1. Was ist eine Teilungsklage?
Die Teilungsklage gilt als letzter Ausweg, wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sich nicht einigen können, wer was aus dem Nachlass erhalten soll. Besteht ein solcher Konflikt, kann jeder Miterbe eine Teilungsklage beim zuständigen Gericht einreichen. Dieser muss ein Teilungsplan beiliegen. Das Gericht entscheidet dann, ob und wie der Nachlass – in der Regel in Geld – aufgeteilt wird.
Eine Erbengemeinschaft und daraus resultierende Streitigkeiten können sich zum Beispiel durch die gesetzliche Erbfolge ergeben. Diese kommt dann zum Zug, wenn der Erblasser kein Testament verfasst hat. Besteht ein Testament, kann auch eine Formulierung wie „Meine Söhne A, B und C sollen zu gleichen Teilen erben“ eine Erbengemeinschaft begründen. Die Erben sind dann Teil einer Gruppe von Personen, die gemeinsames Eigentum am Nachlass haben und darüber verfügen können.
Damit der Nachlass auseinandergesetzt werden kann, muss eine sogenannte Realteilung möglich sein. Real teilbar ist in jedem Fall Geld.
Ist eine solche Realteilung nicht möglich, werden die geldwerten Positionen des Nachlasses versteigert (in der Regel Immobilien) oder verkauft (in der Regel bewegliche Nachlassgegenstände). Der Erlös wird dann gemäß der gesetzlichen Erbquoten unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
In der Praxis wird die Teilungsklage vor allem dann relevant, wenn Grund- und Immobilieneigentum zum Nachlass gehören.
2. Vor- & Nachteile einer Teilungsklage
Die Teilungsklage ist ein letzter Ausweg, wenn die Miterben zu keiner Einigung über die Auseinandersetzung des Nachlasses kommen. Im besten Fall kann die Teilungsklage dann zur Beendigung der damit im Zusammenhang stehenden Konflikte führen.
Eine Teilungsklage kann sich jedoch auch als nachteilig für die Erbengemeinschaft herausstellen, da bei mit diesen zusammenhängenden Versteigerungen die Erlöse geringer ausfallen können als solche aus Privatverkäufen. Ebenfalls muss beachtet werden, dass für die Teilungsklage erst mit Gericht- und gegebenenfalls Anwaltskosten gerechnet werden muss. Auch für eine dann folgende Versteigerung der Nachlassgegenstände fallen Gebühren an.
Mögliche Vorteile
✓ Ende der Streitigkeiten zwischen den Erben,
✓ Auseinandersetzung des Nachlasses,
✓ Einigung über die Aufteilung des Nachlasses.
Mögliche Nachteile
X geringere Erlöse aus Versteigerungen,
X Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten,
X Versteigerungsgebühren,
X gegebenenfalls Anlass zu weiteren Streitigkeiten.
3. Alternativen zur Teilungsklage
Eine Teilungsklage kann einige Nachteile mit sich bringen. Bevor sie als letztes Mittel zur Anwendung kommt, können ihre Alternativen gegeneinander abgewägt werden.
Feststellungs- & Leistungsklage
Eine Alternative zur Teilungsklage wären die Feststellungs- und die Leistungsklage.
Im Rahmen der Feststellungsklage können alle Fragen geklärt werden, die sich im Vorfeld ergeben. Es kann zum Beispiel ermittelt werden, welche Ausgleichungsverpflichtungen die Miterben untereinander haben oder ob Herausgabeansprüche zwischen ihnen bestehen. Auch können Unklarheiten über den genauen Umfang des Nachlasses beseitigt werden.
Mithilfe der Leistungsklage hingegen soll der Beklagte zur Entrichtung einer Leistung verpflichtet werden. So kann eine Leistungsklage zum Beispiel darauf gerichtet sein, einen bestimmten Nachlassgegenstand bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen oder auszugleichen. Dabei steht sie einer Feststellungsklage nicht entgegen. Immer wenn eine Klage die Umwandlung des Nachlasses in teilbare Positionen (in der Regel Geld) begehrt, muss diese als Leistungsklage geführt werden – sie betrifft Verwertung und Verwendung des Nachlasses sowie den Umgang mit bestimmten Nachlassgegenständen.
