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Ratgeber Markenrecht Markenanmeldung Wort-/Bildmarke anmelden
Stand 17.01.2022
Lesezeit 15 min

Schnell & rechtssicher Wort-/Bildmarke schützen lassen

Die Wort-/Bildmarke ist die am zweithäufigsten angemeldete Markenform in Deutschland – und eine Investition in langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Umfassenden Schutz für ihre Marke erhalten Unternehmer u. a. durch eine ausführliche Recherche im Vorfeld und eine professionelle Überwachung nach der Registrierung.

Wiebke Mecklenburg
Beitrag von Wiebke Mecklenburg
Rechtsanwältin für Markenrecht
Aktualisiert am 17.01.2022

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Schnell & rechtssicher Wort-/Bildmarke schützen lassen
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Auf einen Blick
  • Eine Wort-/Bildmarke kombiniert Schriftzeichen und grafische Elemente miteinander.
  • Es gibt keine Pflicht, eine Wort-/Bildmarke schützen zu lassen – sie lässt sich auch ohne Anmeldung nutzen.
  • Aber: Nur wer seine Wort-/Bildmarke eintragen lässt, kann juristisch gegen Markenrechtsverstöße vorgehen.
  • Nur mit einer umfassenden Markenrecherche im Vorfeld und einer professionellen Markenüberwachung im Nachgang ist eine Wort-/Bildmarke wirksam geschützt.
Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist eine Wort-/Bildmarke?
  2. Muss ich eine Wort-/Bildmarke anmelden, um sie zu nutzen?
  3. Was sind die Vorteile? Wann sind andere Markenformen sinnvoller?
  4. So melden Sie in 7 Schritten eine Wort-/Bildmarke an
  5. Was kostet es, eine Wort-/Bildmarke anzumelden?
  6. So schützen Sie Ihre Wort-/Bildmarke – und sich selbst vor unabsichtlichen Markenrechtsverstößen
  7. FAQ: Das müssen Sie wissen, bevor Sie eine Wort-/Bildmarke anmelden

1. Was ist eine Wort-/Bildmarke?

Die Wort-/Bildmarke ist die am zweithäufigsten angemeldete Markenform in Deutschland. Sie besteht – im Unterschied zu einer reinen Wortmarke – nicht nur aus Buchstaben oder Ziffern, sondern enthält darüber hinaus auch grafische Elemente.

Die Anordnung der Elemente ist auf unterschiedliche Weise möglich: Das Wort- und Bildelement können

  • eine Einheit bilden – wie bei Burger King.
  • nebeneinander angeordnet sein – wie bei der Deutschen Post.
  • übereinander angeordnet sein – wie bei Adidas.

Eine Wort-/Bildmarke kann aber auch ausschließlich aus Text bestehen, wenn der Schriftzug selbst grafische Merkmale aufweist – wie z. B. bei Coca Cola und eBay.

Infografik zu den Bestandteilen einer Wort-/Bildmarke.

2. Muss ich eine Wort-/Bildmarke anmelden, um sie zu nutzen?

Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine Wort-/Bildmarke anzumelden. Sie lässt sich auch ohne Registrierung nutzen – ratsam ist dies allerdings nicht.

Die Eintragung einer Marke in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder des Europäischen Markenamts (EUIPO) sichert Unternehmer in doppelter Hinsicht ab.

Schutz der eigenen Marke

Nur wer seine Wort-/Bildmarke eintragen lässt, sichert sich die alleinigen Nutzungsrechte – und hat eine juristische Handhabe in Fällen von Markenrechtsverstößen.

Der Inhaber einer angemeldeten Marke kann bei Missbrauch abmahnen, einen Unterlassungsanspruch durchsetzen und Schadensersatz fordern.

Alleine durch die Nutzung ist eine Marke noch nicht ausreichend geschützt. Wenn ein Dritter Ihre Wort-/Bildmarke anmeldet, kann er Ihnen unter Umständen sogar die Weiternutzung untersagen. Auch wenn Sie die Marke aufgebaut haben – ohne Schutz sind der bisherige Aufwand und sämtliche Marketinginvestitionen möglicherweise vergebens.

Schutz vor eigenen Verstößen

Beim deutschen Markenamt sind derzeit rund 830.000 Marken registriert. Im Schnitt kommen pro Jahr mehr als 60.000 dazu.

Die Gefahr, dass ein Unternehmen beim Gebrauch “seiner” nicht angemeldeten Marke ohne vorherige Prüfung gegen bereits bestehende Markenrechte verstößt, ist nicht gering.

