1. Was ist Kindesunterhalt?
Jedes Kind hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Leben die Eltern mit dem Kind zusammen, sorgen in der Regel beide Elternteile gemeinsam für den Unterhalt. Trennen sich die Eltern oder entscheiden sich, die Scheidung einzureichen, ändert sich die Unterhaltspflicht:
- Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet Kindesunterhalt in Form von Kost und Logis.
- Der andere Elternteil muss mit einer Zahlung zum Kindesunterhalt beitragen – unabhängig vom Einkommen des getrennten Partners.
Dem Kind steht in jedem Fall ein Mindestunterhalt zu. Es ist egal, ob sich die Eltern im Trennungsjahr befinden, Vater oder Mutter mit einem neuen Lebensgefährten zusammenziehen oder neu heiraten. Die Summe ist abhängig vom Kindesalter und orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle.
2. Kindesunterhalt berechnen: So geht’s
Möchten Sie wissen, wie viel Kindesunterhalt zu zahlen ist, haben Sie 2 Optionen:
Unterhaltsrechner 2024
Der Kindesunterhalt-Rechner ist die schnelle Möglichkeit, den möglichen Kindesunterhalt zu berechnen:
Düsseldorfer Tabelle 2024
Die Düsseldorfer Tabelle dient bundesweit als Richtlinie zur Berechnung von Kindesunterhalt. Sie wurde 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt und wird seitdem regelmäßig aktualisiert – zuletzt zum 01. Januar 2024. Die Tabelle hat aber keine Gesetzeskraft, sie ist nur eine Orientierungshilfe für die Familiengerichte.
Nettoeinkommen in Euro
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0–5 Jahre
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6–11 Jahre
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12–17 Jahre
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> 18 Jahre
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> 2.100 €
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480 €
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551 €
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645 €
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689 €
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2.101–2.500 €
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504 €
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579 €
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678 €
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724 €
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2.501–2.900 €
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528 €
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607 €
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710 €
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758 €
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2.901–3.300 €
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552 €
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634 €
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742 €
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793 €
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3.301–3.700 €
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576 €
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662 €
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774 €
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827 €
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3.701–4.100 €
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615 €
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706 €
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826 €
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882 €
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4.101–4.500 €
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535 €
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750 €
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878 €
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938 €
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4.501–4.900 €
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692 €
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794 €
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929 €
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993 €
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4.901–5.300 €
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730 €
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838 €
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981 €
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1.048 €
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5.301–5.700 €
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768 €
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882 €
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1.032 €
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1.103 €
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5.701–6.400 €
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807 €
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926 €
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1.084 €
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1.158 €
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6.401–7.200 €
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845 €
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970 €
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1.136 €
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1.213 €
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7.201–8.200 €
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884 €
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1.014 €
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1.187 €
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1.268 €
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8.201–9.700 €
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922 €
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1.058 €
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1.239 €
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1.323 €
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9.701–11.200 €
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960 €
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1.102 €
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1.290
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1.378 €
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Achtung: Tabellenunterhalt nicht gleich Zahlbetrag
Die Tabelle zeigt den Unterhaltsbedarf je nach Kindesalter, nicht den tatsächlichen Zahlbetrag. Um den Zahlbetrag zu ermitteln, muss vom Tabellenunterhalt das Kindergeld abgezogen werden.
Seit 2023 bekommt man für jedes Kind monatlich 250 Euro Kinderrgeld. Seit 01.01.2024 können Eltern mit geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Damit sind insgesamt bis zu 292 Euro Kindergeld möglich.
Der tatsächliche zu zahlende Unterhalt berechnet sich wie folgt:
- Zahlbetrag minderjährige Kinder: Tabellenwert - ½ Kindergeld
- Zahlbetrag volljährige Kinder: Tabellenwert - Kindergeld
3. Wem steht Kindesunterhalt zu?
Den Anspruch auf Unterhalt von den Eltern haben sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder. Einzige Voraussetzung ist, dass sie noch nicht selbst verheiratet sind – dann nämlich geht der Unterhaltsanspruch auf den jeweiligen Ehepartner über.
Minderjährigen Kindern
Minderjährige haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt – unabhängig davon, ob sie sich in Ausbildung befinden oder nicht.
Privilegiert volljährigen Kindern
Privilegiert volljährig sind laut § 1603 BGB Abs. 2 Kinder, die
- sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden.
- im Haushalt eines Elternteils leben.
- nicht älter als 21 Jahre alt sind.
- nicht verheiratet sind.
Sie haben denselben Anspruch auf Unterhalt wie minderjährige Kinder.
Volljährigen Kindern
Volljährige Kinder, die nicht privilegiert sind, haben trotzdem einen Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber beiden Eltern.
Wie lange volljährige Kinder noch Kindesunterhalt bekommen, ist u. a. davon abhängig, ob sich das Kind in Ausbildung befindet oder nicht. Es gibt unterschiedliche Regelungen:
Nicht privilegierte volljährige Kinder: Bei der Unterhaltspflicht der Eltern greift eine Rangfolge: Erst nach den minderjährigen und den volljährigen privilegierten Kindern müssen die Eltern einen Unterhaltsanspruch von Volljährigen erfüllen. Im Regelfall müssen Kinder mit Erreichen des 18. Lebensjahres für sich selbst sorgen.
Kinder in Ausbildung: Um den Unterhaltsanspruch aufrechtzuerhalten, muss das Kind die Ausbildung zügig absolvieren. Was als zügig gilt, lässt sich nicht pauschal beantworten – grundsätzlich können sich Eltern an der BAföG-Höchstförderungsdauer (8 bis 9 Semester) orientieren. Nach Abschluss der Ausbildung endet der Unterhaltsanspruch.
Studierende Kinder: Kinder, die studieren, haben für die Dauer des Erststudiums einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Die Höhe des Kindesunterhalts ist davon abhängig, ob das Kind zuhause wohnt oder eine eigene Wohnung bzw. ein WG-Zimmer hat.
Der Anspruch besteht bis zum Ablauf die Regelstudienzeit. Sie ist allerdings kein fester Wert, sondern richtet sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Studienordnung der Hochschule, an der das Kind studiert. Danach haben Absolventen 3 Monate Zeit für Bewerbungen, bevor der Anspruch verfällt.
Arbeitslose Kinder: Ist das Kind arbeitslos, hat es nur für die Überbrückungszeit zwischen Schulausbildung und Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums Anspruch auf Kindesunterhalt. Diese Überbrückungszeit darf nicht länger als 4 Monate dauern – danach sind volljährige Kinder verpflichtet, selbst für sich zu sorgen.
Der Anspruch kann bei längerer Arbeitslosigkeit verlängert werden. Dafür muss das Kind nachweisen können, dass es sich auch über regionale Grenzen hinweg um einen Arbeitsplatz bemüht hat.