klassisches Skimming – also das Kopieren von Kartendaten – kaum noch eine Rolle, da in der Regel nur noch der Chip und nicht mehr der Magnetstreifen verwendet wird. Stattdessen häufen sich Fälle, in denen Kriminelle die PIN ausspähen und anschließend die echte Karte stehlen.

In vielen Ländern außerhalb der EU hingegen sind Kartenlesegeräte noch nicht flächendeckend mit moderner Chip-Technologie ausgestattet. Daher sollten Sie Abbuchungen aus dem Ausland besonders aufmerksam überprüfen.

2. Kredit- oder EC-Karte kopiert & Geld abgehoben: Ist das strafbar?

Ja, Skimming ist strafbar. Welche Strafe bei dieser Art von EC- oder Kreditkartenbetrug folgt, hängt vom Einzelfall ab.

  • Datenklau: Bereits das Abgreifen der Kartendaten ist strafbar als Vorbereitung eines Computerbetrugs (§ 263a Abs. 3 Nr. 2 StGB).
  • Kartenkopie: Die Herstellung einer gefälschten Karte gilt als Fälschung von Zahlungskarten (§§ 152a, 152b StGB).
  • Geldabheben mit der Kopie: Wer mit einer gefälschten Karte Geld abhebt, begeht Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB).

Je nach Schwere des Falls drohen Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.

3. Kredit- oder EC-Karte gestohlen & Geld abgehoben: Wer haftet?

In erster Linie haften die Täter. Da diese jedoch oft nicht identifiziert oder gefasst werden können, stellt sich die Frage, ob die Bank den entstandenen Schaden erstatten muss.

Wurde Ihre Karte gestohlen oder kopiert und unbefugt Geld abgehoben, haftet in der Regel auch die Bank (§ 675u BGB). Sie ist grundsätzlich dazu verpflichtet, nicht autorisierte Zahlungen zu erstatten.

Aber: Die Haftung muss im Einzelfall geprüft werden. Denn der Kontoinhaber kann auch (mit)verantwortlich gemacht werden.

Wann haftet der Kunde?

  • Teilhaftung des Kunden: Ist die unbefugte Zahlung auf ein leicht fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers zurückzuführen, ist dessen Haftung auf maximal 50 € begrenzt (§ 675v BGB).
  • Vollständige Haftung des Kunden: War der Kontoinhaber jedoch grob fahrlässig im Umgang mit seiner Zahlungskarte oder PIN am Geldautomaten, haftet er selbst für den Schaden und kann kein Geld von der Bank zurückfordern.

Leicht oder grob fahrlässig?

„Ob leichte“ (Kontoinhaber haftet nur bis zu 50 €) oder grobe Fahrlässigkeit (Kontoinhaber haftet vollständig) vorliegt, ist eine juristische Wertungsfrage. Grundsätzlich gilt: Ein Verhalten gilt als leicht fahrlässig, wenn ein vernünftiger Beobachter sagen würde: „So ein Fehler kann schon mal passieren.“ Grobe Fahrlässigkeit hingegen liegt vor, wenn ein durchschnittlich verständiger Mensch meint: „So etwas dürfte wirklich nicht passieren.“ Dabei sind auch die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Kontoinhabers zu berücksichtigen.

Grundsätzlich gelten folgende Verhaltensweisen als grob fahrlässig:

  • PIN mit der Kreditkarte im Portemonnaie aufbewahren
  • PIN am Telefon an Fremde weitergeben
  • Karte an einem öffentlich zugänglichen Ort unbeaufsichtigt lassen (z. B.: im Einkaufswagen) – insbesondere hier kann aber eine Prüfung des konkreten Falles sinnvoll sein
  • Kartenverlust nicht unverzüglich der Bank melden, obwohl der Kartenverlust bemerkt wurde

Beispiele, bei denen die Rechtsprechung nur eine leichte Fahrlässigkeit angenommen hat:

  • Karte und PIN in unterschiedlichen Jacken-/Hosentaschen aufbewahrt
  • Selbe PIN für mehrere Karten verwendet
  • Kartenrückgabe am Geldautomaten übersehen (Augenblicksversagen und keine grobe Fahrlässigkeit)

4. Bekommen Skimming-Opfer ihr Geld zurück?

Grundsätzlich ja: Wer Opfer eines Skimming-Angriffs wird, hat einen Anspruch darauf, dass die Bank den finanziellen Schaden ersetzt – sofern kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

In bestimmten Fällen allerdings kann sich die Bank auf den sogenannten Beweis des ersten Anscheins berufen. Wurden bei einem Zahlungsvorgang nachweislich die Originalkarte und die korrekte PIN verwendet, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Zahlung entweder durch den Kunden selbst vorgenommen oder von ihm autorisiert wurde.

Aber: Diese Vermutung ist widerlegbar.

Der Karteninhaber kann den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er plausibel darlegt, wie Kriminelle trotz sorgfältigen Umgangs an die PIN gelangt sein könnten – beispielsweise durch das Ausspähen der PIN bei einem manipulierten Geldautomaten oder Bezahlterminal.

In solchen Fällen – also wenn die PIN ausgespäht und die Karte gestohlen wurde – liegt in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit vor. Dann ist die Bank verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, sofern sie nicht konkret beweisen kann, dass der Karteninhaber in erheblicher Weise unachtsam war.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht dabei deutlich: Die Anforderungen an den Nachweis grober Fahrlässigkeit sind hoch – und die Beweislast liegt bei der Bank, sobald der Anscheinsbeweis entkräftet ist.

