1. Konto leergeräumt: Wer haftet? | Gesetz
Zunächst liegt die Verantwortung natürlich bei den Tätern – doch diese sind in der Praxis oft nicht zu ermitteln oder bleiben unbekannt. Deshalb stellt sich die Frage: Muss die Bank für den Verlust haften?
Die rechtliche Grundlage dazu findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 675u und 675v BGB.
Grundsatz: Keine Haftung ohne Autorisierung
Laut § 675u BGB gilt: Wurde eine Zahlung nicht vom Kunden autorisiert, haftet dieser grundsätzlich nicht. In diesem Fall können Sie das Geld von Ihrer Bank zurückfordern.
Haben Sie eine Zahlung zwar formal autorisiert (z. B. durch App-basierte Freigabe), befanden sich aber im Irrtum über den tatsächlichen Inhalt oder Zweck, kann die Autorisierung unter Umständen angefochten werden. Erfolgt eine wirksame Anfechtung, gilt der Vorgang rückwirkend als nicht autorisiert – auch dann kann die Bank zur Rückerstattung verpflichtet sein.
Leichte Fahrlässigkeit: Haftung gedeckelt
Haben Sie als Kontoinhaber den Online-Banking-Betrug durch leicht fahrlässiges Verhalten mitverursacht, ist Ihre Haftung gesetzlich auf maximal 50 Euro begrenzt. Das ergibt sich aus § 675v Abs. 1 BGB.
Aber Vorsicht: Grobe Fahrlässigkeit kann teuer werden
Haben Sie jedoch grob fahrlässig gehandelt, kann die Bank gemäß § 675v Abs. 3 BGB dem Erstattungsanspruch einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegensetzen – mit der Folge, dass Sie als Kunde auf dem finanziellen Schaden sitzen bleiben.
2. Konto leergeräumt: Wann die Bank zahlen muss – und wann nicht
Wurde das Konto nach einem Banking-Betrug leergeräumt, stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftet.
Wann haftet der Bankkunde?
Der Kontoinhaber haftet, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein durchschnittlich verständiger Mensch sagen würde: „So etwas dürfte wirklich nicht passieren.“ Dabei werden auch persönliche Umstände und Fähigkeiten des Kunden berücksichtigt – zum Beispiel: Alter oder gesundheitlicher Zustand, fehlende technische Kenntnisse im Umgang mit Online-Banking, besondere Stresssituationen, etwa durch Zeitdruck oder psychischen Druck während eines Betrugsversuchs.
Folgende Verhaltensweisen gelten in der Regel als grob fahrlässig:
- Aufbewahren von PIN und Karte gemeinsam im Portemonnaie
- Weitergabe der PIN am Telefon an Fremde
- Nichtmeldung eines Kartenverlusts, obwohl dieser bemerkt wurde
- Eingabe von Bankdaten auf einer offensichtlich gefälschten Website
Wichtig: Die Bank muss nachweisen, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat. Gelingt ihr das nicht, haftet sie für den entstandenen Schaden, selbst wenn das Konto vollständig leergeräumt wurde. Deshalb ist es zwar entscheidend, einen Kreditkartenbetrug umgehend zu melden, doch im weiteren Umgang mit der Bank ist Zurückhaltung geboten: Unüberlegte Aussagen können den Anspruch auf Erstattung gefährden. Gerade beim Ausfüllen von Fragebögen, die von der Bank vorgelegt werden, ist besondere Vorsicht geboten. Manche Formulierungen zielen darauf ab, dem Kunden Aussagen zu entlocken, die ihm negativ ausgelegt werden könnten – selbst wenn der genaue Ablauf nicht eindeutig feststeht.
Wann haftet die Bank?
Die Bank haftet, wenn dem Kontoinhaber kein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann – also auch dann, wenn er den Betrug nur leicht fahrlässig mitverursacht hat. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein vernünftiger Beobachter sagen würde: „So ein Fehler kann schon mal passieren.“
Beispiel, in dem Gerichte nur leichte Fahrlässigkeit angenommen haben: Eingabe von Bankdaten auf einer schwer erkennbar gefälschten Website
Wie sieht es in der Praxis aus?
In der Praxis erheben Banken häufig den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit – oft ohne stichhaltige Beweise. Viele Betroffene lassen sich dadurch verunsichern, doch häufig handelt es sich um eine gängige Taktik der Banken, um einer Rückzahlung zu entgehen.
Betroffene sollten sich davon nicht abschrecken lassen. Ein Anwalt kann dabei helfen, den konkreten Fall einzuordnen und darzulegen, dass lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt – mit dem Ziel, den Anspruch auf Erstattung durchzusetzen.