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Wer erbt, muss Erbschaftssteuer zahlen. Daran führt in den meisten Fällen kein Weg vorbei. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Wert der Erbschaft und vom Verwandtschaftsgrad. Kommt es zu einem Vermögenserwerb durch Erbe, Pflichtteil, Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall, muss man dafür die Erbschaftssteuer berechnen und entrichten.
Allerdings gibt es sogenannte Freibeträge, auf die keine Erbschaftssteuern erhoben werden. Somit ist die Erbschaftssteuer im Grunde identisch mit der Schenkungssteuer. Steuern müssen erst gezahlt werden, wenn die gewährten Freibeträge überschritten werden.
Erbschaftssteuersatz
Je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser werden die Erben in verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Haben Sie das zu versteuernde Vermögen ermittelt, lässt sich die Erbschaftssteuer berechnen. Dafür können Sie auf folgende Tabelle zurückgreifen:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Steuersatz nach Steuerklasse I |
Steuersatz nach Steuerklasse II |
Steuersatz nach Steuerklasse III |
75.000 € |
7 % |
15 % |
30 % |
300.000 € |
11 % |
20 % |
30 % |
600.000 € |
15 % |
25 % |
30 % |
6.000.000 € |
19 % |
30 % |
30 % |
13.000.000 € |
23 % |
35 % |
50 % |
26.000.000 € |
27 % |
40 % |
50 % |
über 26.000.000 € |
30 % |
43 % |
50 % |
Freibetrag
Auf die sogenannten Freibeträge werden keine Erbschaftssteuern erhoben. Steuerpflichtig ist für die Erben also nur der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Die Höhe des Freibetrags hängt ganz davon ab, wie eng Sie mit dem Verstorbenen verwandt waren.
Folgende Freibeträge werden gestattet:
Freibetrag | Steuerklasse | |
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro | I |
Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro | I |
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 Euro | I |
Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 Euro | I |
Urenkel, Eltern und Großeltern | 100.000 Euro | I |
Geschwister, Nichten und Neffen | 20.000 Euro | II |
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern | 20.000 Euro | II |
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner | 20.000 Euro | II |
alle anderen Erben | 20.000 Euro | III |
Versorgungsfreibetrag
Der Versorgungsfreibetrag ist in Paragraf 17 ErbStG geregelt. Davon sind allerdings nur einige Personengruppen betroffen: überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, Stiefkinder und Enkel, deren Eltern bereits gestorben sind.
Freibetrag | |
Ehegatten und Lebenspartner | 256.000 Euro |
Kinder bis 5 Jahre | 52.000 Euro |
Kinder 6 bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
Kinder 11 bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
Kinder 16 bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
Kinder 21 bis 27 Jahre | 10.300 Euro |
Sonderregelungen bestehen bei Immobilien, Unternehmensanteilen und Erbengemeinschaften. Durch diese können Sie Steuern sparen und den Vermögenswert des Erbes maximieren.
Zählen Immobilien zum erworbenen Vermögen, gelten bezüglich der Versteuerung möglicherweise folgende Sonderregelungen:
Selbst bewohnte Immobilien
Wenn Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ein von ihnen selbst bewohntes Gebäude erben, ist dieses zu 100 % von der Erbschaftssteuer befreit – wenn der Erblasser ebenfalls darin wohnte oder es aufgrund von Pflegebedürftigkeit nicht konnte.
Auch Kinder, die eine solche Immobilie erben, müssen keine Erbschaftssteuer zahlen, sofern die Wohnfläche nicht mehr als 200 m² beträgt.
Vermietete Immobilien
Werden bereits an Dritte vermietete Immobilien geerbt, müssen nur 90 % von deren Gesamtwert veranschlagt werden, wenn der Erbe die Erbschaftssteuer berechnen will.
Beispiel: Ein vermietetes Wohnhaus hat einen Gesamtwert von 200.000 €. Hiervon sind nur 180.000 € erbschaftssteuerpflichtig.
Immobilien mit Wohnrechten oder Nießbrauch
Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer gelten ebenfalls Sonderregelungen, wenn belastete Immobilien mit einem Wohnrecht auf Lebenszeit oder einem Nießbrauchrecht zum Nachlass zählen.
In der Regel wurde die Immobilie in diesen Fällen bereits vor dem Erbfall an die Erben übertragen und diese haben bereits Schenkungssteuer geleistet. Daher werden Wohnrechts- und Nießbrauchswert dem Wert der Immobilie angerechnet – die Gesamtsteuerlast sinkt und eine volle Doppelbesteuerung wird ausgeschlossen.
Schützenswerte Denkmäler
Gehört ein schützenswertes Denkmal zum Erbe, ist eine vollständige Steuerbefreiung möglich. Dafür muss die Immobilie seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz sein. Außerdem muss der Erbe sich bereit erklären, die gesetzlichen Denkmalschutzauflagen zu erfüllen.
LINK-TIPP: Ausführlichere Informationen zu möglichen Steuereinsparungen bei der Vererbung von Immobilien finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Grundstücke & Immobilien vererben.
Damit eine GmbH durch die Erbschaftssteuer nicht in wirtschaftliche Schieflage gerät und Arbeitsplätze erhalten werden können, greift bei der Vererbung von GmbH-Anteilen der sogenannte Verschonungsabschlag.
Dafür gelten folgende Regelungen:
Beispiel: Ist die GmbH z. B. 30 Millionen Euro wert, wurde der Grenzwert um 4 Millionen Euro überschritten – das entspricht mehr als 5 * 750.000 Euro. Deswegen sinkt der mögliche Verschonungsabschlag um 5 % und das Betriebsvermögen kann zu nicht mehr als 80 % bzw. 95 % verschont werden.
Hinterlässt der Erblasser eine Erbengemeinschaft – überträgt mit seinem Tod also z. B. eine Immobilie auf mehrere Personen – müssen die Erben zur Erbauseinandersetzung ihre individuelle Erbschaftssteuer berechnen. Wichtig sind hierzu die jeweiligen Anteile der Erben am gesamten Nachlass.
Diese Erbquote bestimmt die Erbschaftssteuerklasse und den geltenden Freibetrag. Wurde dieser Betrag vom Erbanteil abgezogen, kann der Erbe die korrekte Erbschaftssteuer berechnen.
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Konnte der Erbe die Erbschaftssteuer berechnen und will diese minimieren, hat er zwei Optionen:
Es kann sein, dass das eigene und das ererbte Vermögen nicht ausreichen, um die Erbschaftssteuer zu begleichen. Um dann nicht geerbte Vermögenswerte verkaufen zu müssen, kann der Erbe die Erbschaftssteuer stunden (aufschieben).
Eine zinslose Stundung bis zu zehn Jahren ist laut § 28 ErbStG möglich, wenn
Voraussetzung für die Stundung im letzten Fall ist, dass der Erbe die Immobilie selbst bewohnt, sie sich in einem EU-Land befindet und er die Erbschaftssteuer nur durch einen Verkauf aufbringen könnte.
Die steuerrechtlichen Regelungen für Erbschaften können komplex sein. So sind neben Steuerklassen und Freibeträgen auch zahlreiche Sonderregelungen zu beachten, wenn man die Erbschaftssteuer berechnen will.
Auch die korrekte Höhe der Erbschaftssteuer kann Erben vor Probleme stellen. Sie können dann vor der Entscheidung stehen, das eigene Elternhaus oder liebgewonnene Erinnerungsstücke zu verkaufen, um die anfallende Steuer zu begleichen. Ein advocado Partner-Anwalt für Erbrecht kann Sie dabei unterstützen, Ihr Erbe abzusichern, indem er
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