3. Muss die Postbank bei Betrug haften?
Wenn das Postbank-Konto nach einem Online-Betrug leergeräumt ist, bedeutet das für Betroffene meist einen erheblichen finanziellen Verlust – verbunden mit großer Unsicherheit. Doch es gibt auch gute Nachrichten: In vielen Fällen haftet die Postbank und ist zur Rückerstattung verpflichtet.
Wann haftet die Bank?
Wurde eine Zahlung im Zusammenhang mit einem Phishing-Angriff nicht vom Kunden selbst autorisiert, greift § 675u BGB: Die Bank muss den entstandenen Schaden in der Regel ersetzen und das abgebuchte Geld erstatten. Kundinnen und Kunden haben einen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung bei nicht genehmigten Transaktionen.
Selbst wenn die Zahlung technisch autorisiert wurde – etwa durch Eingabe einer TAN oder durch Bestätigung in der Postbank-App –, kann diese Autorisierung unter bestimmten Umständen angefochten werden.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Kunde über den tatsächlichen Zweck der Transaktion getäuscht wurde. Wird die Anfechtung wirksam erklärt, gilt die Zahlung rechtlich als nicht autorisiert – und die Postbank kann zur Rückerstattung verpflichtet sein.
Wann haften Kunden bei Online-Betrug?
Eine Ausnahme gilt bei grober Fahrlässigkeit: Hat der Kunde grob fahrlässig gehandelt, kann die Postbank die Erstattung verweigern. Das wäre etwa der Fall, wenn sensible Zugangsdaten leichtfertig weitergegeben oder offensichtliche Warnhinweise ignoriert wurden. In solchen Fällen kann sich die Bank auf § 675v BGB berufen und die Rückzahlung ablehnen.
Leichte Fahrlässigkeit hingegen führt nur zu einer sehr eingeschränkten Haftung des Kunden: In diesem Fall ist der Eigenanteil gesetzlich auf maximal 50 Euro begrenzt.
Doch wann handelt es sich um grobe und wann um leichte Fahrlässigkeit? Diese Unterscheidung ist juristisch oft schwierig und hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.
Maßgeblich ist die Sichtweise eines verständigen Dritten:
- Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man sagen würde: „So ein Fehler kann passieren.“
- Grobe Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn man sagen muss: „Das hätte wirklich nicht passieren dürfen.“
Bei der Beurteilung spielen nicht nur objektive Kriterien eine Rolle – auch persönliche Umstände der betroffenen Person werden berücksichtigt: etwa Alter, Gesundheitszustand, technische Erfahrung, Stresssituationen oder psychischer Druck.
Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung:
Grobe Fahrlässigkeit wurde etwa dann angenommen, wenn ein Nutzer seine Zugangsdaten auf einer klar erkennbar gefälschten Website eingegeben hat – etwa, weil das Design oder die Webadresse offensichtlich vom Original der Postbank abwich.
Leichte Fahrlässigkeit erkannten Gerichte in Fällen an, in denen die Phishing-Seite täuschend echt gestaltet war und kaum von der offiziellen Seite der Postbank zu unterscheiden war – hier konnte dem Kunden kein schweres Fehlverhalten vorgeworfen werden.
Banken berufen sich häufig auf grobe Fahrlässigkeit
In der Praxis berufen sich viele Banken häufig vorschnell auf grobe Fahrlässigkeit, oft ohne stichhaltige Beweise. Ziel ist es, die Rückerstattung zu vermeiden. Doch das müssen Betroffene nicht einfach hinnehmen. Ein erfahrener Anwalt kann prüfen, ob dieser Vorwurf überhaupt gerechtfertigt ist – und gegebenenfalls die Rückzahlung rechtlich durchsetzen.
4. Postbank Konto gehackt: Bekomme ich mein Geld zurück?
Ob Sie nach einem Betrug Ihr Geld von der Postbank zurückerhalten, hängt im Wesentlichen von 2 entscheidenden Faktoren ab:
- Haben Sie die betreffende Überweisung selbst freigegeben?
- Liegt ein grob fahrlässiges Verhalten Ihrerseits vor?
Grundsätzlich gilt:
Wenn Sie die Überweisung nicht selbst autorisiert haben – oder eine unrechtmäßige Autorisierung wirksam angefochten haben – und kein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann, stehen die Chancen gut, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen.
In solchen Fällen kann es hilfreich sein, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Dieser kann prüfen, ob und in welchem Umfang ein Rückzahlungsanspruch besteht, rechtlich gegen die Postbank vorgehen und gegebenenfalls die Rückforderung der unrechtmäßig abgebuchten Beträge durchsetzen.