4. Unterhaltstabelle richtig lesen: Was muss ich beachten?
Anhand der Düsseldorfer Tabelle lässt sich nicht der tatsächliche Zahlbetrag ablesen. Das liegt daran, dass sie viele Faktoren nicht berücksichtigt, die für die Unterhaltsberechnung wichtig sind.
Folgende Hinweise können Ihnen helfen, die Düsseldorfer Tabelle richtig zu lesen und den korrekten Zahlbetrag zu bestimmen.
Nettoeinkommen
Die Summe, die auf der Gehalts- oder Lohnabrechnung steht, stimmt selten mit dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen überein. Von dieser Summe dürfen berufsbedingte Aufwendungen und Schulden abgezogen werden, die sich von privaten Lebensunterhaltskosten eindeutig abgrenzen lassen.
Für berufsbedingte Aufwendungen lässt sich auch eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens abziehen. Dieser Betrag muss mindestens 50 Euro betragen und darf 150 Euro monatlich nicht übersteigen. Sind die Aufwendungen höher, sind sie nachzuweisen.
Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder
Die Unterhaltstabelle für 2021 geht von 2 unterhaltspflichtigen Kindern aus. Gibt es mehr oder weniger Kinder, wird der Unterhaltspflichtige in eine niedrigere oder höhere Einkommensstufe eingeordnet. Dementsprechend ist weniger oder mehr Unterhalt zu zahlen.
Kindergeld
Gemäß § 1612b BGB darf der Unterhaltspflichtige, bei dem das Kind nicht lebt, den Unterhaltsbetrag laut der Düsseldorfer Tabelle für 2021 um die Hälfte des Kindergeldes kürzen. Ist das Kind volljährig, darf der Betrag um das gesamte Kindergeld gekürzt werden.
Prozentsatz
In der vorletzten Spalte der Unterhaltstabelle wird mit dem Prozentsatz die Steigerung des Unterhalts gegenüber dem Mindestunterhalt in der jeweiligen Einkommensgruppe angegeben. Aus der Multiplikation des Mindestunterhalts mit dem jeweiligen Prozentsatz ergibt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs.
Der Mindestunterhalts lässt sich in der ersten Zeile der Düsseldorfer Tabelle ablesen.
Bedarfskontrollbetrag
Damit niemand benachteiligt wird, soll der Bedarfskontrollbetrag eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und den unterhaltsberechtigten Kindern sicherstellen.
Dieser ist in der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle 2025 zu finden. Mit steigendem Einkommen verbleibt dem Unterhaltspflichtigen selbst ein höherer Betrag.
Wird dieser Wert in der Unterhaltstabelle für 2025 unterschritten, so rückt der Unterhaltspflichtige in die nächstniedrigere Einkommensstufe.
Vorsicht: Nicht zu verwechseln ist der Bedarfskontrollbetrag mit dem sogenannten Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf. Der Kontrollbetrag ist grundsätzlich höher als der Selbstbehalt.
Selbstbehalt
Der Selbstbehalt sichert das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils ab und stellt die Grenze dar, die dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen verbleiben muss.
Im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle 2024 ist der Selbstbehalt gleich geblieben. Er beträgt für die Unterhaltstabelle 2025:
Unterhaltspflicht für unverheiratete Kinder bis 21, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und noch zur Schule gehen:
- 1.200 Euro Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige
- 1.450 Euro Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige
Unterhaltspflicht für volljährige Kinder: 1.750 Euro Selbstbehalt
Weil diese Beträge unterhaltspflichtigen Eltern zustehen und nicht angefochten werden können, kann es sein, dass ein Kind weniger Unterhalt bekommt, als ihm laut Düsseldorfer Tabelle zusteht.
Wechselmodell
Haben sich die Eltern auf das geteilte Sorgerecht bzw. das Wechselmodell geeinigt, wird das Einkommen beider Elternteile zur Berechnung des monatlichen Unterhalts berücksichtigt.
Wenn Sie sich unsicher sind, wie viel Unterhalt Ihrem Kind laut Düsseldorfer Tabelle 2025 zusteht, kann Sie ein Anwalt für Unterhaltsrecht unterstützen. Anhand Ihrer individuellen Einkommens- und Lebenssituation kann er die Ihrem Kind zustehende Unterhaltssumme rechtssicher bestimmen und Sie bei der Durchsetzung unterstützen.
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