Schnell & rechtssicher ein Geschmacksmuster anmelden
Seit 2014 heißt das Geschmacksmuster eingetragenes Design. Mit der Eintragung beim Markenamt ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines handwerklichen bzw. industriell hergestellten Produktes geschützt. Wer ein Geschmacksmuster anmelden möchte, muss sicherstellen, dass es neu und eigenartig ist.
Die Bezeichnung „Geschmacksmuster“ wurde in Deutschland 2014 vom Begriff „eingetragenes Design“ abgelöst. Dennoch spricht man häufig weiterhin vom Geschmacksmuster, auch weil es auf europäischer Ebene weiter offiziell so heißt.
Das Geschmacksmuster schützt die Erscheinungsform eines gesamten Produktes oder Teile davon, z. B.:
Einzelteile, Verpackung und Ausstattung des Erzeugnisses
Grafische Symbole
Typografische Schriftzeichen
Durch ein Geschmacksmuster lassen sich Oberflächen und dreidimensionale Erzeugnisse schützen, die industriell oder handwerklich hergestellt wurden.
2. Wie recherchiere ich nach bestehenden Geschmacksmustern?
Vor der Anmeldung des Geschmacksmusters müssen Sie gründlich nach bestehenden Mustern recherchieren und ihren Markenschutz prüfen – wie bei einer anwaltlichen Markenrecherche. Die Geschmacksmusterrecherche ist wichtig, da das DPMA weder die Neuheit und Eigenart des Designs noch die Rechte anderer Inhaber prüft. Durch eine gründliche Recherche stellen Sie sicher, die Schutzrechte anderer nicht zu verletzen.
Es gibt 3 Wege zur Recherche nach bestehenden Geschmacksmustern:
Amtliche Publikations- und Registerdatenbank DPMAregister des DPMA
Datenbanken der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Datenbanken der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
Kommt es trotz Recherche zum Streitfall zwischen dem Entwerfer eines neuen Geschmacksmusters und einem Dritten, muss ein Zivilgericht die Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes prüfen. Stellt ein älterer Inhaber nach der Eintragung eine Rechtsverletzung fest, kann das Gericht das jüngere Schutzrecht entziehen.
Sie wollen ein Geschmacksmuster anmelden?
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3. Welche Voraussetzungen gibt es für die Anmeldung?
Für die Eintragung eines Geschmacksmusters ist das Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA) zuständig. Damit sich Ihr Design als Geschmacksmuster anmelden lässt, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Einige davon prüft das DPMA vor der Eintragung – für andere sind Sie hingegen selbst zuständig.
Welche Voraussetzungen für die Anmeldung prüft das DPMA?
Das DPMA prüft jedes Design vor der Eintragung – nur wenn alle Bedingungen erfüllt sind, lässt sich das Geschmacksmuster erfolgreich anmelden.
Das Amt untersucht, ob
Ihr Antrag frei von Formfehlern ist.
Ihr Geschmacksmuster einem Schutzbedürfnis unterliegt, d. h. ob es designfähig ist – allgemeine Ideen, Konzepte oder Gestaltungsprinzipien lassen sich nicht schützen.
Ihr Design gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstößt.
Ihr Geschmacksmuster frei von missbräuchlicher Verwendung, staatlichen Hoheitszeichen und anderen Zeichen von öffentlichem Interesse ist.
Welche Voraussetzungen muss ich selbst sicherstellen?
Bevor Sie ein Geschmacksmuster anmelden können, sollten Sie unbedingt beachten, dass der Gesamteindruck des Musters neu sein muss. Es dürfen lediglich Muster auf dem Markt existieren, die sich in einigen unwesentlichen Merkmalen ähnlich sind und ein abweichendes Design vorweisen.
Ein Geschmacksmuster lässt sich durch eine Anmeldung nur umfangreich schützen, wenn es eigenartig ist. Das bedeutet: Das Geschmacksmuster muss eine ganz eigene Art haben und ein informierter Benutzer muss dieses klar von bereits existierenden Mustern abgrenzen können.
Das für die Anmeldung zuständige Deutsche Patent- und Markenamt prüft diese Ähnlichkeit zu anderen Mustern nicht – das müssen Sie selbst durch eine umfangreiche Recherche sicherstellen.
