Bedürftigentestament: So kommt Ihr Erbe bei Ihren bedürftigen Erben an
 ![Bedürftigentestament: So kommt Ihr Erbe bei Ihren bedürftigen Erben an](assets/images/v/beduerftigentestament-erbrecht-ee5qdn74h1c22jr.jpg) Beitrag von Torben Rath
 **Redakteur für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 23.04.2026
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 [...](ratgeber/erbrecht.html "Ratgeber Erbrecht") [Testament](ratgeber/erbrecht/testament.html "Ratgeber Testament") Bedürftigentestament
Inhalt
1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
2. 1. Was ist ein Bedürftigentestament?
3. 2. Abgrenzung zum Behindertentestament
4. 3. So schützen Sie Ihren Nachlass vor dem Staat oder Gläubigern – typische Bausteine
5. 4. Formvorschriften: Wie kann ein Bedürftigentestament errichtet werden?
6. 5. Vorsicht vor Mustern: Warum Standardformulierungen oft nicht reichen
7. 6. Änderung, Widerruf und Aufhebung des Bedürftigentestaments
8. 7. Wer kann ein Bedürftigentestament angreifen – und wie?
9. 8. Kosten und Aufwand: Womit Sie typischerweise rechnen sollten
10. 9. Häufige Irrtümer aufgeklärt
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# Bedürftigentestament: So kommt Ihr Erbe bei Ihren bedürftigen Erben an
 Beitrag von Torben Rath
 **Redakteur für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 23.04.2026
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## Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
Ein **Bedürftigentestament** ist eine testamentarische Gestaltung, die einem bedürftigen Angehörigen Vorteile aus dem Nachlass verschaffen soll, **ohne** dass Erbe oder Erträge automatisch „frei verfügbar“ werden und dadurch Sozialleistungen oder Gläubigerzugriffe ausgelöst werden.
**Gilt typischerweise, wenn …**
- der potenzielle Erbe **Bürgergeld (SGB II)** oder **Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII)** bezieht oder voraussichtlich beziehen wird,
- der potenzielle Erbe **überschuldet** ist (z. B. laufende Zwangsvollstreckungen/Privatinsolvenz) und Sie verhindern wollen, dass das Erbe sofort „verwertet“ wird,
- Sie Vermögen **in der Familie halten** und trotzdem die Lebenssituation des Angehörigen verbessern möchten (z. B. über gezielte Leistungen statt „freiem Geldbetrag“).
**Sonderfall:** Sobald **Pflichtteilsrechte**, **Betreuung/Vormundschaft**, **mehrere Leistungsarten**, **Immobilien** oder **größere Vermögenswerte** im Spiel sind, reicht Standardwissen häufig nicht aus – dann sollte die Gestaltung individuell geprüft werden (Fehler wirken oft erst nach dem Erbfall).
**Wichtigste Frist:** Die **Ausschlagung einer Erbschaft** ist meist nur **binnen 6 Wochen** möglich – die Frist beginnt grundsätzlich, sobald der Erbe vom Erbfall und dem Grund seiner Berufung erfährt (bei Testament regelmäßig nicht vor Bekanntgabe durch das Nachlassgericht).
**Diese Informationen/Unterlagen brauchen Sie für eine saubere Einordnung**
- Welche Leistung bezieht der Angehörige (Jobcenter/Sozialamt, Bescheide, Leistungsart)?
- Familienkonstellation: Wer wäre gesetzlicher Erbe, wer ist **pflichtteilsberechtigt**?
- Grobe Nachlassübersicht (Immobilie, Geld, Depots, Schulden, laufende Einnahmen wie Mieten)
- Zielbild: Soll der Angehörige eher **Sach-/Naturalvorteile** erhalten oder laufende Zahlungen?
- Wunschpersonen: **Nacherbe** und **Testamentsvollstrecker** (inkl. Ersatzperson)
**Häufigster Fehler:** Ein Muster wird übernommen, ohne Leistungsart, Pflichtteilsnähe und „Verfügbarkeit“ der Mittel zu prüfen – dadurch kann das Erbe trotz guter Absicht sozialrechtlich/gegenüber Gläubigern doch angreifbar werden.

