Abänderung bei weiterem Kind
Gemeinsame Kinder aus einer Ehe oder Partnerschaft haben einen Unterhaltsanspruch nach Scheidung oder Trennung. Der Unterhalt ist dabei gleichmäßig auf alle Kinder verteilt.
Bei der Geburt eines weiteren unterhaltspflichtigen Kindes verringert sich damit der Unterhalt je Kind. Eine Abänderung des Unterhaltstitels ist notwendig.
Ist keine einvernehmliche Einigung mit dem Unterhaltsverpflichteten möglich, lässt sich mit einer Abänderungsklage der Unterhalt für alle unterhaltspflichtigen Kinder anpassen.
Ehegattenunterhalt
Trennen sich Ehe- oder Lebenspartner, hat der schlechter verdienende Partner einen Anspruch auf Unterhalt. Dies kann Trennungsunterhalt bzw. nachehelicher Unterhalt sein.
Eine Abänderung des Unterhaltstitels ist möglich, wenn sich die Einkommensverhältnisse einer der beiden Partner z. B. durch Arbeitslosigkeit, eine Neuanstellung oder eine Gehaltserhöhung verändern.
Können sich die ehemaligen Partner nicht außergerichtlich einigen, lässt sich per Abänderungsklage der Unterhalt bzw. der Unterhaltstitel ändern.
3. Ablauf der Abänderungsklage
Um den Unterhaltstitel zu ändern, reichen Sie die Abänderungsklage vor dem Familiengericht ein. Sie brauchen dafür einen Anwalt, denn vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang.
Ganz abgesehen davon, kann ein Anwalt außergerichtlich zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Partner vermitteln – und eine gerichtliche Auseinandersetzung mit offenem Ausgang verhindern.
Ist eine einvernehmliche Lösung mit dem Unterhaltsverpflichteten nicht möglich, ist die Abänderungsklage die letzte juristische Option zur Abänderung eines Unterhaltstitels wie einer Jugendamtsurkunde oder einer Unterhaltsvereinbarung.
Folgende Schritte sind notwendig, um mit einer Abänderungsklage den Unterhalt anzupassen:
Nachweis über veränderte Einkommensverhältnisse
Um Klage einzureichen, sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemaligen Partner festzustellen. Da die Beweislast hier bei Ihnen bzw. beim Kläger liegt, benötigen Sie Informationen über das aktuelle Einkommen.
Sie können Ihren Ex-Partner bzw. den anderen Unterhaltsverpflichteten in einem Auskunftsbegehren schriftlich dazu auffordern, das aktuelle Einkommen offenzulegen. So lässt sich vergleichen, was genau sich im Verhältnis zum Zeitpunkt der Festlegung des Unterhalts verändert hat.
Mit einem Auskunftsbegehren fordern Kläger folgende Dokumente an:
- Einkommensnachweise bzw. Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate.
- Kontoauszüge.
- Steuerbescheide.