Enterbung und Pflichtteilsverzicht
Erblasser könnten den staatlichen Zugriff umgehen, indem sie ihren behinderten Angehörigen enterben. Durch die Enterbung soll der behinderte Angehörige mittellos bleiben und weiterhin die Sozialleistungen des Staates beziehen können. Die bestehende Erbmasse wird auf andere Erben verteilt.
Allerdings besitzen enterbte Angehörige möglicherweise einen Pflichtteilsanspruch, den der Staat im Erbfall als Ausgleichszahlung geltend macht – sofern der Pflichtteil den Schonbetrag von derzeit 10.000 € (Stand 2024) übersteigt.
Um dies zu verhindern, können Nachlasser und behinderter Angehöriger bereits zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren.
Ein Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen Erblasser und Erben, der den Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche regelt. Diesen muss ein Notar beglaubigen.
Vermächtnislösung
Das Vermächtnis gilt als Alternative zum klassischen Erbe. Vererbende können ihrem behinderten Angehörigen Zuwendungen vermachen, die dessen besonderen Bedürfnissen dienen.
Hierfür müssen Erblasser in ihrem letzten Willen konkret festhalten, welche Gegenstände der behinderte Angehörige aus der Erbmasse erhalten soll. Das können z. B. sein:
- Barrierefreie Wohnung als dauerhafter Wohnsitz
- Rollstuhlgerechtes Auto
- Pflegeausstattung, die sich im Besitz des Nachlassers befindet
Grundsätzlich darf der Sozialstaat nicht auf die vermachten Zuwendungen zugreifen. Eine Ausnahme stellen vermachte Geldmittel dar, die die Freibeträge pflegebedürftiger Personen überschreiten.
Unterschreiten des Schonvermögens
Der Staat greift erst auf das Erbe zu, wenn dieses den Schonbetrag des pflegebedürftigen Angehörigen überschreitet. Derzeit beträgt der Schonbetrag für Geldvermögen behinderter Menschen 10.000 € (Stand 2024).
Abhängig von der jeweiligen Lebenssituation erhöht sich der Schonbetrag – beispielsweise wenn ein Ehepartner oder unterhaltspflichtige Kinder vorhanden sind.
Für materielle Werte hingegen besteht grundsätzlich kein Schutz vor dem staatlichen Zugriff. Eine Ausnahme stellen folgende Vermögenswerte dar:
- Selbstgenutzte Immobilie
- Hausrat
- Familien- und Erbstücke
- Gegenstände zur Ausübung der Schulbildung oder beruflichen Tätigkeit
- Bücher
- Instrumente
- Fotografien und Fotoapparate
Übersteigt das zu erwartende Erbe eines pflegebedürftigen Angehörigen dessen Schonvermögen nicht, kann der Staat nicht auf das erhaltene Erbe zugreifen.
Hierfür können Erblasser das Erbe des Behinderten auch einkürzen durch z. B. die Verteilung auf weitere Erben oder Vermächtnisse. Alternativ können sie den Erbteil des behinderten Angehörigen vor seinem Tod in zugriffsgeschützte Nachlassgegenstände investieren – z. B. in eine Immobilie.