Pflichtteil Bruder und Schwester – wann steht Geschwistern der Pflichtteil zu?
Pflichtteil Bruder und Schwester – wann steht Geschwistern der Pflichtteil zu?
Chantal Gärtner
Beitrag von Chantal Gärtner
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Pflichtteil Pflichtteil Bruder und Schwester
Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Berücksichtigt der Pflichtteil Bruder und Schwester?
  3. 2. Pflichtteil für Kinder des Erblassers
  4. 3. Pflichtteil für Geschwister des Erblassers
  5. 4. Pflichtteil Bruder: Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist
  6. 5. Häufige Missverständnisse aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Pflichtteil Bruder und Schwester – wann steht Geschwistern der Pflichtteil zu?

Pflichtteil Bruder und Schwester – wann steht Geschwistern der Pflichtteil zu?

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Geldanspruch bestimmter naher Angehöriger in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils – auch dann, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen wurden.

Wichtig für Geschwister: Bruder und Schwester gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten – aus „enterbt“ folgt für Geschwister daher grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch.

Gilt, wenn …

  • Sie sind Bruder/Schwester (auch Halbgeschwister) des Verstorbenen und fragen sich, ob Ihnen „wenigstens der Pflichtteil“ zusteht.
  • Sie wurden im Testament/Erbvertrag nicht bedacht oder ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Es geht praktisch darum, ob Sie überhaupt etwas erhalten – dann ist meist die gesetzliche Erbfolge (nicht der Pflichtteil) entscheidend.

Eine individuelle Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn …

  • ein Ehe-/Lebenspartner des Verstorbenen vorhanden ist (Erbquoten hängen u. a. vom Güterstand ab),
  • ein Testament/Erbvertrag existiert, unauffindbar ist oder Zweifel an Wirksamkeit/Auslegung bestehen,
  • die Verwandtschaft nicht eindeutig ist (Adoption, Halbgeschwister, ungeklärte Abstammung) oder Streit in der Familie droht.

Wichtigste Frist (wenn Sie (Mit-)Erbe sein könnten): Eine Erbschaft kann grundsätzlich nur binnen 6 Wochen ab Kenntnis ausgeschlagen werden; bei Auslandsbezug können Sonderfristen gelten.

Diese Informationen/Unterlagen helfen typischerweise weiter

  • Testament/Erbvertrag (wenn vorhanden) und Angaben, wo es aufbewahrt wurde
  • Sterbeurkunde, letzte Anschrift des Verstorbenen
  • Nachweise zur Verwandtschaft: z. B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, ggf. Adoption/Abstammungsnachweise
  • Überblick über den Nachlass (z. B. Konten, Immobilie, Schulden) – soweit möglich

Häufigster Fehler: Pflichtteil und Erbteil werden verwechselt – „kein Pflichtteil“ heißt bei Geschwistern nicht automatisch „nie Erbe“, und umgekehrt.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Pflichtteilsberechtigt sind typischerweise Kinder/Abkömmlinge, Ehe-/Lebenspartner und unter Umständen Elternnicht aber Geschwister.
  • Der Pflichtteil ist kein Miterben-Anteil, sondern ein Zahlungsanspruch gegen den/die Erben.

Es kommt auf den Einzelfall an:

  • ob es ein wirksames Testament/Erbvertrag gibt,
  • ob es Kinder/Enkel gibt (Erben erster Ordnung),
  • ob ein Ehe-/Lebenspartner vorhanden ist (und welcher Güterstand),
  • ob die Eltern noch leben (und ob Geschwister über einen Elternstamm „nachrücken“).

1. Berücksichtigt der Pflichtteil Bruder und Schwester?

Kommt es zu einer Enterbung oder wird ein Verwandter im Testament oder Erbvertrag mit einem zu geringen Anteil am Erbe bedacht, haben die enterbten Personen unter Umständen trotzdem rechtliche Optionen. So steht einigen der engsten Familienmitglieder der Pflichtteil zu – eine Mindestbeteiligung am Nachlass.

Der Pflichtteil ist dabei ein reiner Geldanspruch und berechnet sich aus der Erbmasse und der Pflichtteilsquote. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote – das ist der Teil am Nachlass, den ein Verwandter laut der gesetzlichen Erbfolge bekommen würde.

