5. Bestellung, Änderung und Löschung des Nießbrauchs
Bestellung bei Immobilien
Bei Grundstücken und Immobilien ist für die Belastung des Eigentums mit einem Nießbrauch die Einigung und Eintragung im Grundbuch maßgeblich. In der Praxis wird das regelmäßig notariell vorbereitet und vollzogen.
In den Vertrag gehören typischerweise:
- genauer Gegenstand des Nießbrauchs
- Beginn und Dauer
- Umfang der Nutzung
- Verteilung von Kosten und Lasten
- Regelungen zu Vermietung, Verwaltung und Instandhaltung
- Klauseln zu Änderung, Rückforderung oder Löschung
Dauer und Ende
Ein Nießbrauch wird häufig lebenslang bestellt. Gesetzlich ist vorgesehen, dass er mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt, wenn nichts anderes oder keine besondere Konstellation vorliegt.
Daneben kommen in der Praxis vor:
- befristete Nießbrauchsrechte
- beschränkte Nutzungsrechte
- vertraglich definierte Beendigungsregeln
- einvernehmliche Aufhebungen
Löschung und Änderung
Die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück verlangt grundsätzlich die entsprechende Einigung; bei Grundstücksrechten ist auch hier die Grundbuchlage entscheidend. Eine Löschung erfolgt deshalb regelmäßig nicht „automatisch“, sondern durch rechtliche Umsetzung.
Gerade bei Auszug, Pflegebedürftigkeit oder familiären Umstellungen sollte deshalb vorab geklärt werden:
- ob eine Löschung gewünscht ist
- ob eine Abfindung gezahlt werden soll
- wie der wirtschaftliche Wert des Rechts einzuschätzen ist
- welche steuerlichen oder erbrechtlichen Folgen die Änderung hat
6. Kosten und steuerliche Folgen realistisch einschätzen
Welche Kosten typischerweise anfallen
Bei Immobilien entstehen typischerweise Notar- und Grundbuchkosten. Deren Höhe richtet sich nicht nach einer festen Pauschale, sondern nach dem Geschäftswert und den einschlägigen Vorschriften des GNotKG. Für Rechte mit Nutzungscharakter enthält das Gesetz besondere Wertvorschriften.
Typische Kostenpunkte sind:
- Beurkundung
- Grundbucheintragung
- spätere Änderung oder Löschung
- gegebenenfalls zusätzliche Beratungskosten
Wer welche Kosten trägt
Laufende Lasten und gewöhnliche Erhaltungspflichten liegen gesetzlich eher näher beim Nießbraucher. Größere außergewöhnliche Maßnahmen sollten dagegen ausdrücklich geregelt werden, damit es später nicht zu Streit kommt.
Pauschal sagen lässt sich das aber nicht für jeden Fall. Maßgeblich sind vor allem:
- Inhalt des Vertrags
- Zustand und Art der Immobilie
- Nutzung durch Wohnen oder Vermietung
- Umfang späterer Investitionen
Kapitalwert und Bewertung
Für steuerliche und häufig auch für wirtschaftliche Fragen ist der Kapitalwert des Nießbrauchs wichtig. Bei lebenslänglichen Nutzungen richtet sich dieser nach § 14 BewG; für zeitlich beschränkte Nutzungen ist Anlage 9a zum BewG maßgeblich. Der Jahreswert unterliegt zudem gesetzlichen Bewertungsregeln.
Die Berechnung läuft typischerweise in drei Schritten:
- Jahreswert der Nutzung bestimmen
- passenden Vervielfältiger ansetzen
- Jahreswert mit dem Vervielfältiger multiplizieren
Beispiel: Beträgt der Jahreswert 6.600 Euro und der Vervielfältiger 15,693, ergibt sich ein Kapitalwert von 103.573,80 Euro.
Schenkung- und Erbschaftsteuer
Bei Schenkungen und Erbfällen können Nießbrauchsgestaltungen den steuerlichen Erwerb beeinflussen. Daneben bleiben die Freibeträge nach § 16 ErbStG relevant; mehrere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.
Entscheidend sind vor allem:
- Wert des übertragenen Vermögens
- Wert des Nießbrauchs
- Verwandtschaftsverhältnis
- zeitlicher Abstand zu weiteren Übertragungen
Beispiel-Fälle zur Orientierung
Fall 1: Eltern übertragen das Haus auf die Tochter
Ausgangslage: Die Eltern wollen das Eigentum schon zu Lebzeiten übertragen, aber weiter dort wohnen oder Mieteinnahmen behalten.
Vorgehen: Die Immobilie wird übertragen; gleichzeitig behalten sich die Eltern einen Nießbrauch vor und regeln Kosten, Nutzung und spätere Löschung im Vertrag.
Ergebnis: Eigentum und Nutzung werden getrennt. Ob die Gestaltung steuerlich und erbrechtlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Fall 2: Die belastete Immobilie soll verkauft werden
Ausgangslage: Der Eigentümer möchte verkaufen, im Grundbuch ist aber ein Nießbrauch eingetragen.
Vorgehen: Es wird geprüft, ob mit bestehenbleibendem Nießbrauch verkauft werden soll oder ob zuvor eine einvernehmliche Löschung sinnvoller ist.
Ergebnis: Ein Verkauf ist grundsätzlich möglich, der Nießbrauch bleibt aber regelmäßig wertbildend und verhandlungsrelevant.
Fall 3: Die berechtigte Person zieht ins Pflegeheim
Ausgangslage: Die Immobilie wird nicht mehr selbst genutzt, die Familie möchte das Recht beenden.
Vorgehen: Es wird geprüft, ob eine Löschung vereinbart werden kann, ob eine Abfindung im Raum steht und welche Folgen sich daraus ergeben.
Ergebnis: Der Nießbrauch endet nicht allein deshalb, weil die Nutzung aufhört; die rechtliche Beendigung muss gesondert umgesetzt werden.