Manchmal wird wichtige Hilfe nicht aus reiner Selbstlosigkeit angeboten, sondern mit Blick auf ein mögliches Erbe. In diesem Zusammenhang wird von Erbschleicherei gesprochen. Was das genau ist, wie Sie Erbschleicher erkennen und wie Sie gegen Erbschleicherei vorgehen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Von Erbschleicherei bzw. Erberschleichung wird gesprochen, wenn eine Person Einfluss auf einen Erblasser nimmt und sich unrechtmäßig einen Anteil an seinem Nachlass sichert oder darauf hinwirkt, dass eine Änderung des Testaments zu eigenen Gunsten vorgenommen wird.
Oft bieten Erbschleicher den Erblassern Pflege- oder Hilfeleistungen an, schmeicheln ihm übermäßig, isolieren ihn von der Familie oder setzen ihn unter Druck, damit der Erblasser sie im Testament als Erben nennt. Meistens ist der Erblasser kein Familienmitglied, es gibt jedoch auch Fälle von Erbschleicherei in der eigenen Familie.
Von Erbschleicherei sind meist leicht beeinflussbare Opfer betroffen – also vorwiegend alte, alleinstehende oder kranke Menschen. Diese binden sich emotional schneller an Erbschleicher, weil sie von diesen das Interesse und die Hilfsbereitschaft bekommen, die sie vermissen. Auch die Möglichkeit der Manipulation der Betroffenen ist hier deutlich höher.
Personen werden besonders oft Opfer von Erbschleicherei, wenn sie:
Aufgrund der Testierfreiheit kann jeder Mensch frei über das eigene Testament verfügen und entscheiden, wer Erbe wird und welchen Anteil dieser erhalten soll. Das kommt Erbschleicherei zugute – so werden Notsituationen oder Gutgläubigkeit usw. ausgenutzt, um sich einen Platz im Testament zu erschleichen.
Sobald der Erblasser den Erbschleicher im Testament mit einem Teil vom Nachlass bedenkt, wird dieser rechtmäßiger Erbe.
Für Erbschleicherei kann es verschiedene Gründe geben. Hier eine Auswahl der am häufigsten auftretenden Motive:
Meistens kann nur schwer zwischen Personen, die wirklich helfen möchten, und solchen, die dies nur aus Eigeninteresse tun, unterschieden werden. Es lässt sich also nicht pauschal sagen, wie und woran Erbschleicherei zu erkennen ist.
Allerdings sind deutliche Hinweise für Erbschleicherei, wenn eine Person
Generell ist es natürlich auch möglich, dass Ihr Nachbar Ihnen Hilfe anbietet und dabei keine bösen Absichten hat. Weil wie gesagt nur schwer zwischen tatsächlicher Hilfe und Erbschleicherei unterschieden werden kann, können Sie sich bei Verdacht einer Ihnen nahestehenden Person anvertrauen. Auch ein Anwalt kann Ihnen hier wertvolle Hilfe geben.
Wie eben beschrieben, kann nicht immer leicht zwischen Helfern und Erbschleichern unterschieden werden. Im Folgenden geben wir Ihnen allerdings ein paar Beispiele für deutliche Anzeichen von Erbschleicherei.
Manchmal kommt es vor, dass sich ein Erbschleicher unter den Verwandten des Erblassers befindet. Meist wollen Familienmitglieder ihr Erbe entweder aus Eigennutz durch Erbschleicherei erhöhen oder den Erbteil von anderen Erben reduzieren – das ist beispielsweise oft bei Familienstreitereien oder Uneinigkeiten zwischen Geschwistern der Fall.
Beispiel:
Eine Mutter von drei Söhnen wurde krank und bezog ein Zimmer im Haus von ihrem ältesten Sohn, damit er sich um sie kümmern konnte. Nach und nach bemerkten die anderen Söhne, dass Anrufe blockiert wurden und der pflegende Sohn die restlichen Familienmitglieder mit Sätzen wie „Die kümmern sich doch gar nicht um dich“ oder „Du bist denen egal“ schlecht redete. Die Mutter wurde so weit von ihrem ältesten Sohn beeinflusst, dass sie ihm glaubte, die restlichen Söhne in ihrem Testament enterbte und ihn als Alleinerbe einsetzte.
Durch eine Vorsorgevollmacht können Erblasser entscheiden, dass der Bevollmächtigte bei eventuell aufkommender Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit des Erblassers in dessen Namen handeln darf. Der Vollmachtgeber darf frei darüber entscheiden, in welchem Umfang der Bevollmächtigte agieren kann – ob er beispielsweise das Vermögen verwalten soll. Diese Form wird oft genutzt, um einen direkten Zugriff auf das Vermögen des Vollmachtgebers zu erhalten und sich daran bereichern zu können.