Ob der Pflichtteil Bruder oder Schwester berücksichtigt, hängt dabei von der Familienkonstellation ab. Grundsätzlich gilt:

  • Alle Kinder des Erblassers sind zu gleichen Teilen pflichtteilsberechtigt.
  • Den Geschwistern des Erblassers steht kein Pflichtteil zu.

2. Pflichtteil für Kinder des Erblassers

Damit die Kinder des Erblassers den Pflichtteil einfordern können, reicht es nicht aus, dass sie lediglich pflichtteilsberechtigt sind. Sie müssen außerdem einen gültigen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Dieser entfällt beispielsweise, sobald die Kinder unter Pflichtteilsentzug stehen oder ein Pflichtteilsverzicht vereinbart wurde – so kann ein Erblasser seine Kinder auch völlig enterben ohne Pflichtteil.

Hat ein Kind einen gegebenen Pflichtteilsanspruch, so darf dieser zudem noch nicht verjährt sein. Lesen Sie hier mehr zur Pflichtteils-Verjährung.

Außerdem geht der Pflichtteil nach dem Ableben des Erblassers nicht automatisch an Sie über – Sie müssen aktiv werden und den Pflichtteil beim Erben einfordern – das gilt natürlich auch für den Pflichtteil von Bruder und Schwester. Dafür können Sie wie folgt vorgehen:

► Da sich der Pflichtteil an der gesamten Erbmasse orientiert, kann es sinnvoll sein, sich zunächst einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen.
► Unser Pflichtteilsrechner kann Ihnen bei der Berechnung Ihres konkreten Pflichtteilanspruchs helfen. Diesen finden Sie im Beitrag „Wie hoch ist der Pflichtteil?

► Wie Sie Ihre Ansprüche auf den Pflichtteil geltend machen können, erfahren Sie in unserem Beitrag Pflichtteil einfordern.
► Stoßen Sie auf Widerstand der Erben, so können Sie immer noch Klage erheben und den Pflichtteil einklagen.

► Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen geschmälert, dann steht Ihnen eventuell ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

3. Pflichtteil für Geschwister des Erblassers

Für die Geschwister des Erblassers gilt, dass der Pflichtteil Bruder und Schwester nicht miteinschließt.

Dennoch könnten die Geschwister Chancen auf einen Anteil am Erbe haben – auch ohne eine explizite Benennung als Wunscherben im Testament des Erblassers.

Wann Brüder und Schwestern trotzdem erben können (gesetzliche Erbfolge)

Kein Testament/Erbvertrag: Geschwister als Erben zweiter Ordnung

Gibt es keine Verfügung von Todes wegen, erben zuerst die Verwandten erster Ordnung (Kinder/Enkel).
Erst wenn keine Verwandten erster Ordnung vorhanden sind, kommen Erben zweiter Ordnung in Betracht: Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge – dazu gehören die Geschwister sowie Nichten/Neffen.

Praktisch bedeutet das:

  • Leben beide Eltern, erben die Eltern (Geschwister gehen dann leer aus).
  • Lebt nur ein Elternteil, erhält dieser einen Anteil; der Anteil des verstorbenen Elternteils kann an dessen Abkömmlinge fallen (also an Geschwister des Erblassers).

Rolle des Ehe-/Lebenspartners

Ein überlebender Ehepartner erbt neben Verwandten – und bei kinderlosen Ehen kann der Ehepartner nicht automatisch Alleinerbe sein. In solchen Konstellationen können Eltern und – je nach Familienlage – auch Geschwister mittelbar miterben.

Halbgeschwister und Stiefgeschwister

  • Halbgeschwister können gesetzlich erben – allerdings nur über den gemeinsamen Elternteil.
  • Stiefgeschwister sind ohne Adoption in der Regel nicht gesetzlich erbberechtigt (es fehlt die Verwandtschaft im Sinne des Gesetzes).

4. Pflichtteil Bruder: Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist

Der Pflichtteil kann eine komplizierte Angelegenheit sein, bei der die individuelle Familiensituation und viele weitere Faktoren zu berücksichtigen sind. Sind Sie selbst von einer Enterbung betroffen oder brauchen Sie Informationen über den Pflichtteil von anderen Familienmitglieder, können Sie einen Anwalt für Erbrecht zu Rate ziehen.