### So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein
1. **Leistungsbezug klären:** Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII) – und ob voraussichtlich dauerhaft oder nur vorübergehend.
2. **Pflichtteil checken:** Ist der Angehörige pflichtteilsberechtigt (z. B. Kind/Ehepartner)? Dann braucht die Gestaltung besondere Sorgfalt.
3. **Was soll beim Angehörigen ankommen?** „Mehr Lebensqualität“ erreicht man in der Praxis häufig besser über **gezielte Leistungen** (z. B. Kostenübernahmen, Anschaffungen) als über frei verfügbares Geld.
4. **Stop-Regeln beachten:** Bei Immobilien, hohen Vermögen, Patchwork-Familien, Betreuung, Schulden/Privatinsolvenz oder Streitpotenzial: lieber individuelle Prüfung als „one size fits all“.

### Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?
**Sicher ist:**
- Ein Testament kann so gestaltet werden, dass ein Angehöriger **nicht als „Vollerbe mit freier Verfügung“** eingesetzt wird, sondern z. B. als **Vorerbe** mit Beschränkungen und mit **Testamentsvollstreckung**.
- Ein Testament kann grundsätzlich **jederzeit widerrufen** werden (solange Testierfähigkeit vorliegt).
- Wer ein Testament angreifen will, braucht rechtliche Anknüpfungspunkte (Form, Testierfähigkeit, Irrtum/Drohung etc.) und Fristen spielen eine Rolle.
**Kommt häufig auf den Einzelfall an:**
- Ob und in welchem Umfang Sozialleistungsträger Leistungen wegen eines Erbes **anpassen** (entscheidend ist oft, ob und wann Mittel **tatsächlich verfügbar** sind).
- Wie Pflichtteilsrechte, Auszahlungswünsche, Immobilien und Familienkonflikte die Gestaltung „kippen“ können.
- Ob eine konkrete Formulierung im Streitfall wirklich trägt (Auslegung durch Nachlassgericht/Prozessrisiken).

## 1. Was ist ein Bedürftigentestament?
Ein Bedürftigentestament ist keine eigene „Sonderform“ im BGB, sondern ein Praxisbegriff: Gemeint ist eine **testamentarische Gestaltung**, die einem bedürftigen Erben Vorteile aus dem Nachlass verschafft, ohne dass der Nachlass sofort vollständig in dessen freie Verfügung gelangt.
**Typische Ziele:**
- Lebenssituation des Angehörigen verbessern (z. B. zusätzliche Leistungen/Anschaffungen)
- Vermögen langfristig in der Familie halten
- Zugriffsmöglichkeiten von Sozialleistungsträgern bzw. Gläubigern **reduzieren**, ohne unzulässige Versprechen („sicher ausgeschlossen“) zu machen
- Gestaltung so wählen, dass sie zur realen Lebenslage (Leistungsart, Dauer der Bedürftigkeit, Schulden) passt

## 2. Abgrenzung zum Behindertentestament
Das **Behindertentestament** betrifft typischerweise Angehörige, die wegen einer Behinderung **dauerhaft** nicht erwerbsfähig sind und Leistungen nach dem **SGB XII** erhalten (Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).
Das **Bedürftigentestament** wird häufiger diskutiert, wenn ein Angehöriger grundsätzlich erwerbsfähig ist, aber aktuell oder voraussichtlich Leistungen nach dem **SGB II** (Bürgergeld) bezieht.
Wichtig: In beiden Konstellationen ist der Kern nicht „Zauberei“, sondern die Frage, **wie** der Nachlass rechtlich gebunden ist und **ob** der Begünstigte tatsächlich frei darüber verfügen kann.

## 3. So schützen Sie Ihren Nachlass vor dem Staat oder Gläubigern – typische Bausteine

### Allgemeines zur Erbeinsetzung
Durch die **Testierfreiheit** können Sie regeln, wer was erhält und unter welchen Bedingungen. In der Praxis wird beim Bedürftigentestament meist nicht „alles oder nichts“ gestaltet, sondern:
- Wer wird (zunächst) Erbe – und mit welchen Beschränkungen?
- Wer erhält den Nachlass später endgültig (Nacherbe)?
- Wer verwaltet/steuert die Umsetzung (Testamentsvollstrecker)?
**Pflichtteil als kritischer Faktor**
Wenn der Angehörige pflichtteilsberechtigt ist, kann ein „zu knappes“ oder unglückliches Konzept Streit auslösen: Pflichtteilsansprüche sind Geldansprüche – und Geldansprüche sind in der Praxis häufig der Hebel für Konflikte und Zugriffe. Das ist eine typische Stelle, an der eine individuelle Gestaltung den Unterschied macht.

