1. Was ist ein Pflichtteilsentzug?
Ein Pflichtteilsentzug bzw. eine Pflichtteilsentziehung ist eine vollständige Enterbung einer pflichtteilsberechtigten Person. Diese hat aufgrund eines schweren Vergehens gegen den Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person ihren Anspruch auf die gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe (Pflichtteil) verloren.
Welche Vergehen eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen und wie sie formuliert werden muss, erklären wir Ihnen im Folgenden.
2. Die gesetzlichen Gründe für einen Pflichtteilsentzug
Der Pflichtteil kann gemäß § 2333 BGB nur entzogen werden, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt.
A „Nach dem Leben trachten“
Gemeint sind besonders schwere Angriffe bis hin zu Tötungsabsicht bzw. entsprechenden Handlungen. Es reicht nicht, dass die Beziehung „toxisch“ ist oder Drohungen „im Affekt“ gefallen sind – entscheidend ist der konkrete, nachweisbare Sachverhalt.
Typische Nachweise: Strafurteile, Ermittlungsakten, glaubhafte Zeugenaussagen, dokumentierte Drohungen im Zusammenhang mit konkreten Handlungen.
B Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen
Hierunter fallen schwere vorsätzliche Straftaten gegen den Erblasser, den Ehegatten, Abkömmlinge oder eine ähnlich nahestehende Person.
Wichtig: Nicht jede Körperverletzung oder Beleidigung erreicht automatisch die Schwelle. Gerichte prüfen streng, ob es wirklich ein „schweres“ vorsätzliches Vergehen ist.
Typische Nachweise: rechtskräftige Urteile, Strafbefehle, Atteste, Zeugenaussagen, polizeiliche Dokumentation.
C Böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht
Es genügt nicht, dass Unterhalt „nicht gezahlt“ wurde. Erforderlich ist regelmäßig ein böswilliges Verhalten – also das bewusste, vorwerfbare Entziehen trotz Leistungsfähigkeit und bestehender Pflicht.
Typische Nachweise: Unterhaltstitel/Urteile, Zahlungsaufforderungen, Kontoauszüge, Nachweise zur finanziellen Leistungsfähigkeit, Schriftverkehr.
D Freiheitsstrafe ab 1 Jahr ohne Bewährung oder Unterbringung – plus „Unzumutbarkeit“
Ein besonders praxisrelevanter Punkt, weil er zwei Ebenen hat:
- rechtskräftige Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen vorsätzlicher Straftat oder rechtskräftige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen ähnlich schwerwiegender vorsätzlicher Tat,
- zusätzlich muss die Teilhabe am Nachlass für den Erblasser deshalb unzumutbar sein.
Wichtig für die Formulierung: Gerade bei diesem Tatbestand verlangt § 2336 BGB, dass zur Zeit der Errichtung die Tat begangen ist und die Unzumutbarkeit vorliegt – und beides im Testament/Erbvertrag angegeben wird.
3. Pflichtteilsentzug: Was im Testament oder Erbvertrag stehen muss
Ein Pflichtteilsentzug funktioniert nur über eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag).
Form und Mindestanforderungen
- Formgültigkeit: Ein eigenhändiges Testament muss handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein; Datum/Ort sind dringend zu empfehlen.
- Konkretisierung: Der Entziehungsgrund muss im Kern so beschrieben sein, dass später nachvollziehbar ist, welcher Lebenssachverhalt gemeint ist (z. B. Datum, Tat, Beteiligte).
- Keine Floskeln: Pauschale Bewertungen („ehrlos“, „undankbar“, „hat mein Leben zerstört“) sind als Begründung hochriskant.
- Beweis mitdenken: Was nicht belegbar ist, ist im Streitfall schwer verwertbar – und die Beweislast trifft den, der die Entziehung geltend macht.
