Wer nach einer anderen Person – dem sogenannten Vorerben – erbt, ist Nacherbe. Mit Eintreten des Nacherbfalls geht das Erbe an den Nacherben über. Bis dahin besitzt der Erbe lediglich ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft – d. h. diese steht in Aussicht. Der Nacherbe hat aber schon davor verschiedene Rechte gegenüber dem Vorerben, welche Verwaltung und Sicherung des Nachlasses betreffen.
Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem umfassenden Beitrag zum Nacherbe.
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