Ob ein Verstoß beabsichtigt war oder nicht, spielt keine Rolle. Es drohen hohe Strafzahlungen: Abmahngebühren, Schadensersatz – und die Untersagung der Weiternutzung.

3. Was sind die Vorteile? Wann sind andere Markenformen sinnvoller?

Unternehmer können verschiedene Markenformen anmelden: Schutzfähig sind zum Beispiel Schriftzüge oder Logos. Je nach gewählter Markenform unterscheidet sich der Schutzumfang.

Eine Wort-/Bildmarke schützt in der Regel primär die grafische Gestaltung. Der Wortbestandteil selbst darf also unter Umständen trotz der Eintragung von Dritten genutzt werden.

Eine Wort-/Bildmarke anzumelden, bietet aber einen großen Vorteil: Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke ist häufig auch dann möglich, wenn die Eintragung einer reinen Wortmarke scheitern würde.

Schutzfähigkeit von Begriffen

Ein Wort ist grundsätzlich nicht als Marke schutzfähig, wenn es

  • beschreibend ist (z. B. „Consulting“ für eine Unternehmensberatung).
  • freihaltebedürftig ist, also für den Wettbewerber oder die Allgemeinheit essentiell (z. B. „kalorienarm“ für ein Diätprodukt).

Ein beschreibendes oder freihaltebedürftiges Wort lässt sich aber durch die Ergänzung eines grafischen Elements häufig trotzdem als Wort-/Bildmarke schützen.

Dabei gilt: Je mehr das Wort die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, desto kreativer und einzigartiger muss die grafische Gestaltung sein.

Einen beschreibenden Wortbestandteil (z. B. „Consulting“) in Kombination mit einer simplen, allgemeinen Grafik (z. B. Kreisen oder Quadraten) würde das Markenamt daher als nicht eintragungsfähig zurückweisen.

Hinweis
Erklärung

Das Freihaltebedürfnis gilt nur für spezifische Waren oder Dienstleistungen, aber nicht pauschal: „Diesel“ als Marke für Kraftstoff ist nicht eintragungsfähig, als Marke für Kleidung hingegen schon.

Alternative: Wortmarke statt Wort-/Bildmarke anmelden

Wenn der Wortbestandteil alleine schutzfähig ist, empfiehlt es sich, eine reine Wortmarke schützen zu lassen. Sie bietet aus markenrechtlicher Sicht nämlich einen stärkeren Schutz als die Wort-/Bildmarke: Sie sichert das Wort unabhängig von der grafischen Gestaltung in nahezu allen Darstellungsformen ab.

Geschützt sind:

  • Unterschiedliche Schreibweisen (groß, klein, versal, fett, kursiv)
  • Unterschiedliche Schriftgrößen
  • Alle üblichen Schriftarten (z. B. Times New Roman, Arial)
  • Die Aussprache (Phonetik)
  • Der Sinngehalt
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4. So melden Sie in 7 Schritten eine Wort-/Bildmarke an

Markenschutz hat nur, wer seine Wort-/Bildmarke anmeldet und ins Markenregister eintragen lässt. Mit den folgenden 7 Schritten schützen Sie Ihre Wort-/Bildmarke wirkungsvoll:

So funktioniert die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke.

1 | Relevante Nizza-Klassen definieren

Eine Marke ist nicht pauschal geschützt. Der Schutzbereich beschränkt sich immer auf bestimmte Waren und Dienstleistungen, die in Klassen eingeteilt sind.

Zunächst gilt es, die Waren- und Dienstleistungsklassen auszuwählen, die Sie markenrechtlich beanspruchen möchten.

Das Einteilungssystem (die sogenannte Marken-Klassifikation oder auch Nizza-Klassifikation) besteht aus insgesamt 45 Kategorien:

  • 34 Warenklassen – z. B „Software“, „Fahrzeuge“, „Bekleidung“
  • 11 Dienstleistungsklassen – z. B. „Telekommunikation“ oder „Juristische Dienstleistungen“
Hinweis
Hinweis

Die Festlegung auf die relevanten Nizza-Klassen ist eine essentielle Entscheidung: Die Auswahl kann nachträglich nicht mehr erweitert werden. Die vorsorgliche Eintragung in viele Nizza-Klassen ist nicht sinnvoll. Denn um geschützt zu sein, muss die Wort-/Bildmarke in der jeweiligen Klasse auch benutzt werden.

