Wird das Postbank Konto plötzlich leergeräumt, steckt dahinter häufig ein Fall von Online Banking Betrug. Phishing-E-Mails, gefälschte SMS oder Anrufe angeblicher Bankmitarbeiter verleiten Opfer dazu, vertrauliche Daten preiszugeben – mit drastischen Folgen: Das Konto wird geplündert, das Geld ist weg. Doch Betroffene sind nicht hilflos. Neben der Möglichkeit, Strafanzeige gegen die meist unbekannten Täter zu erstatten, haftet in vielen Fällen die Postbank selbst für den entstandenen Schaden. Wie Sie Ihr Geld zurückbekommen und welche Schritte dafür notwendig sind, erfahren Sie hier.
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Wenn plötzlich das Guthaben auf dem Postbank-Konto fehlt, steckt häufig Online-Betrug dahinter. Kriminelle verschaffen sich auf verschiedenen Wegen Zugriff auf sensible Daten – und räumen in der Folge das Konto leer.
Ein Betrug bei der Postbank ist möglich, indem sich Täter sowohl die Zugangsdaten zum Online-Banking als auch zur BestSign-App durch Phishing erschleichen.
Beim sogenannten Phishing versuchen Betrüger, über täuschend echte E-Mails, SMS oder Anrufe an vertrauliche Kontoinformationen zu gelangen. Dabei geben sie sich als Mitarbeiter der Postbank aus und fordern die Empfänger auf, einem Link zu folgen oder persönliche Daten einzugeben – häufig unter Vorwänden wie einer „Sicherheitsprüfung“ oder „Kontoverifizierung“.
Die verlinkten Webseiten sehen auf den ersten Blick vertrauenswürdig aus, sind aber gefälscht. Gibt das Opfer hier seine Daten ein, landen diese direkt bei den Betrügern.
Allein mit den Zugangsdaten können die Täter allerdings noch keine Überweisungen vornehmen. Denn wie gesetzlich vorgeschrieben, setzt die Postbank für Transaktionen auf eine Zwei-Faktor-Authentifizierung – per BestSign-App, die jede Überweisung freigeben muss.
Genau hier liegt jedoch eine Schwachstelle:
Wird die BestSign-App auf einem neuen Gerät installiert, kann sie mit einem bestehenden Konto verknüpft werden – wenn eine bereits aktive App die Freigabe dazu erteilt.
Haben die Betrüger bereits Zugriff auf das Konto, versuchen sie, das Opfer dazu zu bringen, diese Freigabe zu bestätigen. Gelingt das, haben sie auch den zweiten Faktor in der Hand – und können anschließend Überweisungen selbstständig ausführen.
Das Resultat: Das Konto wird vollständig leergeräumt.
Wurde Ihr Postbank Konto gehackt und leergeräumt, sind 5 Schritte wichtig:
Wichtig: Besonders beim Ausfüllen von Bankformularen nach einem Betrugsfall ist Vorsicht geboten. Manche Fragen sind so formuliert, dass sie Kunden unbeabsichtigt zu Aussagen verleiten können, die später gegen sie verwendet werden – auch wenn der Sachverhalt gar nicht eindeutig ist.
Ja – aber nur, wenn Sie schnell handeln.
Haben Sie eine Überweisung entdeckt, die Sie nicht selbst veranlasst oder freigegeben haben, sollten Sie sofort die Postbank kontaktieren. Solange die Zahlung noch nicht ausgeführt wurde, besteht die Möglichkeit, die Überweisung zu stoppen oder zurückzuholen.
Je schneller Sie reagieren, desto höher ist die Chance, den Betrag zurückzubekommen.
Sobald der Betrag dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde, ist eine Rückholung nur noch mit dessen Einverständnis möglich, welches man bei Cyberkriminellen aber nicht bekommt.
Wenn das Postbank-Konto nach einem Online-Betrug leergeräumt ist, bedeutet das für Betroffene meist einen erheblichen finanziellen Verlust – verbunden mit großer Unsicherheit. Doch es gibt auch gute Nachrichten: In vielen Fällen haftet die Postbank und ist zur Rückerstattung verpflichtet.
Wurde eine Zahlung im Zusammenhang mit einem Phishing-Angriff nicht vom Kunden selbst autorisiert, greift § 675u BGB: Die Bank muss den entstandenen Schaden in der Regel ersetzen und das abgebuchte Geld erstatten. Kundinnen und Kunden haben einen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung bei nicht genehmigten Transaktionen.