Beispiel:
Eine demente Seniorin hat im Anfangsstadium ihrer Krankheit ihrer Nichten eine Vorsorgevollmacht ausgeschrieben. In dieser wird unter anderem geklärt, dass die Nichte alle geldlichen Geschäfte der Seniorin regeln soll. Noch als die Seniorin lebte, wurden immer wieder kleinere Summen von ihrem Konto abgehoben, die weder für die Pflege der Seniorin noch für deren private Zwecke ausgegeben wurde. Als das Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits um einen hohen Anteil geschmälert wurde, verdächtigten die restlichen Familienmitglieder die Nichte zurecht der Erbschleicherei.
Häufig bestimmen Erblasser in ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker, der im Erbfall die korrekte Verteilung des Nachlasses auf die Erben garantieren soll. Hat sich der Erbschleicher das Vertrauen des Erblassers erarbeitet und wurde von ihm als Testamentsvollstrecker bestimmt, kann er sich zum Beispiel auf unrechtliche Art und Weise einen Teil des Erbes möglichst unbemerkt von anderen Erben zukommen lassen, Erben erpressen oder das Erbe einfach nicht herausgeben.
Beispiel:
Ein älterer Herr bestimmte seine Nachbarin als Testamentsvollstreckerin, da diese ihm immer wieder nachdrücklich erzählte, dass ein Testamentsvollstrecker äußerst wichtig für die richtige Ausführung der testamentarischen Wünsche sei. Nachdem der Mann verstorben ist, ist ein Teil des Vermögens verschwunden, was erst bei der Aufteilung zwischen den Erben auffiel. Im Verdacht steht bis heute die Nachbarin, die aufgrund der Ernennung zur Testamentsvollstreckerin einen Zugriff auf das Erbe hatte und sich ein Teil von diesem erschlichen haben könnte.
Nähere Informationen zur Testamentsvollstreckung finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag „Testamentsvollstreckung“.
Auch vor Urkundenfälschung macht Erbschleicherei keinen Halt. So lassen Erbschleicher die rechtmäßigen Testamente von verstorbenen Erblassern oft einfach verschwinden und legen dem Nachlassgericht ein gefälschtes Testament vor, in dem sie selbst als Erbe genannt werden.
Beispiel:
Ein Sohn wurde aufgrund einiger Streitereien mit seinem Vater von diesem enterbt und sollte nach dessen Tod lediglich seinen Pflichtteil am Erbe erhalten. Deshalb hat er dem Nachlassgericht ein für ihn günstigeres gefälschtes Testament vorgelegt, das er außerdem mit einem neuen Datum versehen hatte. In dem Testament wurde der Sohn als Erbe genannt. Die restlichen Erben wunderten sich über diese Regelung und verweigerten ihm den Anteil am Nachlass. Nachdem anschließend die Fälschung des Testamentes bewiesen wurde, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 07.07.2000, dass der Sohn erbunwürdig ist.
Erbschleicher nutzen zuweilen auch eine Hochzeit, damit sie als rechtmäßiger Erbe eines vermögenden Erblassers gelten. Dabei suchen sie alleinstehende alte Personen und bauen eine emotionale Verbindung zu diesen auf, schmeicheln ihnen und machen sich zu einem unverzichtbaren Teil des Lebens, damit eine Hochzeit erwirkt wird. Beim Tod des Erblassers gelten sie dann laut Gesetz als Erben.
Auffallend bei Erbschleicherei durch Hochzeiten ist, dass sich die Erbschleicher vor der Hochzeit stets freundlich, zuvorkommend und liebevoll präsentieren, während sie all diese Eigenschaften nach der Hochzeit fallen lassen, da sie ihr Ziel bereits erreicht haben.
Auch Adoptionen sind beliebte Mittel für Erbschleicherei. Kinder befinden sich neben den Ehepartnern unter den gesetzlichen Erben eines Erblassers. Deshalb sichert sich ein Erbschleicher durch eine Adoption auf legitime Weise einen gesetzlich garantierten Teil am Erbe. Ein weiterer Vorteil ist, dass sie nicht mehr vollkommen enterbt werden können – ihnen steht immer ein Pflichtteil am Erbe zu.
Außerdem können Erblasser ihren Kindern bereits zu Lebzeiten hohe Summen ihres Vermögens übertragen. Der Schenkungsfreibetrag für Kinder und deshalb auch für Adoptivkinder liegt bei 400.000 € und ist deutlich höher als die 20.000 € für Bekannte und Freunde. Somit kann dem Erbschleicher als Adoptivkind alle zehn Jahre Vermögen in Höhe von 400.000 € anstatt in Höhe von 20.000 € geschenkt werden.