2 | Markenrecherche durchführen

Bevor Sie eine Wort-/Bildmarke anmelden, sollte unbedingt eine umfassende Markenprüfung und Markenrecherche durchgeführt werden.

Die Prüfung und Recherche dient dazu, die sogenannten absoluten und relativen Schutzhindernisse (identische bzw. ähnliche bereits angemeldete Marken) auszuschließen: Sie stellt sicher, dass die Wort-/Bildmarke sich ausreichend von bestehenden Marken abgrenzt und keine bestehenden Rechte verletzt.

Das Markenamt kontrolliert etwaige Kollisionen mit bereits eingetragenen Marken während des Anmeldeprozesses nicht – es liegt alleine in der Verantwortung des Anmelders.

Achtung
Achtung

Eine Wort-/Bildmarke ist immer nur in den ausgewählten Waren- bzw. Dienstleistungsklassenklassen geschützt. Es ist also möglich, dass zwei Unternehmen eine gleichlautende Marke in unterschiedlichen Klassen nutzen, ohne dass es zum Markenrechtsverstoß kommt – wie z. B. bei „Bounty“ als Markenname für Küchentücher und einen Schokoriegel.

Registrieren oder nutzen Sie eine Wort-/Bildmarke, die Schutzhindernisse verletzt, und beanstandet dies der Inhaber der älteren Marke, drohen eine Abmahnung, hohe Abmahngebühren und Schadensersatzforderungen sowie eine Unterlassungsklage.  Alle bis dahin in den Markenaufbau getätigten Investitionen sind dann umsonst.

Bei aktuell rund 830.000 beim DPMA eingetragenen Marken und im Schnitt mehr als 60.000 Eintragungsverfahren pro Jahr ist die Wahrscheinlichkeit einer Kollision recht hoch.

Um eine Kollision mit identischen und ähnlichen Marken sicher auszuschließen, müssen das DPMA/EUIPO-Verzeichnis und weitere nicht allgemein zugängliche Datenbanken durchsucht werden.

Insbesondere Kollisionen wegen zu großer Ähnlichkeit sind für Laien meist nicht zu erkennen. Diese liegen beispielsweise vor bei:

  • Klanglicher Ähnlichkeit
  • Ähnlichem Schriftbild
  • Überschneidungen im Sinngehalt
  • Ähnlicher Gestaltung bei Wort-/Bildmarken

Eine umfassende und rechtssichere Recherche nach identischen und ähnlichen Marken ist äußerst komplex und sollte deshalb nur von einem spezialisierten Anwalt vorgenommen werden.

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3 | Eintragung beim DPMA beantragen

Haben Sie mit der Recherche Kollisionen ausgeschlossen, können Sie die Eintragung der Wort-/Bildmarke beim DPMA beantragen. Den Antrag können natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften stellen.

Den Antrag können Sie online übermitteln. Er muss folgende Informationen enthalten:

  • Angaben zum Antragsteller
  • Darstellung der Marke
  • Angaben zur Markenform
  • Angabe der relevanten Waren- und Dienstleistungsklassen

4 | Anmeldegebühr bezahlen

Das Markenamt bestätigt die erfolgreiche Anmeldung mit einer Eingangsbestätigung. Die darin aufgeschlüsselten Gebühren müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags auf Eintragung zahlen. Ansonsten verfällt der Antrag.

Alle Kosten, die entstehen, wenn Sie eine Wort-/Bildmarke anmelden, finden Sie in Kapitel 5.

5 | Markenprüfung und Eintragung in das Markenregister

Sobald die Anmeldegebühren beglichen sind, wird Ihre Marke im DPMAregister offengelegt und ist für Dritte einsehbar.

Anschließend überprüft das DPMA Ihre Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse und formale Unstimmigkeiten.

Absolute Schutzhindernisse sind:

  • Fehlende Unterscheidungskraft
  • Gefahr der Irreführung
  • Geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
  • Beschreibende Eigenschaften, die der allgemeinen Verwendung vorbehalten sind
  • Verstoß gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung
  • Verwendung von Hoheitszeichen wie Wappen, Flaggen oder Bezeichnungen staatlicher Institutionen
Hinweis
Erklärung

Das Markenamt stellt sicher, dass eine Anmeldung nicht gegen absolute Schutzhindernisse verstößt. Der Ausschluss relativer Schutzhindernisse – also die Ähnlichkeit zu bestehenden Marken – ist nicht Teil der Prüfung, sondern liegt in der Verantwortung des Anmelders.