Wann ist anwaltliche Prüfung sinnvoll?

Eine individuelle Prüfung kann besonders helfen, wenn

  • mehrere mögliche Erben konkurrieren (Ehepartner/Eltern/Geschwister),
  • ein Testament unklar ist oder Streit über die Auslegung droht,
  • Unsicherheit über Verwandtschaft/Abstammung besteht,
  • der Nachlass unübersichtlich ist oder Schulden nicht ausgeschlossen werden können.

Wenn Sie möchten, können Sie über advocado eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen Anwalt für Erbrecht anfragen. advocado ist eine Rechtsdienstleistungsplattform und vermittelt den Kontakt zu passenden Partneranwält:innen; eine Einschätzung ersetzt keine umfassende Beratung im Einzelfall.

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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Kein Testament, keine Kinder, Eltern leben
Ausgangslage: Der Verstorbene war unverheiratet, hatte keine Kinder; beide Eltern leben.
Vorgehen: Gesetzliche Erbfolge prüfen (2. Ordnung).
Ergebnis: In dieser Konstellation erben regelmäßig die Eltern – Geschwister gehen leer aus.

Fall 2: Kein Testament, keine Kinder, ein Elternteil vorverstorben
Ausgangslage: Keine Kinder, unverheiratet; Mutter lebt, Vater ist vorverstorben. Es gibt zwei Geschwister.
Vorgehen: Erbfolge nach Elternstämmen klären, Nachweise zur Verwandtschaft sichern.
Ergebnis: Der lebende Elternteil erbt; der Anteil des verstorbenen Elternteils kann an dessen Abkömmlinge fallen – die Geschwister können daher (mit-)erben.
Learning: Nicht „Geschwister erben immer“ – entscheidend ist, ob und welcher Elternstamm „offen“ ist.

Fall 3: Testament setzt Ehepartner ein, Geschwister sind ausgeschlossen
Ausgangslage: Der Verstorbene war verheiratet, kinderlos; das Testament bestimmt den Ehepartner zum Alleinerben.
Vorgehen: Prüfen, ob das Testament formwirksam ist und ob daneben gesetzliche Erbfolge eine Rolle spielt (häufig nicht).
Ergebnis: Geschwister haben keinen Pflichtteil und sind bei wirksamem Testament regelmäßig nicht beteiligt.

5. Häufige Missverständnisse aufgeklärt

Richtig ist: Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Was ist zu prüfen: Ob Sie gesetzlicher Erbe wären (bei fehlender/ unwirksamer Verfügung) oder ob das Testament Auslegungs- oder Wirksamkeitsfragen aufwirft.

Richtig ist: Je nach Konstellation können neben dem Ehepartner auch Verwandte erben; die Quote kann vom Güterstand beeinflusst sein.

Was ist zu prüfen: Güterstand, vorhandene Verwandte 1./2. Ordnung, Testament/Erbvertrag.

Richtig ist: Halbgeschwister können über den gemeinsamen Elternteil gesetzlich erben.

Was ist zu prüfen: Abstammungsnachweise und ob der gemeinsame Elternteil im Erbfall vorverstorben ist.

Richtig ist: Pflichtteil = Geldanspruch bestimmter Personen; Erbteil = Erbenstellung am Nachlass.

Was ist zu prüfen: Geht es um die Frage „Wer ist Erbe?“ – oder um einen Zahlungsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 02.04.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – insbesondere §§ 1924, 1925, 1931, 1371, 1944, 2303.

Letzte Aktualisierung

02.04.2026

  • Direkt am Anfang steht jetzt, ob Geschwister überhaupt einen Pflichtteil bekommen (kurz: nein).
  • Es ist klarer erklärt, wann Geschwister trotzdem etwas erben können – und wann nicht.
  • Typische Sonderfälle (Ehepartner, Eltern leben noch, Halbgeschwister) sind verständlich eingeordnet.
  • Es gibt kurze Beispiele aus der Praxis und typische Irrtümer mit „Was stimmt wirklich?“.
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Chantal Gärtner
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