2. Wem steht der Pflichtteil zu – und wann entsteht der Anspruch?
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch Testament/Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Dann kann sie vom Erben den Pflichtteil verlangen.
Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere:
- Kinder (Abkömmlinge),
- Ehegatten/eingetragene Lebenspartner,
- Eltern, allerdings grundsätzlich nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
3. Pflichtteil beim Berliner Testament: Was passiert im ersten und im zweiten Erbfall?
Erster Erbfall: Kinder sind häufig nicht Erben – dann kann ein Pflichtteil entstehen
Beim „klassischen“ Berliner Testament wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe. Die Kinder sind dann im ersten Erbfall häufig enterbt – und können grundsätzlich den Pflichtteil verlangen.
Zweiter Erbfall: Kein „automatischer zweiter Pflichtteil“
Im zweiten Erbfall (Tod des überlebenden Ehegatten) hängt alles davon ab, wie die Kinder dann eingesetzt sind. Ein Pflichtteil entsteht auch hier nur, wenn das Kind im zweiten Erbfall enterbt/benachteiligt ist.
4. Pflichtteilsstrafklausel: Zweck, Wirkung, Grenzen
Viele Berliner Testamente enthalten eine Pflichtteilsstrafklausel, um Kinder davon abzuhalten, schon im ersten Erbfall den Pflichtteil zu fordern.
Typische Logik:
- Wer im ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, soll im zweiten Erbfall nicht Schlusserbe, sondern nur noch pflichtteilsberechtigt sein.
Wichtig: Diese Folge gilt nicht automatisch, sondern nur, wenn das Testament sie wirksam so regelt. Entscheidend ist immer der Wortlaut (und ob es Ausnahmen/Abmilderungen gibt, z. B. für besondere Bedarfsfälle).
5. Beispiel: Wie eine Pflichtteilsstrafklausel wirtschaftlich wirken kann
Ausgangslage: Ehepaar mit zwei Kindern; Vermögen 300.000 €. Das Berliner Testament enthält eine Pflichtteilsstrafklausel. Stirbt der Vater, soll die Mutter Alleinerbin werden.
1) Pflichtteil im ersten Erbfall (Vater):
Unter typischen Annahmen (z. B. Zugewinngemeinschaft, kein Sonderfall) kann der Pflichtteil eines Kindes rechnerisch bei 18.750 € liegen (vereinfacht: Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils bezogen auf den Nachlass des Vaters).
2) Folge im zweiten Erbfall (Mutter), wenn die Klausel greift:
Das Kind erhält dann im zweiten Erbfall ggf. nur den Pflichtteil (statt als Schlusserbe die volle Erbquote).
Einordnung: Das Beispiel zeigt nicht „richtig oder falsch“, sondern den Kernkonflikt: Sofortige Auszahlung im ersten Erbfall kann die spätere Stellung im zweiten Erbfall verschlechtern – muss es aber nicht, wenn keine (oder eine anders formulierte) Strafklausel besteht.
6. Pflichtteilsverzicht beim Berliner Testament
Ein Pflichtteilsverzicht kann zu Lebzeiten Planungssicherheit schaffen – ist aber rechtlich streng formal:
- Der Verzicht ist ein Vertrag mit dem (künftigen) Erblasser.
- Er ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird.
Häufig wird im Gegenzug eine Abfindung vereinbart. Wichtig ist die Erwartungsklärung: Ein Verzicht bedeutet nicht automatisch, dass das Kind später „das ganze Vermögen“ erhält. Was es im zweiten Erbfall bekommt, richtet sich weiterhin nach Testament/Vertrag und der familiären Gesamtkonstellation.
7. Pflichtteil geltend machen: Vorgehen in der Praxis
Wer den Pflichtteil prüfen oder verlangen will, kommt in der Praxis meist mit diesem Ablauf weiter:
- Testament und Erbfall einordnen: Wer ist Erbe, wer ist enterbt, gibt es eine Strafklausel?
- Auskunft verlangen: Wer nicht Erbe ist, kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen (regelmäßig inkl. Nachlassverzeichnis; je nach Fall auch Wertermittlung).
- Bewertung klären: Immobilien/Unternehmenswerte sind häufig Streitthemen – ohne belastbare Bewertung lässt sich der Anspruch kaum seriös beziffern.
- Anspruch beziffern und schriftlich geltend machen: Mit nachvollziehbarer Berechnung und Fristsetzung.
- Einigung oder nächste Schritte: Kommt keine Lösung zustande, kann gerichtliche Durchsetzung in Betracht kommen.
- Wenn Zahlung sofort unzumutbar ist: In geeigneten Fällen kann der Erbe eine Stundung verlangen (etwa wenn ansonsten Familienheim/Existenzgrundlage gefährdet wäre).