Eine Teilungsklage bedeutet immer, dass der Nachlass in seiner Gesamtheit in Geld umgesetzt und dann verteilt werden muss. Ursächlich für Streitigkeiten, die in einer Teilungsklage münden, können Unklarheiten bezüglich des Nachlasses und seines Umfangs sein. Feststellungs- und Leistungsklage machen es als Alternative zur Teilungsklage möglich, offene Fragen rund um den Nachlass zu klären. Mitunter kann so verhindert werden, dass er dann in seiner Gesamtheit veräußert werden muss.
Einvernehmliche Auseinandersetzung
Eine weitere Alternative zur Teilungsklage ist die einvernehmliche Auseinandersetzung. Dabei suchen sämtliche Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach einer Lösung, auf deren Grundlage der Nachlass gerecht aufgeteilt werden kann. Die Auflösung einer Erbengemeinschaft kann viel Streitpotenzial mit sich bringen. Daher ist Kommunikations- und Kompromissbereitschaft Grundvoraussetzung, wenn einer Teilungsklage mittels einvernehmlicher Auseinandersetzung aus dem Weg gegangen werden soll.
Sowohl vor Einreichung der Teilungsklage als auch während der Gerichtsverhandlung bleibt die Möglichkeit eines Vergleiches zwischen den Miterben bestehen. Dabei können sie sich außergerichtlich über die Auseinandersetzung des Nachlasses einigen.
Teilerbauseinandersetzung
Grundsätzlich muss die Auflösung einer Erbengemeinschaft sämtliche Nachlassgegenstände umfassen. Soll sie sich nur auf konkrete Nachlassgegenstände beschränken, kann die Teilungsklage mithilfe der Teilerbauseinandersetzung umgangen werden. Dabei werden nur einzelne Nachlassgegenstände versteigert oder verkauft. Mit dem Erlös wird der Miterbe, der die Auflösung der Erbengemeinschaft begehrt, ausbezahlt.
Für die Teilerbauseinandersetzung ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Außerdem dürfen keinerlei Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen und keine berechtigten Belange einzelner Miterben entgegenstehen. Berechtigte Belange lägen zum Beispiel vor, wenn der zu Geld zu machende Nachlassgegenstand das Wohnhaus eines der Miterben wäre.
Erbteilsübertragung
Eine letzte Alternative zur Teilungsklage stellt die Erbteilsübertragung dar. Auf diesem Wege können die Miterben ihre Miterbenanteile auf einen Erben übertragen. Auch wenn nicht jeder Miterbe seine Erbteile übertragen will, kann der Einzelne seinen Anteil dann verkaufen und so aus der Erbengemeinschaft aussteigen. Von Vorteil kann dieses Verfahren vor allem dann sein, wenn nicht alle Miterben die Teilungsklage befürworten.
Für eine Erbteilsübertragung zwischen Miterben ist ein notariell beurkundeter Vertrag notwendig. Strebt der Begünstigte dann den Verkauf an Dritte an, haben die Miterben ein Vorkaufsrecht.
4. Einreichung einer Teilungsklage
Soll eine Teilungsklage erhoben werden, sind einige Dinge zu beachten. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie der Teilungsplan auszusehen hat, erfahren Sie im Folgenden.
Voraussetzungen
Eine grundlegende Voraussetzung für die Teilungsklage ist ein teilungsreifer Nachlass. Teilungsreife liegt vor, wenn:
- der Nachlass vollständig abgewickelt werden kann, um eine Teilung in Geld zu ermöglichen,
- sämtliche Nachlassverbindlichkeiten getilgt worden sind,
- der Nachlass gänzlich bekannt und in der Teilungsklage erfasst ist.