Liegen weder Verstöße gegen absolute Schutzhindernis noch formelle Fehler vor, wird die Marke in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt des DPMA veröffentlicht.

Ihre Wort-/Bildmarke ist damit angemeldet und nach Eintragung rückwirkend ab dem Anmeldedatum geschützt.

6 | Widerspruchsfrist abwarten

Nach der Eintragung in das Markenregister beginnt die 3-monatige Widerspruchsfrist. In dieser Zeit können die Inhaber älterer Marken Einspruch gegen die Anmeldung Ihrer Wort-/Bildmarke erheben, wenn sie deren Markenrechte verletzt.

Bei erfolgreichem Widerspruch wird die Marke ganz oder für einen Teil der Waren- bzw. Dienstleistungsklassen gelöscht.

Erfolgt kein Widerspruch, ist Ihre Marke für 10 Jahre vor Nachahmung und unerlaubter Nutzung geschützt. Der Schutzzeitraum lässt sich beliebig oft verlängern.

7 | Wort-/Bildmarke überwachen lassen

Um Ihre Wort-/Bildmarke effektiv zu schützen und sicherzustellen, dass kein Dritter gegen Ihre Rechte verstößt, ist nach der Anmeldung eine regelmäßige Überwachung der Marke zu empfehlen.

Markenämter übernehmen diese Aufgabe nicht. Es empfiehlt sich, den professionellen Schutz Ihrer Marke einem Anwalt für Markenrecht zu übertragen.

Er übernimmt dazu die folgenden Aufgaben:

  • Überwachung von Neuanmeldungen identischer und ähnlicher Marken
  • Frist- und formgerechter Widerspruch gegen Neuanmeldungen
  • Abwehr und Verfolgung markenrechtlicher Verstöße

5. Was kostet es, eine Wort-/Bild­marke anzu­melden?

Eine Wort-/Bildmarke für Deutschland anzumelden, stellt eine verhältnismäßig geringe Investition dar: Ihnen entstehen Anmelde- und Klassengebühren sowie Anwaltskosten, wenn Sie sich entschließen, Ihre Wort-/Bildmarke rechtssicher vom Anwalt anmelden zu lassen.

Die Vorteile der Eintragung überwiegen den Kostenfaktor um ein Vielfaches, denn die professionelle Anmeldung Ihrer Marke beim Markenamt bietet Ihnen Schutz in 2 Richtungen:

  • Schutz der eigenen Marke:
    Sie haben eine juristische Handhabe und können Ihre Marke wirkungsvoll vor Nachahmung und Missbrauch schützen. Melden Sie Ihre Marke nicht an, können Dritte dies jederzeit tun und Ihnen die Weiternutzung untersagen – Zeit und Kapital wären vergebens investiert.
  • Schutz vor unbeabsichtigten Markenrechtsverstößen:
    Sie verhindern, mit einer ungeprüften und unangemeldeten Marke unabsichtlich gegen fremde Markenrechte zu verstoßen – auch bei Fahrlässigkeit werden Abmahngebühren und Schadensersatz fällig.

Anmelde- und Klassen­gebühren beim DPMA:

  • Eintragung ins Markenregister: Die Anmeldegebühren betragen 290 Euro für die elektronische Einreichung. Darin enthalten sind 3 Dienstleistungs- oder Warenklassen.
  • Zusätzliche Waren-/Dienstleistungsklasse: jeweils 100 Euro.
  • Beschleunigte Prüfung: Für 200 Euro lässt sich die Dauer des Anmeldeverfahrens verkürzen.
  • Verlängerung der Schutzdauer: Die Verlängerung des Schutzes um 10 Jahre kostet für bis zu drei Klassen 750 Euro. Für jede weitere Klasse fallen zusätzlich 260 Euro an.

Anwaltskosten

Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich, er kann allerdings eine professionelle Markenrecherche und -überwachung sicherstellen.

  • Markenrecherche: ab 350 Euro netto (je nach Komplexität und Recherche-Umfang)
  • Anmeldung beim DPMA (inkl. Beratung): ab 250 Euro netto

Wort-/Bildmarke: Schutzumfang auf die EU oder global ausweiten

Im Markenrecht gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip. Die oben aufgeführten Kosten entstehen beim Schutz einer Wort-/Bildmarke über das deutsche Markenamt.