4. Wie melde ich ein Geschmacksmuster an?
Wenn Sie ein Geschmacksmuster anmelden und Ihr geistiges Eigentum schützen lassen möchten, müssen Sie sich an das DPMA wenden. Für die Anmeldung sind neben dem vollständigen Antrag eine genaue Darstellung Ihres Designs sowie die fristgerechte Zahlung der Anmeldegebühren erforderlich.
Geschmacksmuster elektronisch anmelden oder auf Papier?
Sie haben die Wahl, wie Sie Ihr Geschmacksmuster anmelden: Sie können den Antrag zur Anmeldung klassisch auf Papier einreichen oder das Muster elektronisch anmelden – Letzteres ist kostengünstiger.
Elektronische Anmeldung über DPMAdirektPro: Per „drag and drop“ können Sie digitale Bilder direkt ins Anmeldefenster ziehen.
Anmeldung über die klassische Papierform: Sie können die Darstellung auf dem amtlichen Formblatt oder als JPEG-Datei auf einem elektronischen Datenträger einreichen.
Ihre postalische Anmeldung richten Sie an das DPMA in München, Jena oder an das Technische Informationszentrum in Berlin.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Folgende Unterlagen sind notwendig, um das Geschmacksmuster anmelden zu können:
Angaben zu Ihrer Identität
Antrag auf Eintragung
Eine zur Bekanntmachung geeignete fotografische oder grafische Wiedergabe des Geschmacksmusters – bis zu 10 verschiedene Darstellungen sind möglich
Angabe der Erzeugnisse und Locarno-Klassen, für die Sie das Geschmacksmuster anmelden möchten
In einer Sammelanmeldung können Sie bis zu 100 Geschmacksmuster zusammenfassen und dadurch Anmeldegebühren sparen. Die Muster müssen mindestens eine gemeinsame Locarno-Klasse aufweisen.
Erklärung
Mit der Locarno-Klassifikation lassen sich eingetragene Designs leichter ordnen: Durch die Bezeichnung mit nummerierten Klassen (z. B. Klasse 12 für „Transport- und Hebevorrichtungen“) ist eine sprachunabhängige Recherche möglich. Möchten Sie ein Geschmacksmuster anmelden, müssen Sie mindestens ein Erzeugnis im Antrag angeben, für das Sie das Design verwenden wollen.
Welche Fehler sollte ich bei der Anmeldung vermeiden?
Die Anmeldung eines Geschmacksmusters birgt einige Herausforderungen. Damit das DPMA Ihren Antrag nicht ablehnt und Sie keine älteren Schutzrechte verletzen, können Sie folgende Fehler vermeiden:
Fehlerhafte Recherche: Stellen Sie durch eine erschöpfende Recherche sicher, dass Sie keine älteren Designrechte verletzen, denn dies kann mit einer Abmahnung und der Zahlung von Schadensersatz einhergehen – und Sie verlieren Ihren Geschmacksmusterschutz.
Keine genaue Darstellung des Geschmacksmusters: Sie können das Geschmacksmuster unbedingt detailliert und aus mehreren Perspektiven darstellen, sodass alle Gestaltungselemente zu sehen sind – denn der Schutzumfang des Geschmacksmusters ist auf die Darstellung begrenzt, die Sie einreichen.
UnscharfeFotos: Fotografieren Sie das Design nicht vor einem farbigen oder gemusterten Hintergrund, denn das DPMA muss genau erkennen können, welches Design Sie als Geschmacksmuster anmelden wollen.
Keine Anmeldung von Abwandlungen: Müssen Sie bei der Herstellung von Prototypen das Design verändern, sind Abwandlungen des Geschmacksmusters ohne Anmeldung nicht geschützt.
Schutzhindernisse ignorieren: Verstößt das Geschmacksmuster gegen Schutzhindernisse, weil es z. B. nicht mehr neu ist, entsteht kein Schutz.
Um Fehler von Anfang an zu vermeiden, können Sie das Geschmacksmuster von einem Experten anmelden lassen. Ein advocado Partner-Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz stellt eine umfangreiche Recherche sicher, prüft den Antrag auf Vollständigkeit und berät Sie zur bestmöglichen Darstellung Ihres Designs. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Was passiert nach der Anmeldung?
