Zunächst erben die engsten Verwandten des Erblassers, dann weiter entfernte Verwandte. Sollte es keine Angehörigen geben, erbt laut § 1936 BGB der Staat.
Wer erbt wann bei der Erbfolge ohne Testament?
Die gesetzliche Erbfolge lässt sich auch so beschreiben:
- Zuerst erben Ehegatten und Kinder.
- Sollte es keinen Ehe- oder Lebenspartner geben, erben nur die Kinder.
- Ist eines der Kinder verstorben, erben dessen Nachfahren – also die Enkelkinder des Erblassers.
- Gibt es weder einen Ehegatten noch Kinder, erben die Eltern des Erblassers.
- Ohne beide Elternteile geht der Anteil an die Geschwister des Erblassers.
- Sollten diese verstorben sein, erben deren Kinder, also die Neffen und Nichten.
- Falls der Erblasser keine Geschwister hat, erben die Großeltern.
- Ist ein Großelternteil verstorben, geht sein Anteil an die Tanten und Onkel des Erblassers.
- Sollten Tanten und Onkel verstorben sein, erben die Cousins und Cousinen.
- Wenn diese ebenfalls verstorben sind, erben die Großonkel und -tanten.
- Hat der Erblasser keine Angehörigen, erbt der Staat.
Wer erbt was?
Wie viel die gesetzlichen Erben vom Nachlass erhalten, regelt bei der Erbfolge ohne Testament die Erbquote.
Entscheidend für die genaue Höhe des Erbteils sind im Erbrecht die familiäre Konstellation des Erblassers und die Anzahl der Erben.
- Unverheirateter Erblasser mit Kindern: Diese erben den Nachlass zu gleichen Teilen. Ist eines der Kinder bereits verstorben, geht dessen Erbteil zu gleichen Teilen auf dessen Nachfahren über.
- Unverheirateter Erblasser ohne Kinder: Die Eltern des Erblassers erben zu 100 %. Sind sie bereits verstorben, geht der Nachlass an die Geschwister des Erblassers über – sind auch diese verstorben, erben deren Nachkommen.
- Verheirateter Erblasser mit Kindern: Bei Gütertrennung mit bis zu 2 Kindern erben diese und der Ehepartner zu gleichen Teilen, ab 3 Kindern erben diese zu 75 % und der Ehegatte zu 25 %. In der Zugewinngemeinschaft erben die Kinder und der Ehepartner zu jeweils 50 %.
- Verheirateter Erblasser ohne Kinder: Bei Gütertrennung erben die Eltern bzw. Geschwister des Erblassers, wenn diese bereits verstorben sind, und der Ehepartner jeweils 50 %, in der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte sogar 75 %.
2. Gesetzlicher Erbanspruch des Ehepartners
Ist der Erblasser verheiratet, bekommt sein Ehepartner laut Erbrecht in jedem Fall einen Teil des Erbes – er genießt in der gesetzlichen Erbfolge einen Sonderstatus. Er erhält die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte geht an Kinder und Eltern. Sollte der Erblasser keine weiteren Angehörigen haben, geht das gesamte Vermögen an den Ehegatten über.
Wie viel ein Ehepartner vom eigentlichen Erbe abbekommt, bestimmt der Güterstand während der Ehe. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Zugewinngemeinschaft.
Verschiedene Güterstände in der Ehe:
- Zugewinngemeinschaft: Dieser Güterstand gilt automatisch, wenn das Ehepaar keinen Ehevertrag aufgesetzt hat. Im Erbfall erhält der Ehepartner 50 % des Nachlasses.
- Gütertrennung: Ehepartner erhält mindestens den gleichen Teil des Nachlasses wie die Kinder des Erblassers. Sollte es keine geben, gelten die regulären 50 %.
- Gütergemeinschaft: Im Erbfall erhält der hinterbliebene Partner zusätzlich 12,5 % vom Vermögen des Erblassers. Damit gehören ihm im Erbfall insgesamt 62,5 % des gemeinsamen Vermögens. Der Rest wird auf die anderen gesetzlichen Erben verteilt.
3. Pflichtteil bei der gesetzlichen Erbfolge
Hat der Erblasser einen gesetzlichen Erben in seinem Testament enterbt oder ihm weniger als gesetzlich vorgesehen vererbt, hat dieser Erbe laut Erbrecht einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des Erbanteils, der ihm gesetzlich zusteht.
Im Erbfall muss der pflichtteilsberechtigte Erbe dann seinen Pflichtteil einfordern. Dazu genügt eine schriftliche Zahlungsaufforderung an den Alleinerben oder die durch mehrere Erben entstandene Erbengemeinschaft.
