Auch ein Blick in verschiedene öffentliche Register kann helfen, zu prüfen, ob ein Name bereits geschützt ist:
- Handelsregister
- Genossenschaftsregister
- Partnerschaftsregister
- Bundesanzeiger
- Unternehmensregister
- Genios (Wirtschaftsdatenbank)
3. Wie viel kostet es, einen Namen schützen zu lassen?
Mit diesen Kosten ist zu rechnen, wenn Sie sich die Namensrechte sichern:
- Handelsregistereintrag: abhängig von der Größe des Unternehmens – für Einzelunternehmen z. B. 200–300 € oder für eine GmbH 500–700 €.
- Eintragung in den Personalausweis bzw. Reisepass: Kosten für die Neuausstellung eines Ausweisdokuments – je nach Alter für Personalausweise zwischen 22,80 € und 28,80 €; für Reisepässe je nach Alter und Seitenzahl zwischen 37,50 € und 82,00 €.
- Titelschutz: ist nicht mit Kosten verbunden – nur die Titelschutzanzeige kostet je nach Medium ca. 25–150 €.
- Urheber- und Namensrecht: ebenfalls nicht mit Kosten verbunden, da sie automatisch entstehen.
- Marke sichern: einmalige Gebühr in Höhe von 300 € (bei Nutzung des Online-Tools 290 €) – jede Verlängerung des Schutzzeitraumes kostet 750 €.
- Anwaltskosten: abhängig von Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeiten. Die Anwaltskosten sind gesetzlich im RVG geregelt.
4. Welche Namen kann man nicht schützen lassen?
Man kann leider nicht jeden Namen schützen und sich die Namensrechte sichern. Wenn bereits jemand die Namensrechte besitzt, kann man den Namen nicht noch einmal für sich schützen lassen. Der Name muss neu und einzigartig sein.
Das Markenrecht gibt auch bestimmte Schutzhindernisse vor. Alle Namen, die eines dieser Kriterien erfüllen, kann man nicht schützen lassen.
Schutzhindernisse für den Markenschutz eines Namens sind:
Fehlende Unterscheidungskraft
Beispiel: Der Name „Schokolade“ eignet sich nicht für ein Unternehmen, das Schokolade verkauft.
Der Name muss sich von anderen Namen abgrenzen und Ihre Produkte eindeutig Ihrem Unternehmen zuordnen.
Beschreibungen für die allgemeine Verwendung
Beispiel: Sie können sich für eine Honigsorte nicht den Namen „Honey“ sichern.
Der Name darf nicht Ihre Produkte beschreiben – auch dann fehlt die Unterscheidungskraft.
Irreführungsgefahr
Beispiel: Ein Sirup darf nicht unter dem Namen „Salziges Gold“ verkauft werden.
Für Produktnamen, die Verbraucher verwirren oder täuschen könnten, ist kein Namensschutz möglich.
Ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
Für Wappen, Flaggen, Siegel und Bezeichnungen staatlicher Institutionen kann man sich keine Namensrechte sichern.
Ein Name, der gegen die guten Sitten verstößt
Beispiel: Für den Namen „Fack ju Göhte“ war aufgrund vulgärer Sprache kein Markenschutz möglich.
Darüber hinaus können Markeninhaber gegen eine neue Marke Widerspruch einlegen, wenn diese ihrer Marke zu ähnlich erscheint.
5. Was passiert, wenn ich einen geschützten Namen nutze?
Nutzt man unerlaubt einen geschützten Namen, verletzt man die Namensrechte des Inhabers. Das kann teuer werden.
Mögliche Folgen bei Verletzung der Namensrechte:
- Widerspruch gegen Eintrag der Marke: Stellen Namensinhaber fest, dass ein Name angemeldet werden soll, der ihrem sehr ähnlich ist, können sie Widerspruch einlegen.
- Abmahnung mit Unterlassungserklärung: Bei unerlaubter Verwendung eines geschützten Namens können Namensinhaber eine Abmahnung schicken und per Unterlassungserklärung die zukünftige Verletzung ihrer Namensrechte verlangen.
- Schadensersatzforderung: Für die Markenrechtsverletzung steht Namensinhabern Schadensersatz zu.
- Klage: Bei Fremdnutzung trotz Abmahnung und Unterlassungsverpflichtung riskiert man ein Klageverfahren.
- Strafanzeige: Auch eine Strafanzeige wegen Diebstahls und Betrugs ist bei unerlaubter Fremdnutzung eines Namens möglich.