4. Muster für einen Pflichtteilsentzug
Beispiel für die Pflichtteilsentziehung bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht:
Ich, Annemarie Gerber, enterbe meine Tochter Claudia. Zusätzlich entziehe ich ihr den Pflichtteil, weil sie ihre Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat. Sie war laut einem Urteil des Amtsgerichts Berlin zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Trotz mehrmaligem Auffordern durch Anrufe und Briefe wurden die Zahlungen nicht getätigt, obwohl die finanziellen Mittel meiner Tochter dafür ausgereicht hätten.
Als Beweis lege ich ein Schreiben bei, indem meine Tochter mir mitteilt, dass es ihr egal ist, in welchem Zustand ich mich befinde und sie ihr Vermögen nicht für Unterhaltszahlungen verwenden wird.
Berlin, 12.12.2025
Unterschrift der Erblasserin
5. Aufhebung eines Pflichtteilsentzugs
Eine Pflichtteilsentziehung muss zwar im Testament oder Erbvertrag benannt werden, ist aber dadurch nicht unwiderruflich. Die Gründe, die zu einer Aufhebung der Pflichtteilsentziehung führen können, werden im Folgenden näher erläutert.
Verzeihung
Laut § 2337 BGB ist die Aufhebung einer Pflichtteilsentziehung möglich, wenn der Erblasser dem Erben vor dem Erbfall verzeiht. Besondere formale Anforderungen gibt es hier nicht. Die Verzeihung kann beispielsweise schriftlich – in Form eines Briefs oder einer elektronischen Nachricht – erfolgen. Aber auch durch schlüssiges Handeln gegenüber anderen Personen kann eine Verzeihung abgeleitet werden.
Wichtig ist, dass eine Versöhnungsbereitschaft von Seiten des Erblassers zu erkennen ist und dass der Erblasser persönlich und nicht durch Dritte die Verzeihung erklärt.
Die Entziehung des Pflichtteils ist ebenfalls unwirksam, wenn ein Abkömmling vor dem Erbfall ein unsittliches und ehrloses Leben geführt hat, dieses aber zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr führt und sich gebessert hat.
Widerruf durch neue Verfügung
Unabhängig von Verzeihung kann der Erblasser die Regelung jederzeit durch ein neues Testament oder einen Widerruf ändern – entscheidend ist, welche letztwillige Verfügung am Ende wirksam ist.
6. Wenn Ihnen der Pflichtteil entzogen wurde: Ihre Optionen
Wenn Sie betroffen sind, geht es typischerweise um drei Fragen:
- Ist die Entziehung formwirksam angeordnet?
- Ist der Entziehungsgrund konkret genug beschrieben?
- Kann der Erbe den behaupteten Sachverhalt beweisen?
Häufig wird die Wirksamkeit nicht „vorab“ festgestellt, sondern im Rahmen der Geltendmachung des Pflichtteils (und der Einwendungen dagegen) geklärt. Zusätzlich kann – je nach Sachverhalt – auch eine Testamentsanfechtung in Betracht kommen (z. B. bei relevanten Irrtümern).
Anfechtung eines Pflichtteilsentzugs
Wenn Sie von einer Pflichtteilsentziehung betroffen sind, können Sie diesen vor Gericht anfechten – beispielsweise wenn nicht ausreichend Beweise für einen der aufgeführten Gründe vorliegen.
Sie können sich auch mittels einer Testamentsanfechtung gegen eine Pflichtteilsentziehung wehren. Ein Testament kann jedoch nur aufgrund bestimmter Voraussetzungen angefochten werden. Einer dieser Gründe ist u. a. der Motivirrtum, bei dem der Erblasser irrtümlicherweise von einem Eintritt oder Nicht-Eintritt eines Umstandes ausging, der zur Entziehung des Pflichtteils führte.
Es kann ratsam sein, einen Anwalt zu kontaktieren, um rechtliche Schritte gegen den Pflichtteilsentzug abzuwägen.
Weitere Informationen zur Testamentsanfechtung wie beispielsweise das mögliche Vorgehen und anfallende Kosten sowie 15 Gründe, weswegen eine Anfechtung möglich ist, finden Sie in unserem Beitrag Testament anfechten.