4. Praxis-Beispiele
Die gesetzliche Erbfolge kann für komplizierte Erbregelungen sorgen. Dies lässt sich an einigen Beispielen veranschaulichen:
Beispiel: Geschwister
Der Verstorbene hinterlässt seinen Vater und 2 Geschwister – er war nicht verheiratet und hat keine Kinder. In diesem Fall erbt der Vater 50 % und die Abkömmlinge je 25 % des Vermögens.
Erklärung: Geschwister des Erblassers erben im Erbrecht nur, wenn dieser unverheiratet war, keine Abkömmlinge hat und seine beiden Elternteile bereits verstorben sind. In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge ohne Kinder, Eltern oder Ehepartner des Erblassers.
Beispiel: Ehepartner
Die Verstorbene hinterlässt ihren Ehemann, 2 Kinder und 3 Enkel. Das Ehepaar hat in einem Ehevertrag die Gütertrennung festgelegt. Daher erhalten der Ehemann und die beiden Kinder jeweils 33,3 % des Nachlasses. Die Enkelkinder haben keinen Anspruch.
Beispiel: Pflichtteil
Der Verstorbene hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. In seinem Testament hat er eines von diesen enterbt. Dieses hat daher einen Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe von 12,5 %.
Erklärung: Nach der gesetzlichen Erbfolge hätte das Kind 25 % vom Nachlass erhalten. Wegen der Enterbung erhält es laut Erbrecht allerdings nur seinen Pflichtteilsanspruch – dieser beträgt die Hälfte, also 12,5 % vom gesamten Nachlass.
5. Risiken & Folgen der gesetzlichen Erbregelung
Mit der gesetzlichen Erbfolge können bestimmte Risiken verbunden sein:
- Die gesetzliche Erbfolge ist nicht an individuelle Familienverhältnisse anpassbar.
Folge: Es könnten Angehörige erben, denen der Erblasser eigentlich gar keinen Anteil am Nachlass zusprechen möchte.
- Mehrere gesetzliche Erben bilden eine Erbengemeinschaft.
Folge: Niemand darf alleine über das Erbe verfügen. Das kann zu Erbstreitigkeiten in der Familie führen.
- In der Gemeinschaft kann jeder Erbe jederzeit die Auszahlung seines Anteils fordern – also für die Erbauseinandersetzung
Folge: Die Angehörigen müssen den Erbteil auszahlen – und unter Umständen das Familienhaus oder -unternehmen verkaufen, damit genug Geld vorhanden ist.
- Der Ehepartner ist nicht finanziell abgesichert.
Folge: Muss der Ehegatte andere Erben auszahlen, könnte er in eine finanzielle Notlage geraten.
6. Selbst bestimmen, wer erbt: So funktioniert’s
Die gesetzliche Erbfolge wird den Wünschen des Erblassers möglicherweise nicht gerecht. Um selbst zu bestimmen, wer erbt, haben Erblasser laut Erbrecht 3 Möglichkeiten:
So lässt sich das Erbe gemäß den eigenen Vorstellungen an Wunscherben wie z. B. Freunde oder gemeinnützige Organisationen übertragen – und unerwünschte Erben vom Nachlass ausschließen.
Damit das Erbe bei den Wunscherben ankommt oder der Ehepartner finanziell abgesichert ist, kann Ihnen ein Anwalt für Erbrecht helfen. Er kann Sie zu allen gesetzlichen Vorgaben rund um Ihre Erbschaft beraten und mit Ihnen gemeinsam die testamentarische Lösung finden, die Ihren Vorstellungen entspricht. Er kann für Sie ein rechtssicheres Testament erstellen und die Umsetzung Ihres letzten Willens überwachen.
Sie möchten die gesetzliche Erbfolge umgehen? advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden
für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
7. Erbe ausschlagen bei gesetzlicher Erbfolge
Wer erbt, tritt an die Stelle des Verstorbenen: Vermögen, Immobilien, Autos und Wertgegenstände gehen an den Erben, aber genauso auch Schulden. Erben haften für die Schulden des Verstorbenen mit ihrem privaten Vermögen. Außerdem fällt eine Erbschaftssteuer an.
Jede Person, die nach gesetzlicher Erbfolge erben würde, hat daher das Recht, das Erbe auszuschlagen. Sie haben sechs Wochen Zeit, um das Erbe zu prüfen und gegebenenfalls auszuschlagen. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, entfällt auch Ihr Anspruch auf den Pflichtteil!