Weitere Informationen zu Schenkungen, wie hoch diese sein dürfen und ob Schenkungen sich auf das Erbe auswirken, erfahren Sie in unserem Beitrag „Vorweggenommene Erbfolge“.
Beispiel:
Häufig diskutiert wurde eine vermutete Erbschleicherei, bei der sich ein Pfarrer von einer älteren kranken Dame adoptieren ließ. Diese war Mitglied der Kirchengemeinde und pflegte einen nahen Kontakt zum Pfarrer. Durch die Adoption erhielt der Pfarrer nach dem Versterben der Seniorin einen Teil am Erbe. Die Motive des Pfarrers sind bis heute unklar – der Fall legt jedoch den Verdacht nahe, dass er sich lediglich adoptieren ließ, damit er einen Teil des Erbes der Dame erhalten würde.
Beim Enkeltrick geben sich Erbschleicher als nahe Verwandte des Erblassers aus. Meistens rufen sie dabei vermögende und alleinstehende Senioren an und eröffnen das Gespräch mit einem Satz wie „Hallo Oma, ich bin’s“ oder „Hallo Oma, rate mal wer dran ist!“. Die Seniorin muss dann erraten, wer am anderen Ende der Leitung ist und zählt automatisch ein paar Namen, die in der Familie oder im Bekanntenkreis vorkommen auf. Bei einem der Namen sagt der Betrüger dann, dass er es sei und gibt sich je nach Antwort als Enkel, Neffe oder anderer Verwandter aus.
Im folgenden Gespräch macht er z. B. deutlich, dass er in Geldnot ist, irgendetwas kaufen muss oder Schulden hat, die beglichen werden müssen und bittet die Seniorin um Geld. Mehrmalige Anrufe und der emotionale Druck, die auf die Senioren ausgeübt werden, führen dann oft dazu, dass der gewünschte Betrag überwiesen oder an eine Person überreicht wird, die sich als Freund des „Verwandten“ ausgibt.
Sie können sich und Ihre Verwandten schon vorzeitig gegen Erbschleicherei absichern. Dazu haben Sie mehrere Möglichkeiten wie beispielsweise eine vorzeitige Aufklärung von älteren Verwandten oder die Erstellung eines Ehegattentestaments. In den folgenden Kapiteln erläutern wir Ihnen mögliche Vorgehensweisen nun ausführlicher.
Erbschleicherei kann durch Aufklärung und Schutz von Angehörigen bereits vorab wirksam vorgebeugt werden. Grundsätzlich können Sie Ihre älteren Verwandten und Bekannten über Erbschleicherei aufklären und erklären, auf welches Verhalten von fremden Personen, Bekannten oder Familienmitgliedern sie achten sollten. Zudem können sie stets ein vertretbares Misstrauen gegenüber fremden Personen haben. So können Ihre Eltern, Großeltern usw. gegebenenfalls einen Erbschleicher selbst erkennen.
Zudem können Sie sich stets über alle Geschehnisse im Leben Ihres älteren Familienmitglieds informieren, mit dem Verwandten in Kontakt bleiben und selbst auf Auffälligkeiten achten, die auf Erbschleicherei hinweisen.
Erbschleicherei lässt sich auch durch ein Ehegattentestament vorbeugen. Mit einem Ehegattentestament – auch Berliner Testament genannt – setzen sich Eheleute gegenseitig zunächst als Alleinerben und beispielsweise ihre Kinder als Schlusserben ein. Das bedeutet, dass der Nachlass zunächst an den länger lebenden Ehepartner geht, bevor das gesamte Vermögen der Ehegatten beim Tod des zweiten Ehepartners in das Erbe der Schlusserben fällt.
Der länger lebende Ehepartner darf allein keine Änderungen mehr an den testamentarischen Bestimmungen über die Schlusserben vornehmen. Das heißt, wenn eine Person sich beim länger lebenden Ehepartner das Erbe erschleichen will, ist dies nicht mehr möglich – die Schlusserben stehen schließlich schon fest und können nicht mehr geändert werden.
Das Ehegattentestament muss unbedingt gut aufbewahrt werden, damit potentielle Erbschleicher das Testament nicht verschwinden lassen können – Sie können Ihr Testament beispielsweise bei einem Nachlassgericht aufbewahren lassen, welches es sicher aufbewahrt und im Erbfall eröffnet.