### Vor- und Nacherbschaft
Ein häufiger Baustein ist die **Vor- und Nacherbschaft**: Der Angehörige wird **Vorerbe** (Erbe „auf Zeit“), ein anderer wird **Nacherbe** und erhält den Nachlass zu einem späteren Zeitpunkt endgültig.
**Befreiter Vorerbe**
- Der Vorerbe kann deutlich freier über Nachlassgegenstände verfügen.
- Praxisrisiko: Je freier die Verfügung, desto eher kann der Nachlass sozialrechtlich oder gegenüber Gläubigern als „verwertbar“ eingeordnet werden.
**Nicht befreiter Vorerbe**
- Die Verfügungsmöglichkeiten sind stärker beschränkt (Substanz soll erhalten bleiben).
- Praxisgedanke: Wenn der Begünstigte nicht frei über die Substanz verfügen kann, kommt es sozialrechtlich häufig darauf an, ob Mittel überhaupt „bereit“ sind. Dazu gibt es Rechtsprechung, die auf die tatsächliche Verfügbarkeit abstellt.
Wichtig: Ob das im konkreten Fall „funktioniert“, hängt stark von Ausgestaltung, Nachlassart (z. B. Immobilie), Erträgen und der Leistungsart ab.

### Testamentsvollstreckung
Mit einer (Dauer-)**Testamentsvollstreckung** kann eine Person eingesetzt werden, die den Nachlass verwaltet und die testamentarischen Vorgaben umsetzt (z. B. laufende Leistungen, Erhalt von Vermögen, Kontrolle von Auszahlungen).
**Natural- statt Geldleistungen (häufiger Praxishebel)**
Wenn das Ziel „Mehr Lebensqualität“ ist, kann es sinnvoller sein, dass der Testamentsvollstrecker **konkret bezahlt/anschafft** (z. B. Mehrbedarfe, Hilfen, Ausstattung), statt monatlich „Geld zur freien Verfügung“ auszuzahlen. Denn frei verfügbares Geld kann – je nach Leistungsart – eher angerechnet werden.
**Vergütung und Ersatzperson regeln**
In der Praxis sollten Sie klären:
- Wer soll Testamentsvollstrecker sein (und wer als Ersatz)?
- Wie soll die Vergütung geregelt werden?
- Wie wird Transparenz gegenüber Nacherben/Betreuer hergestellt (Auskunft, Rechenschaft)?

### Zeitliche Begrenzung: Was, wenn die Bedürftigkeit endet?
Bedürftigkeit kann vorübergehend sein. Deshalb wird häufig überlegt, die Gestaltung so zu fassen, dass sie **an Bedingungen** anknüpft (z. B. Ende des Leistungsbezugs, bestimmte Lebensereignisse) – ohne unklare Klauseln, die später Auslegungskonflikte erzeugen.

## 4. Formvorschriften: Wie kann ein Bedürftigentestament errichtet werden?
Formal gilt das Gleiche wie bei anderen Testamenten:
- **Eigenhändiges Testament:** vollständig handschriftlich, mit Unterschrift (Name), sinnvollerweise mit Datum/Ort.
- **Notarielles Testament:** Beurkundung durch den Notar, häufig sinnvoll bei komplexen Gestaltungen, Immobilien oder hohem Streitpotenzial.
Je komplexer die Regelungen (Vor-/Nacherbschaft, Vollstreckung, Bedingungen), desto wichtiger ist eine klare Formulierung – nicht nur „gültig“, sondern auch **auslegungsfest**.

## 5. Vorsicht vor Mustern: Warum Standardformulierungen oft nicht reichen
Muster können beim „Normaltestament“ einen ersten Eindruck geben – beim Bedürftigentestament sind sie oft riskant, weil zentrale Variablen individuell sind:
- Leistungsart und Bewertung „verwertbarer“ Mittel
- Pflichtteilsnähe und Konfliktpotenzial
- Nachlassstruktur (Immobilie vs. Geld)
- Schulden-/Insolvenzlage
- Betreuung/Vormundschaft, minderjährige Beteiligte
- gewünschte Steuerung (Natural- vs. Geldleistungen)
**Wann fachliche Hilfe besonders sinnvoll ist**
Wenn einer dieser Punkte zutrifft, lohnt sich eine anwaltliche oder notarielle Einordnung besonders:
- pflichtteilsberechtigter Angehöriger im Leistungsbezug
- Immobilie(n) im Nachlass oder erhebliche Vermögenswerte
- Schulden/Privatinsolvenz des Angehörigen
- Patchwork-Konstellation, Streit in der Familie, unklare Rollen (Wer verwaltet? Wer kontrolliert?)
- gewünschte „Bedingungen“ (Ende Bedürftigkeit, Heirat, Alter etc.)
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## 6. Änderung, Widerruf und Aufhebung des Bedürftigentestaments
Ein Testament kann grundsätzlich **jederzeit** widerrufen werden.
Der „saubere Weg“ hängt von der Form ab, z. B.:
- neues Testament (klarer Widerruf früherer Verfügungen),
- Widerruf durch Vernichtung/Änderung bei eigenhändigen Testamenten,
- bei notariellen Testamenten insbesondere Widerruf durch neue notarielle Verfügung oder – in bestimmten Konstellationen – durch Rücknahme aus amtlicher Verwahrung (rechtlich sensibel, deshalb im Zweifel klären lassen).
**Wichtig:** Bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen können Bindungen entstehen – dann ist „jederzeit widerrufen“ nicht in jeder Konstellation gleich einfach.