Rechtliche Unterstützung ist empfehlenswert

Vor allem in der Kommunikation mit der Bank ist Vorsicht geboten. Unbedachte Aussagen können Ihre Position schwächen und als Eingeständnis gewertet werden. Deshalb sollten Sie nicht zögern, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Ein spezialisierter Anwalt kann die Vorwürfe der Bank rechtlich einordnen, professionell zurückweisen und Ihre Interessen gegenüber dem Kreditinstitut durchsetzen. So erhöhen Sie Ihre Chancen auf eine vollständige Erstattung erheblich – und vermeiden unnötige Risiken.

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5. Von meinem Konto wurde Geld abgehoben: Was tun bei Skimming?

Sie haben den Verdacht, dass jemand Ihre EC-Karte verwendet und Geld abgehoben hat? Dann ist es wichtig, schnell zu reagieren.

Diese 4 Schritte sind wichtig:

  1. Karte sperren lassen: Melden Sie den Kartenmissbrauch umgehend Ihrer Bank – zum Beispiel über den zentralen Sperr-Notruf unter 116 116. Ihre Kredit- oder EC-Karte wird dann sofort gesperrt, um weitere Abbuchungen per PIN zu verhindern. Für Kartenzahlungen in Geschäften per Unterschrift ist eine zusätzliche Sperre notwendig. Bei EC-Karten kann diese über das sogenannte KUNO-System erfolgen – das veranlassen Sie direkt bei der Polizei.
  2. Anzeige erstatten: Sie sollten  auch eine Anzeige wegen Betrugs bei der Polizei erstatten. Dann ermittelt die Polizei wegen des Kartenmissbrauchs. So besteht die Chance, die Betrüger zu finden und zur Verantwortung zu ziehen.
  3. Anwalt kontaktieren: Um eindeutig nachzuweisen, wer für den Kartenmissbrauch haften muss, kann ein erfahrener Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihnen helfen. Der Anwalt kennt die Rechtslage, kann Ihren Fall prüfen und die relevanten Beweise sichern, um die Haftung der Bank zu belegen. Dabei greift er auch auf Erfahrungen aus ähnlichen Fällen zurück. Banken behaupten oft, der Kontoinhaber habe grob fahrlässig gehandelt – mit der Folge, dass sie das verloren gegangene Geld nicht erstatten wollen. Ein Anwalt kann helfen, diese Argumentation zu entkräften und eine Rückerstattung durchzusetzen.
  4. Kommunikation dem Anwalt überlassen: Melden Sie Ihrer Bank umgehend, wenn unbefugt Geld von Ihrem Konto abgehoben wurde. Verzichten Sie jedoch auf vorschnelle oder unüberlegte Aussagen gegenüber der Bank. Gerade beim Ausfüllen von Fragebögen, die von der Bank vorgelegt werden, ist besondere Vorsicht geboten. Manche Formulierungen zielen darauf ab, dem Kunden Aussagen zu entlocken, die ihm negativ ausgelegt werden könnten – selbst wenn der genaue Ablauf nicht eindeutig feststeht. Ein erfahrener Anwalt weiß, wie er in solchen Fällen strategisch und zielführend kommuniziert.
Hinweis
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6. Wie kann ich meine EC-Karte vor Datenklau schützen?

Um sich vor Skimming und Kartenmissbrauch zu schützen, können Sie beim Umgang mit Ihrer EC-Karte Folgendes beachten:

  • Vermuten Sie Skimming: Geldautomaten bzw. Kartenlesegerät nicht benutzen.
  • PIN verdeckt eingeben und Abstand zu anderen Personen halten.
  • Am Geldautomaten oder beim Eingeben der PIN beim Einkauf nicht ablenken lassen.
  • Ein Limit für Überweisungen und fürs Geld abheben festlegen.
  • Kontobewegungen regelmäßig prüfen.
  • Sperr-Notrufnummer (116 116) griffbereit halten.

7. FAQ zum Kartenmissbrauch

Um am Geldautomaten Geld abzuheben, braucht man die PIN. Betrüger können aber auch ohne PIN Geld von der Karte abbuchen. Haben sie sich z. B. die Zugangsdaten für das Online-Banking erschlichen, können sie mit einer Überweisung Geld abbuchen und dann abheben. Durch das kontaktlose Bezahlen können Betrüger mit der EC-Karte außerdem ohne PIN bis zu einem Limit einkaufen.

Cash Trapping ist auch eine Betrugsmasche am Geldautomaten. Im Gegensatz zum Skimming wird beim Cash Trapping direkt das abgehobene Bargeld geklaut. Betrüger nutzen eine Verblendung am Geldausgabeschacht.

Der Schacht öffnet sich nicht, der Geldautomat scheint kaputt zu sein. Damit das Geld nicht wieder eingezogen wird, bringen die Betrüger an der Verblendung innen Klebefolie an. So bleibt das Geld kleben und die Betrüger können die Verblendung wieder entfernen.

Generell gilt: Ja, man kann einer vertrauten Person seine EC-Karte geben und z. B. Geld holen lassen.

Aber: Nutzt die Person die Situation aus und räumt das Konto leer, ist das Geld womöglich weg. Denn: Die Bank haftet nicht für den finanziellen Verlust, weil der Karteninhaber grob fahrlässig mit seiner Karte und PIN umgegangen ist, als er seine Karte einfach so einer anderen Person gegeben hat.

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