Selbst wenn die Zahlung technisch autorisiert wurde – etwa durch Eingabe einer TAN oder durch Bestätigung in der Postbank-App –, kann diese Autorisierung unter bestimmten Umständen angefochten werden.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Kunde über den tatsächlichen Zweck der Transaktion getäuscht wurde. Wird die Anfechtung wirksam erklärt, gilt die Zahlung rechtlich als nicht autorisiert – und die Postbank kann zur Rückerstattung verpflichtet sein.
Eine Ausnahme gilt bei grober Fahrlässigkeit: Hat der Kunde grob fahrlässig gehandelt, kann die Postbank die Erstattung verweigern. Das wäre etwa der Fall, wenn sensible Zugangsdaten leichtfertig weitergegeben oder offensichtliche Warnhinweise ignoriert wurden. In solchen Fällen kann sich die Bank auf § 675v BGB berufen und die Rückzahlung ablehnen.
Leichte Fahrlässigkeit hingegen führt nur zu einer sehr eingeschränkten Haftung des Kunden: In diesem Fall ist der Eigenanteil gesetzlich auf maximal 50 Euro begrenzt.
Doch wann handelt es sich um grobe und wann um leichte Fahrlässigkeit? Diese Unterscheidung ist juristisch oft schwierig und hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.
Maßgeblich ist die Sichtweise eines verständigen Dritten:
Bei der Beurteilung spielen nicht nur objektive Kriterien eine Rolle – auch persönliche Umstände der betroffenen Person werden berücksichtigt: etwa Alter, Gesundheitszustand, technische Erfahrung, Stresssituationen oder psychischer Druck.
Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung:
Grobe Fahrlässigkeit wurde etwa dann angenommen, wenn ein Nutzer seine Zugangsdaten auf einer klar erkennbar gefälschten Website eingegeben hat – etwa, weil das Design oder die Webadresse offensichtlich vom Original der Postbank abwich.
Leichte Fahrlässigkeit erkannten Gerichte in Fällen an, in denen die Phishing-Seite täuschend echt gestaltet war und kaum von der offiziellen Seite der Postbank zu unterscheiden war – hier konnte dem Kunden kein schweres Fehlverhalten vorgeworfen werden.
Banken berufen sich häufig auf grobe Fahrlässigkeit
In der Praxis berufen sich viele Banken häufig vorschnell auf grobe Fahrlässigkeit, oft ohne stichhaltige Beweise. Ziel ist es, die Rückerstattung zu vermeiden. Doch das müssen Betroffene nicht einfach hinnehmen. Ein erfahrener Anwalt kann prüfen, ob dieser Vorwurf überhaupt gerechtfertigt ist – und gegebenenfalls die Rückzahlung rechtlich durchsetzen.
Ob Sie nach einem Betrug Ihr Geld von der Postbank zurückerhalten, hängt im Wesentlichen von 2 entscheidenden Faktoren ab:
Grundsätzlich gilt:
Wenn Sie die Überweisung nicht selbst autorisiert haben – oder eine unrechtmäßige Autorisierung wirksam angefochten haben – und kein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann, stehen die Chancen gut, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen.
In solchen Fällen kann es hilfreich sein, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Dieser kann prüfen, ob und in welchem Umfang ein Rückzahlungsanspruch besteht, rechtlich gegen die Postbank vorgehen und gegebenenfalls die Rückforderung der unrechtmäßig abgebuchten Beträge durchsetzen.
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Auf Grundlage der Ersteinschätzung entscheiden Sie selbst, ob Sie den Anwalt beauftragen möchten. Dabei wissen Sie von Anfang an genau, welche Kosten im Fall einer Beauftragung entstehen können und wer diese übernimmt – transparent und planbar.
Die BestSign App ist das Sicherheitsverfahren der Postbank zur 2-Faktor-Authentifizierung für Überweisungen und für den Login beim Online-Banking. Die Freigabe erfolgt mit Ihrer Postbank-ID und Ihrem Fingerabdruck bzw. Gesichtserkennung.
Um den Verdacht auf Online-Betrug zu melden, erreichen Sie die Kundenberatung der Postbank telefonisch unter 0228 5500 5500 – Montag bis Samstag von 07:00 bis 22:00 Uhr und Sonntag von 08:00 bis 22:00 Uhr.
Haben Sie z. B. einem Unternehmen die Erlaubnis zur Lastschrift erteilt, werden fällige Beträge direkt von Ihrem Konto abgebucht. Wenn eine Lastschrift-Buchung Ihrer Meinung nach unberechtigt erfolgt ist, können Sie der Lastschrift innerhalb von 8 Wochen nach der Buchung widersprechen und die Abbuchung direkt selbst im Postbank Online-Banking zurückholen.
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