## 7. Wer kann ein Bedürftigentestament angreifen – und wie?

### Anfechtung: Wer ist anfechtungsberechtigt?
Ein Testament wird nicht „einfach so“ angefochten, sondern nach den Regeln des Erbrechts. Anfechten kann typischerweise nur, wer **bei erfolgreicher Anfechtung einen Vorteil** hätte (z. B. gesetzliche Erben oder Personen, die dann (mehr) erben würden).
Häufige Anknüpfungspunkte sind:
- **Formmängel** (Testament ist nicht wirksam errichtet),
- **Testierunfähigkeit**,
- **Irrtum/Drohung** bei der Errichtung,
- Auslegungsstreit (was war wirklich gemeint?).
Die Anfechtung ist fristgebunden (siehe Schnell-Check; Jahresfrist nach § 2082 BGB).

### Pflichtteil: Angriff „ohne Anfechtung“
Oft wird nicht das Testament „weggeklagt“, sondern es wird **Pflichtteil** verlangt. Das ist praktisch relevant, weil Pflichtteilsansprüche Geldansprüche sind und in Konflikten eine große Rolle spielen können (auch hinsichtlich Zugriffen Dritter).

### Sozialleistungsträger/Gläubiger: Es geht oft um Verfügbarkeit, nicht um „Anfechtung“
In vielen Fällen lautet die praktische Frage nicht „Ist das Testament gültig?“, sondern:
**Sind Mittel aus dem Nachlass für den Angehörigen tatsächlich verfügbar – und müssen sie eingesetzt werden?**
Die Rechtsprechung im Sozialrecht stellt dabei häufig auf die tatsächliche Verfügbarkeit („bereites Mittel“) ab. Genau an dieser Stelle entscheidet die konkrete Ausgestaltung, ob das Konzept trägt.
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### Beispiel-Fälle zur Orientierung
**Fall 1: Bürgergeldbezug, pflichtteilsberechtigtes Kind**
Ausgangslage: Ein Elternteil möchte das Kind (Bürgergeld) bedenken, ohne dass der Nachlass sofort „frei“ wird und Leistungen kippen. Zudem ist das Kind pflichtteilsberechtigt.
Vorgehen: Einsetzung als (nicht befreiter) Vorerbe + Nacherbe (Geschwister) + Dauertestamentsvollstreckung; Leistungen eher als Natural-/Zweckleistungen ausgestalten.
Ergebnisstatus: Kann die „Verfügbarkeit“ von Substanz reduzieren – ob und wie angerechnet wird, hängt stark von Ausgestaltung und Leistungsart ab.
Learning: Pflichtteil und Auszahlungsmechanik sind die zwei typischen Kipppunkte.
**Fall 2: Privatinsolvenz, Schutz vor Gläubigerzugriff**
Ausgangslage: Der Angehörige ist insolvent; ein „Vollerbe“ würde voraussichtlich sofort in die Zugriffssphäre der Insolvenz fallen.
Vorgehen: Vor-/Nacherbschaft + Testamentsvollstreckung, klare Regeln zu Auszahlungen/Leistungen; Ziel: keine freie Verfügbarkeit der Substanz.
Ergebnisstatus: Kann Zugriffsmöglichkeiten reduzieren – aber nur, wenn Formulierungen und Rollen sauber sind.
Learning: „Geld zur freien Verfügung“ ist in dieser Konstellation oft der schnellste Weg, das Ziel zu verfehlen.
**Fall 3: Nachlass enthält eine vermietete Wohnung**
Ausgangslage: Vermietete Immobilie soll in der Familie bleiben; bedürftiger Angehöriger soll von Mieten profitieren, aber die Substanz soll geschützt sein.
Vorgehen: Vorerbschaft (beschränkt) + Nacherbschaft; Vollstrecker verwaltet, ordnet Zahlungen/Übernahmen (z. B. konkrete Rechnungen) an.
Ergebnisstatus: Praktisch gut steuerbar – zugleich konfliktanfällig, wenn Nacherben/Erben unterschiedliche Erwartungen haben.
Learning: Bei Immobilien entscheidet die Verwaltungspraxis (Wer darf was?) über Frieden oder Streit.

