4. Bekommen Skimming-Opfer ihr Geld zurück?
Grundsätzlich ja: Wer Opfer eines Skimming-Angriffs wird, hat einen Anspruch darauf, dass die Bank den finanziellen Schaden ersetzt – sofern kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
In bestimmten Fällen allerdings kann sich die Bank auf den sogenannten Beweis des ersten Anscheins berufen. Wurden bei einem Zahlungsvorgang nachweislich die Originalkarte und die korrekte PIN verwendet, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Zahlung entweder durch den Kunden selbst vorgenommen oder von ihm autorisiert wurde.
Aber: Diese Vermutung ist widerlegbar.
Der Karteninhaber kann den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er plausibel darlegt, wie Kriminelle trotz sorgfältigen Umgangs an die PIN gelangt sein könnten – beispielsweise durch das Ausspähen der PIN bei einem manipulierten Geldautomaten oder Bezahlterminal.
In solchen Fällen – also wenn die PIN ausgespäht und die Karte gestohlen wurde – liegt in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit vor. Dann ist die Bank verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, sofern sie nicht konkret beweisen kann, dass der Karteninhaber in erheblicher Weise unachtsam war.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht dabei deutlich: Die Anforderungen an den Nachweis grober Fahrlässigkeit sind hoch – und die Beweislast liegt bei der Bank, sobald der Anscheinsbeweis entkräftet ist.
Rechtliche Unterstützung ist empfehlenswert
Vor allem in der Kommunikation mit der Bank ist Vorsicht geboten. Unbedachte Aussagen können Ihre Position schwächen und als Eingeständnis gewertet werden. Deshalb sollten Sie nicht zögern, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Ein spezialisierter Anwalt kann die Vorwürfe der Bank rechtlich einordnen, professionell zurückweisen und Ihre Interessen gegenüber dem Kreditinstitut durchsetzen. So erhöhen Sie Ihre Chancen auf eine vollständige Erstattung erheblich – und vermeiden unnötige Risiken.
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5. Von meinem Konto wurde Geld abgehoben: Was tun bei Skimming?
Sie haben den Verdacht, dass jemand Ihre EC-Karte verwendet und Geld abgehoben hat? Dann ist es wichtig, schnell zu reagieren.
Diese 4 Schritte sind wichtig:
- Karte sperren lassen: Melden Sie den Kartenmissbrauch umgehend Ihrer Bank – zum Beispiel über den zentralen Sperr-Notruf unter 116 116. Ihre Kredit- oder EC-Karte wird dann sofort gesperrt, um weitere Abbuchungen per PIN zu verhindern. Für Kartenzahlungen in Geschäften per Unterschrift ist eine zusätzliche Sperre notwendig. Bei EC-Karten kann diese über das sogenannte KUNO-System erfolgen – das veranlassen Sie direkt bei der Polizei.
- Anzeige erstatten: Sie sollten auch eine Anzeige wegen Betrugs bei der Polizei erstatten. Dann ermittelt die Polizei wegen des Kartenmissbrauchs. So besteht die Chance, die Betrüger zu finden und zur Verantwortung zu ziehen.
- Anwalt kontaktieren: Um eindeutig nachzuweisen, wer für den Kartenmissbrauch haften muss, kann ein erfahrener Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihnen helfen. Der Anwalt kennt die Rechtslage, kann Ihren Fall prüfen und die relevanten Beweise sichern, um die Haftung der Bank zu belegen. Dabei greift er auch auf Erfahrungen aus ähnlichen Fällen zurück. Banken behaupten oft, der Kontoinhaber habe grob fahrlässig gehandelt – mit der Folge, dass sie das verloren gegangene Geld nicht erstatten wollen. Ein Anwalt kann helfen, diese Argumentation zu entkräften und eine Rückerstattung durchzusetzen.
- Kommunikation dem Anwalt überlassen: Melden Sie Ihrer Bank umgehend, wenn unbefugt Geld von Ihrem Konto abgehoben wurde. Verzichten Sie jedoch auf vorschnelle oder unüberlegte Aussagen gegenüber der Bank. Gerade beim Ausfüllen von Fragebögen, die von der Bank vorgelegt werden, ist besondere Vorsicht geboten. Manche Formulierungen zielen darauf ab, dem Kunden Aussagen zu entlocken, die ihm negativ ausgelegt werden könnten – selbst wenn der genaue Ablauf nicht eindeutig feststeht. Ein erfahrener Anwalt weiß, wie er in solchen Fällen strategisch und zielführend kommuniziert.