Ein nicht befreiter Vorerbe ist in seinen Handlungs- und Verfügungsmöglichkeiten über das Erbe eingeschränkt, um sicherzustellen, dass nicht das gesamte Vermögen veräußert und der Nacherbe benachteiligt wird. Ein nicht befreiter Vorerbe darf u. a. keine Grundstücke veräußern, übertragen oder belasten sowie Nachlassgegenstände nicht verschenken. Außerdem darf der nicht befreite Vorerbe Wertpapiere nur mit der Einwilligung des Nacherben hinterlegen.
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