Nach der Anmeldung prüft das DPMA Ihren Antrag. Hat es nichts zu beanstanden, trägt es das Geschmacksmuster in das Designregister ein und veröffentlicht es online im DPMAregister. Mit der Zahlung der Anmeldegebühr ist Ihr Geschmacksmuster nun für 5 Jahre geschützt.
Neben der Eintragung erfolgt eine Veröffentlichung im Designblatt. Möchten Sie Ihr Design vorerst geheim halten, können Sie die Publikation bis zu 30 Monate aufschieben:
Für die Aufschiebung der Bekanntmachung ist ein separater Antrag zu stellen.
Während der Aufschiebung können Sie abwarten, ob das eingeführte Produkt wieder vom Markt genommen wird.
Der Geschmacksmusterschutz ist in diesem Fall lediglich für 30 Monate gewährleistet – gegen die Zahlung einer Gebühr lässt er sich jedoch verlängern.
Achtung
Während der Aufschiebungsfrist besteht nur ein Nachahmungsschutz: Sie können gegen Designs vorgehen, die Dritte in Kenntnis Ihres Designs herstellen. Im Streitfall müssen Sie nachweisen, dass das fremde Design eine Nachahmung Ihres Geschmacksmusters ist. Unabhängige Parallelschöpfungen können Sie hingegen nicht abwehren.
5. Was kostet es, ein Geschmacksmuster anzumelden?
Da sich die Schutzdauer beim Geschmacksmuster nur auf 5 Jahre bezieht, sind die Anmeldekosten im Gegensatz zum Markenschutz für z. B. einen Firmennamen günstiger. Je nachdem, ob Sie das Design klassisch in Papierform oder elektronisch anmelden, fallen die Kosten unterschiedlich hoch aus.
Möchten Sie die Bekanntmachung des Geschmacksmusters aufschieben, sind die Anmeldegebühren geringer – der Schutzzeitraum ist dabei auf nur 30 Monate begrenzt. Gegen die Zahlung der Erstreckungskosten können Sie diesen ausweiten.
Möchten Sie nach 5 Jahre den Geschmacksmusterschutz verlängern, ist das gegen eine Gebühr für die Aufrechterhaltung möglich.
Art der Anmeldung
Kosten
Elektronische Einzelanmeldung
60,00 Euro
Einzelanmeldung in Papierform
70,00 Euro
Sammelanmeldung in Papierform
Je Design
7,00 Euro
Mindestens
70,00 Euro
Elektronische Sammelanmeldung
Je Design
6,00 Euro
Mindestens
60,00 Euro
Anmeldegebühren bei Aufschiebung der Bekanntmachung
Einzelanmeldung
30,00 Euro
Sammelanmeldung je Design
3,00 Euro
Sammelanmeldung mindestens
30,00 Euro
Erstreckungskosten
Einzelanmeldung
40,00 Euro
Sammelanmeldung je Design
4,00 Euro
Sammelanmeldung mindestens
40,00 Euro
Gebühren für die Aufrechterhaltung des Geschmacksmusterschutzes
6. bis 10. Schutzjahr
90,00 Euro
11. bis 15. Schutzjahr
120,00 Euro
16. bis 20. Schutzjahr
150,00 Euro
21. bis 25. Schutzjahr
180,00 Euro
6. Welchen Schutz bietet die Anmeldung?
Durch die Eintragung als Inhaber eines Geschmacksmusters erhalten Sie:
Das ausschließliche Recht zur Herstellung und zum Verkauf Ihres Produktdesigns – basierend auf dem Designgesetz (früher Geschmacksmustergesetz).
Das Recht, anderen Personen verbieten, Ihr Design ohne Genehmigung zu nutzen, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu besitzen.
Der Zeitraum des Designschutzes beträgt 5 Jahre. Durch die Zahlung einer Gebühr lässt sich die Schutzdauer nach Ablauf der Zeit um weitere 5 Jahre verlängern, bis die Maximaldauer von 25 Jahren erreicht ist.
7. Lässt sich ein Geschmacksmuster international anmelden?
Neben nationalem Geschmacksmusterschutz kann es für Unternehmen wichtig sein, ein Design auch international zu schützen. Wer europaweit oder international ein Geschmacksmuster anmelden möchte, muss sich an die folgenden Marken- und Patentämter wenden:
Für den europaweiten Schutz von Gemeinschaftsgeschmacksmustern ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zuständig.