Außerdem müssen ausgleichungspflichtige Vorempfänge (zum Beispiel Schenkung zu Lebzeiten) berücksichtigt worden sein. Das ist immer dann wichtig, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft noch zu Lebzeiten des Erblassers mit Vermögenswerten bedacht wurde, die auf seinen Erbteil anzurechnen sind.
Zudem müssen eventuelle Teilungsanordnungen des Erblassers beachtet werden. Mithilfe einer Teilungsanordnung kann der Erblasser sichergehen, dass der Nachlass in seinem Sinne aufgeteilt wird.
Beispiel:
Ein Nachlass besteht aus einem Haus im Wert von 200.000 € und aus Ersparnissen in Höhe von 500.000 €. Der Erblasser setzt seine beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben ein. Das Haus teilt er der einen Tochter zu – zusätzlich soll sie 150.000 € der Ersparnisse erhalten. Die andere Tochter wird mit 350.000 € bedacht. Beide Töchter erhalten jeweils die Hälfte des Gesamtvermögens.
Schließlich muss der Klage ein vollständiger Teilungsplan beigefügt sein. Was dieser beinhalten muss, erfahren Sie im nächsten Punkt.
Teilungsplan entwerfen
Eine Teilungsklage ist darauf gerichtet, dass das das Gericht dem Teilungsplan zustimmt. Dieser muss der Teilungsklage beigefügt werden.
Grundsätzlich muss der Teilungsplan den gesamten Nachlass einschließlich aller Aktiva und Passiva erfassen. Aktiva sind alle Vermögenswerte und Forderungen des Erblassers, Passiva alle Erblasser- und Erbfallschulden. Ebenfalls müssen etwaige Teilungsanordnungen des Erblassers aufgeführt werden.
Hat der Kläger Umfang und Art des Nachlasses umfassend beschrieben, muss er darlegen, wie genau die Aufteilung des Nachlasses aus seiner Sicht vonstattengehen soll. Er muss Ausführungen dazu treffen, ob und welche Nachlassgegenstände in Natur unter den Erben verteilt werden sollen und ob es zu einer Versteigerung und einer daran anschließenden Aufteilung des Versteigerungserlöses kommen soll.
Wenn der Erblasser in seinem Testament Teilungsanordnungen getroffen hat, müssen auch diese im Teilungsplan dargelegt werden. Ebenfalls müssen gesetzliche Auseinandersetzungsregelungen – zum Beispiel Ausgleichungsregelungen gemäß § 2050 ff. BGB – sowie zwischen den Miterben getroffene Teilungsvereinbarungen Beachtung finden. Diese Paragrafen beziehen sich auf Zuwendungen, die der Erbe vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten hat und die Ausgleichungspflichten nach sich ziehen.
Teilungsklage einreichen
Sind alle Voraussetzungen erfüllt und liegt der Teilungsplan vor, kann die Teilungsklage beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Welches Nachlassgericht zuständig ist, richtet sich nach dem letzten Wohnort des Erblassers.
Um eine Teilungsklage einzureichen, können Sie entweder:
- privat-schriftlich eine selbstverfasste Klageschrift abgeben,
- privat-mündlich Ihre Klage von Beamten vor Ort verschriftlichen lassen oder
- die Klageschrift von einem Anwalt formulieren und dem Gericht zukommen lassen.
Möchten Sie die Klageschrift selbst verfassen und keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, müssen Sie sichergehen, dass sie die in § 253 Zivilprozessordnung geforderten Inhaltspunkte enthält:
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Klägers,
- Datum der Klageerhebung,
- Bezeichnung des Gerichts und seine Anschrift,
- Name und Anschrift der beklagten Gegenseite,
- Sachverhalt/ Erklärung des Klagegrundes,
- Forderungen an die Gegenseite,
- Unterschrift des Klägers.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zum Thema „Klage einreichen“.
Weil die Voraussetzungen der Teilungsreife zweifelfrei vorliegen müssen, damit die Teilungsklage Aussicht auf Erfolg hat, muss sie gut durchdacht sein. Es können vorangehende Feststellungsklagen nötig sein, damit offene Fragen bezüglich der Teilungsreife geklärt werden können.