5. Wie kann man den Pflichtteilsanspruch umgehen?
Oftmals kann es eine große Belastung für die Erbengemeinschaft oder den Alleinerbe sein, wenn sie zusätzlich zu anderen Nachlasspflichten noch einen Pflichtteilsanspruch auszahlen müssen. Deswegen versuchen unter Umständen einige Erblasser, den Pflichtteil zu umgehen oder diesen zumindest zu mindern. Welche Möglichkeiten Sie hier anbieten und was dabei zu beachten ist, lesen Sie im Folgenden.
Pflichtteil zu Lebzeiten?
Grundsätzlich entsteht der Pflichtteilsanspruch erst mit dem Tod des Erblassers. „Zu Lebzeiten“ gibt es keinen Pflichtteilsanspruch – möglich sind aber freiwillige Lösungen, z. B.:
- Pflichtteilsverzicht (notariell, häufig gegen Abfindung),
- Schenkungen oder vorweggenommene Erbfolge – je nach Gestaltung mit Folgen für spätere Ansprüche.
Pflichtteil entziehen: selten und an strenge Voraussetzungen gebunden
Ein vollständiger Ausschluss des Pflichtteils kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht:
- Pflichtteilsentziehung ist in § 2333 BGB geregelt und setzt schwere, gesetzlich benannte Gründe voraus.
- Davon zu unterscheiden ist die Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB.
In der Praxis scheitert eine Pflichtteilsentziehung oft an den hohen Anforderungen – und an der Frage, ob der Entziehungsgrund im Testament hinreichend konkret benannt ist.
Schenkungen zu Lebzeiten: Pflichtteilsergänzungsanspruch
Wird der Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten reduziert, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) in Betracht kommen. Vereinfacht gilt:
- Schenkungen können (je nach Zeitablauf und Gestaltung) ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
- Bei Schenkungen innerhalb der letzten Jahre vor dem Erbfall ist die Prüfung besonders wichtig.
- Ob die „10-Jahres-Frist“ tatsächlich greift, hängt von Details ab (z. B. Vorbehaltsrechte, Nutzung, Ehegattenkonstellationen).
„Auslandsvermögen“: kein Automatismus
Die Verlagerung von Vermögen ins Ausland „umgeht“ deutsches Erbrecht nicht automatisch. Bei internationalen Fällen stellt sich zuerst die Frage, welches Erbrecht überhaupt anwendbar ist (z. B. über die EU-ErbVO und eine mögliche Rechtswahl). Gerade hier sind Einzelfallfaktoren entscheidend.
6. Beispiel-Fälle zur Orientierung
Fall 1: Enterbtes Kind
- Ausgangslage: Der Vater hinterlässt ein Testament, in dem nur die neue Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt ist.
- Vorgehen: Das Kind fordert Auskunft und ein Nachlassverzeichnis an, lässt eine Immobilie bewerten und beziffert anschließend den Pflichtteil.
- Ergebnis: Ein Vergleich wird geschlossen: Auszahlung in Raten, damit die Erbin nicht sofort verkaufen muss.
- Learning: Ohne belastbare Nachlasswerte ist jede „Pflichtteil-Schätzung“ riskant.
Fall 2: Berliner Testament, Immobilie als Hauptvermögen
- Ausgangslage: Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem ersten Todesfall fordert ein Kind den Pflichtteil; der Nachlass besteht überwiegend aus dem Familienheim.
- Vorgehen: Zunächst wird geklärt, ob und wie liquide Mittel vorhanden sind; parallel wird eine Wertermittlung organisiert.
- Ergebnis: Die Auszahlung erfolgt nach Einigung teilweise gestundet bzw. in Teilbeträgen.
- Learning: Die wirtschaftliche Umsetzbarkeit (Liquidität) prägt oft die Lösung – der Anspruch selbst bleibt davon getrennt.
Fall 3: Schenkung kurz vor dem Erbfall
- Ausgangslage: Kurz vor dem Tod verschenkt der Erblasser größere Vermögenswerte an eine nahestehende Person; ein Kind wird enterbt.
- Vorgehen: Neben dem Pflichtteil wird geprüft, ob Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen in Betracht kommt; dazu werden Zeitpunkte, Werte und Bedingungen der Schenkung aufgearbeitet.
- Ergebnis: Streitpunkt ist die Bewertung und die Frage, was ergänzungspflichtig ist – der Fall wird häufig nur mit professioneller Bewertung lösbar.
- Learning: Bei Schenkungen entscheiden Details – vor allem Dokumentation und Zeitablauf.
7. Kosten: Womit Sie rechnen sollten
Kosten hängen stark davon ab, ob der Pflichtteil einvernehmlich geregelt wird oder ob es Streit über Auskunft, Bewertung oder Zahlung gibt. Typische Kostenbausteine:
- Anwaltliche Beratung/Vertretung (außergerichtlich und ggf. gerichtlich; Gebühren häufig nach Streitwert nach RVG oder Honorarvereinbarung)
- Gerichtskosten (wenn geklagt wird; abhängig vom Streitwert)
- Wertermittlungen/Gutachten, besonders bei Immobilien oder Unternehmen
- Notarkosten, z. B. bei Pflichtteilsverzicht oder notariellem Nachlassverzeichnis
- Kosten für Nachlassunterlagen (Registerauskünfte, Urkunden, Kontoauszüge etc.)
Pauschale Beträge sind selten seriös. Sinnvoll ist, früh zu klären, welche Schritte wirklich nötig sind – und wie Sie das Kostenrisiko steuern (z. B. erst Auskunft, dann Bezifferung; Vergleichsoptionen; ggf. Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe je nach Voraussetzungen).