Für eine internationale Erstreckung müssen Sie den Antrag auf Eintragung Ihres Designs an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) richten. Möchten Sie ein solches Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden, reicht das DPMA Ihren Antrag an das EUIPO weiter.
Die Kosten für die Anmeldung eines Geschmacksmusters in und außerhalb von Europa fallen höher aus als die einer nationalen Eintragung.
Ist ein Schutz auch ohne Eintragung möglich?
Auch wenn Sie kein Geschmacksmuster anmelden, kann das Design als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster schutzfähig sein. Sie erhalten einen dreijährigen Geschmacksmusterschutz, der Ihnen das Recht verleiht, Nachahmungen des Designs zu verbieten. Dies geschieht automatisch, ohne dass Sie es anmelden müssen.
Der Geschmacksmusterschutz entsteht, sobald Sie das Geschmacksmuster offenbaren – d. h. ausstellen, anbieten oder innerhalb der Presse veröffentlichen. Eine Dokumentation ist unumgänglich, da Sie bei einer Rechtsverletzung nachweisen müssen, dass Sie Entwerfer und Inhaber der Schutzrechte des Designs sind.
Achtung
Zwar ist keine Anmeldung erforderlich, damit ein Geschmacksmusterschutz entsteht – allerdings können Sie das Design nachträglich nicht mehr anmelden, da es die Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart nicht mehr erfüllt. Auch unabhängige Parallelschöpfungen können Sie ohne Eintragung nicht abwehren.
8. Wie sichere ich die Anmeldung eines Geschmacksmusters ab?
Grundsätzlich ist für die Eintragung eines Geschmacksmusters kein Anwalt notwendig. Die vorherige Recherche sowie die Antragstellung selbst bieten jedoch einige Herausforderungen. Fehler können zur Ablehnung der Anmeldung oder sogar zu einer Verletzung älterer Designrechte führen.
Wollen Sie sichergehen, dass sich Ihr Geschmacksmuster anmelden und schützen lässt, können Sie einen Experten mit der Eintragung beauftragen. Ein Anwalt stellt nicht nur eine umfangreiche Recherche sicher, sondern unterstützt Sie auch im weiteren Prozess, wenn Sie Ihr Geschmacksmuster anmelden möchten.
führt eine umfangreiche und erschöpfende Recherche nach bestehenden Designs in allen relevanten Datenbanken durch.
stellt eine umfassende und korrekte Darstellung des Geschmacksmusters sicher.
prüft Ihren Antrag auf Formfehler und Vollständigkeit und meldet Ihr Geschmacksmuster beim zuständigen Patent- und Markenamt an.
verhindert nach der Eintragung Ihres Designs Missbrauch und Fremdnutzung durch unbefugte Dritte.
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9. FAQ: Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Geschmacksmusterschutz
Worauf sollte ich achten, wenn ich ein Geschmacksmuster anmelden möchte?
Damit das Marken- und Patentamt die Anmeldung Ihres Geschmacksmusters akzeptiert, muss das Design neu und einzigartig sein und darf nicht gegen Schutzhindernisse verstoßen. Zudem muss der Antrag frei von Formfehlern sein.
Muss ich mein Design als Geschmacksmuster anmelden?
Nein, eine Anmeldung beim Markenamt ist keine Pflicht – auch ohne Eintragung ins Markenregister ist Ihr Geschmacksmuster unter Umständen geschützt. Sie können mit diesem Schutz jedoch nur Nachahmungen Ihres Designs verbieten und keine unabhängigen Parallelschöpfungen. Die Anmeldung eines Geschmacksmusters bietet Ihnen weitaus mehr Schutzrechte.
Was kostet es, ein Geschmacksmuster anzumelden?
Die Anmeldung eines Geschmacksmusters beim DPMA kostet mindestens 60 Euro – wenn Sie nur ein Design elektronisch anmelden. Zusätzliche Kosten fallen an für die klassische Antragstellung in Papierform (70 Euro) sowie für Sammelanmeldungen (mind. 60 Euro) und für die Aufrechterhaltung des Geschmacksmusterschutzes (mind. 90 Euro). Für eine vorherige Recherche nach bereits eingetragenen Designs können zusätzliche Kosten entstehen.
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