## 8. Kosten und Aufwand: Womit Sie typischerweise rechnen sollten

### Eigenhändiges Testament
Finanziell günstig – aber das Risiko liegt in der Praxis nicht in der „Handschrift“, sondern in **Auslegungslücken** und ungeprüften Kipp-Punkten (Pflichtteil, Bedingungen, Rollen).

### Notar
Notarkosten richten sich regelmäßig nach dem **Geschäftswert** (Nachlass-/Vermögenswert) und der konkreten Gestaltung. Bei Immobilien, hohen Vermögen oder komplexen Anordnungen ist das oft der „sichere“ Weg, weil Form und Verwahrung sauber gelöst werden.

### Anwaltliche Gestaltung
Abrechnung kann nach RVG oder Honorar/Festpreis erfolgen. Kosten hängen typischerweise ab von:
- Komplexität (Pflichtteil, Patchwork, Bedingungen),
- Vermögensart (Immobilien, Gesellschaftsanteile),
- Streitpotenzial und Abstimmungsbedarf in der Familie,
- gewünschter „Steuerungstiefe“ (Vollstreckung, Natural-Leistungen, Kontrollen).

### Testamentsvollstrecker
Hier entstehen ggf. laufende Kosten (Vergütung). Sie sollten die Vergütung regeln und überlegen, ob ein Familienmitglied oder eine neutrale Person geeignet ist – auch mit Blick auf Konflikte.
 

## 9. Häufige Irrtümer aufgeklärt

### Irrtum 1: „Mit einem Bedürftigentestament ist der Zugriff des Staates sicher ausgeschlossen.“
**Richtig ist:** Es kommt in der Praxis darauf an, ob Mittel **tatsächlich verfügbar** sind und wie die Leistungssysteme den Einzelfall bewerten.
**Was ist zu prüfen:** Leistungsart (SGB II/SGB XII), Nachlassart (Geld/Immobilie), Auszahlungsmechanik (frei vs. zweckgebunden), Rollen (Vollstrecker

### Irrtum 2: „Ein Muster reicht – Hauptsache Vor- und Nacherbe.“
**Richtig ist:** Die Wirkung steht und fällt mit Details (Befreiung, Vollstreckung, Bedingungen, Pflichtteil).
**Was ist zu prüfen:** Pflichtteilsnähe, Dauer der Bedürftigkeit, klare Steuerung der Leistungen, Auslegungsfestigkeit.

### Irrtum 3: „Wenn mein Angehöriger pflichtteilsberechtigt ist, kann ich ihn einfach enterben.“
**Richtig ist:** Pflichtteil bleibt als Geldanspruch bestehen – und kann Konflikte oder Zugriffsthemen auslösen.
**Was ist zu prüfen:** Ob Pflichtteil wirtschaftlich/strategisch zum Ziel passt und welche Gestaltung (inkl. Kommunikation in der Familie) Konflikte reduziert.

### Irrtum 4: „Notarielle Testamente kann man später nicht mehr ändern.“
**Richtig ist:** Testamente sind grundsätzlich widerruflich; der Weg hängt von der Form und ggf. Bindungen (gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag) ab.
**Was ist zu prüfen:** Testamentsform, Verwahrung, mögliche Bindungswirkungen, sauberer Widerrufsweg.
**Transparenz-Hinweis**
Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 23.04.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
**Quelle**
- **BGB § 2253** (Widerruf eines Testaments).
- **BGB § 1944** (Ausschlagungsfrist).
- **BGB § 2082** (Anfechtungsfrist).
- **BGB § 2100** (Vor- und Nacherbschaft: Nacherbe).

### Letzte Aktualisierung
**23.04.2026**
- Am Anfang steht jetzt eine kurze Orientierung, damit man sofort sieht, ob das Thema den eigenen Fall betrifft.
- Veraltete Begriffe wurden aktualisiert (z. B. Bürgergeld statt ALG II).
- Es ist klarer, was sicher gilt – und wo man genauer hinschauen muss.
- Es gibt konkrete Beispiele aus der Praxis, damit man die Idee besser auf den eigenen Fall übertragen kann.
- Typische Irrtümer wurden ergänzt, damit man gängige Fehler bei der Gestaltung vermeidet.
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 Torben Rath
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