Es ist möglich, den Schutzbereich geografisch auszuweiten:

  • Europaweit: Durch die Registrierung beim europäischen Markenamt (EUIPO) genießt Ihre Wort-/Bildmarke Schutz für 10 Jahre in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten.
  • Weltweit: Mit einer internationalen Markenanmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) schützen Sie Ihre Wort-/Bildmarke für 10 Jahre in bis zu 154 Staaten.
Kosten
Kostentipp

Eine Wort-/Bildmarke länderübergreifend zu schützen, verursacht höhere Kosten und lohnt sich erst, wenn Unternehmen tatsächlich eine Internationalisierung anstreben.

6. So schützen Sie Ihre Wort-/Bild­marke – und sich selbst vor unabsichtlichen Markenrechtsverstößen

Eine Wort-/Bildmarke anzumelden, ist für Unternehmer keine Pflicht. Sie lässt sich auch einfach so nutzen. Den sichersten Schutz gibt es jedoch nur durch die Eintragung in das Markenregister.

Die Wort-/Bildmarke auf eigene Faust anzumelden, ist möglich – allerdings können leicht Fehler unterlaufen.

Ein Anwalt gewährleistet den Schutz. Er übernimmt dazu die juristisch komplexen Prozessschritte:

  • Beratung zur Wahl der richtigen Markenform und Waren-/Dienstleistungsklassen
  • Recherche nach identischen und ähnlichen Marken inklusive der Ergebnisinterpretation
  • Erstellung eines Gutachtens samt Handlungsempfehlung
  • Nach Wunsch Überwachung der Marke im Anschluss an die Anmeldung
  • Juristisches Vorgehen im Fall von Markenrechtsverstößen.

Doppeltes Risiko ohne Markenregistrierung

Wer eine Marke ohne Registrierung beim Markenamt nutzt, geht ein zweifaches Risiko ein:

I. Kein Schutz der eigenen Marke

  • Ohne die Wort-/Bildmarke zu schützen, haben Sie kaum juristische Handhabe bei Markenmissbrauch oder Nachahmung durch Dritte.
  • Sichern sich Dritte die Rechte an Ihrer nicht eingetragenen Marke, können sie Ihnen unter Umständen die Weiternutzung untersagen – selbst dann, wenn sich diese bereits etabliert hat.

II. Kein Schutz vor eigenen Verstößen

  • Die Markenrecherche im Vorfeld der Anmeldung verhindert Kollisionen mit bestehenden Marken.
  • Auch wenn es aus Versehen passiert: Wer gegen bestehende Markenrechte verstößt, dem drohen hohe Strafzahlungen, Abmahngebühren und Schadensersatz – sowie die Untersagung der Weiternutzung.

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Anführungszeichen

Der Schutz einer Marke kann das A und O des wirtschaftlichen Erfolgs eines Unternehmens sein. Bei vielen Unternehmen setzt sich der Marktwert fast ausschließlich aus dem Wert der Marken zusammen.

Dr. Michael Metzner
Anwalt für Markenrecht

7. FAQ: Das müssen Sie wissen, bevor Sie eine Wort-/Bild­marke anmelden

Was ist eine Wort-/Bildmarke?

Eine Wort-/Bildmarke ist eine Markenform, die Buchstaben und grafische Elemente kombiniert. Sie kann auch ausschließlich aus Text bestehen, wenn der Schriftzug selbst grafische Merkmale aufweist.

Muss ich eine Wort-/Bildmarke anmelden?

Nein, eine Wort-/Bildmarke anzumelden, ist keine Pflicht – aber ratsam: Alleine durch die Nutzung ist sie nämlich nicht geschützt. Nur wer seine Wort-/Bildmarke beim DPMA registriert, sichert sich die alleinigen Nutzungsrechte und hat eine juristische Handhabe bei Markenrechtsverstößen.

Was kostet es, eine Wort-/Bildmarke anzumelden?

Eine Wort-/Bildmarke anzumelden, kostet mindestens 290 Euro bei elektronischer Anmeldung. Zusätzliche Kosten fallen an für die Erweiterung der Schutzklassen (je 100 Euro) und die Verlängerung der Schutzzeit (750 Euro). Eine Wort-/Bildmarke auf europäischer Ebene oder international zu schützen, kostet ebenfalls einen Aufpreis. Auch die ratsame anwaltliche Unterstützung ist je nach Leistung zusätzlich zu vergüten.

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Wiebke Mecklenburg
Beitrag von Wiebke Mecklenburg
Rechtsanwältin für Markenrecht
Aktualisiert am 17.01.2022
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