Wie bereits beschrieben, besitzen alle Erblasser eine grundsätzliche Testierfreiheit und können ihr Testament daher so gestalten, wie es ihnen beliebt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Testierfreiheit jedoch auch eingeschränkt werden – dann kann der Erblasser nicht mehr frei über das Testament verfügen oder das Testament wird für ungültig erklärt. Damit werden auch jegliche Regelungen nichtig, die Erbschleicherei möglich machen.
Gründe für Einschränkungen der Testierfreiheit
Trotz der grundsätzlichen Testierfreiheit aller Erblasser kann diese entzogen bzw. eingeschränkt werden, wenn der Erblasser:
Das Vorliegen einer dieser Gründe für Testierunfähigkeit kann beispielsweise von einem medizinischen Gutachten bestätigt werden. Ob eine Testierunfähigkeit dann wirklich vorliegt, entscheidet im Endeffekt das örtliche Nachlassgericht.
Sonderregelung für Pflegeleistende
Eine zweite Einschränkung der Testierfreiheit gibt es laut § 14 des Heimgesetzes für Pfleger, Mitarbeiter oder Leiter von Pflegeeinrichtungen. Diese dürfen nicht vom Erblasser als Erbe eingesetzt werden, wenn sie vom Nachlass wissen.
Damit wird verhindert, dass der Pflegebedürftige von Pflegern entweder privilegiert behandelt, bedroht oder unter Druck gesetzt wird und dem Pfleger nur deshalb ein Teil vom Nachlass übertragen wird.
Das können Sie beachten:
Betreuer, die gerichtlich gestellt wurden, familiäre oder private Pflegeleistende sind von dieser eingeschränkten Testierfreiheit nicht betroffen. Das bedeutet, dass Erblasser diese Personen weiterhin in ihrem Testament als Erben benennen können und die Gefahr der Erbschleicherei durch diese besteht. Unter Umständen gilt die Ausnahme auch für ambulante Pflegedienste – dabei kommt es allerdings auf das Heimgesetz des jeweiligen Bundeslandes an.
Weitere Informationen zur Testierfähigkeit, wann diese besteht und wann nicht, können Sie in unserem Beitrag zur Testierfähigkeit lesen.
Vermuten Verwandte oder Miterben, dass der Erblasser Opfer von Erbschleicherei ist, können sie die Erbunwürdigkeit des Erbschleichers bei dem zuständigen Nachlassgericht anzeigen. Die Erbunwürdigkeit bewirkt, dass er alle erbrechtlichen Ansprüche verliert.
Eine Erbunwürdigkeit liegt laut § 2339 BGB vor, wenn:
Damit Erbunwürdigkeit vorliegt, muss im Erbfall die Erbschaftsannahme beim zuständigen Nachlassgericht angefochten werden. Die Anfechtungsfrist läuft ein Jahr und gilt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme über den Anfechtungsgrund – also beispielsweise ab dem Zeitpunkt, wenn die rechtmäßigen Erben von einer Drohung erfahren.
Entscheidet das Nachlassgericht, dass tatsächlich eine Erbunwürdigkeit vorliegt, hat der Erbschleicher keinerlei erbrechtliche Ansprüche – auch nicht auf den Pflichtteil.
Erberschleichung ist in Deutschland eine rechtliche Grauzone. Bisher gilt diese nicht als Straftatbestand, da der Erblasser lediglich Nutzen von seiner meist uneingeschränkten Testierfreiheit macht und den Erbschleicher augenscheinlich freiwillig als Erben einsetzt. Die Erbschleicherei gilt deshalb zwar als moralisch verwerflich, aber ist in Deutschland bis heute nicht strafbar.
Anders verhält es sich, wenn Erbschleicherei durch Betrug, Nötigung oder Untreue erwirkt wurde. Die Erbschleicherei an sich ist zwar weiterhin nicht strafbar, aber die Art, wie der Erbschleicher an das Erbe gelangt ist, strafrechtlich relevant. Deshalb kann eine Anzeige in den genannten Fällen durchaus zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Erbschleicherei führen.
Damit die Anzeige erfolgreich ist, müssen allerdings ausreichend Beweise für den strafrechtlich relevanten Tatbestand vorliegen – das können beispielsweise Briefe oder Mailboxnachrichten sein. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen bei der Suche nach Beweisen helfen und vorab prüfen, ob eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegt.
Es kommt immer öfter vor, dass alte und einsame Senioren, Kranke oder Hilfsbedürftige das Opfer von Erbschleicherei werden. Denken Sie, dass dies auch Sie selbst oder einen Verwandter betrifft, können Sie handeln. Was Sie tun können, um Erbschleicherei zu verhindern, und alle weiteren Fragen klärt ein Anwalt für Erbrecht gern mit Ihnen.
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