5. Welche strafrechtlichen Konsequenzen haben Markenfälschungen für den Käufer?
Für Privatpersonen ist es nicht strafbar, eine Markenfälschung zu kaufen. Sie dürfen einige Plagiate zum Eigengebrauch besitzen – nur nicht in Massen und nicht zum gewerblichen Verkauf.
Allerdings kann es passieren, dass Ihr im Internet bestelltes Produkt vom Zoll beschlagnahmt wird, da es sich um eine Fälschung handelt.
Kann ich Plagiate von meiner Urlaubsreise mitbringen?
Für Urlaubsreisende bedeutet das: Ein paar Markenfälschungen zu kaufen, ist durchaus in Ordnung und nicht strafbar. Der Zoll kontrolliert bei der Wiedereinreise nach Deutschland aber, ob die Reisefreigrenze überschritten wurde. Falls ja, sind Steuern zu zahlen.
Für Reisende gelten die folgenden Reisefreigrenzen:
- Flug- und Seereisen: 430 Euro pro Person
- Reise mit Auto oder Bahn: 300 Euro pro Person
- Reisende Kinder unter 15 Jahren: Grundsätzlich 175 Euro
Diese Werte beziehen sich auf die tatsächlichen Preise der Plagiate und nicht die Originalpreise – also sollten Sie das Preisschild wenn möglich aufbewahren. Die gefälschte Ware muss sich in Ihrem Privatgepäck befinden und darf nur für Ihren privaten Gebrauch bestimmt sein.
Kaufen Sie hingegen z. B. 20 Brillen oder 10 Handtaschen, die noch original verpackt sind, kann beim Zoll der Verdacht entstehen, dass Sie diese weiterverkaufen wollen – dann können Sie sich damit strafbar machen. Die Beamten machen keinen Unterschied, ob Sie die Produkte als Geschenke für die Familie gekauft haben oder schlichtweg nichts von den Reisefreimengen wussten.
Was passiert, wenn ich gefälschte Waren im Internet bestelle?
Wenn Sie im Internet eine Produktfälschung erwerben und sich diese „frei Haus“ liefern lassen, machen Sie sich nicht strafbar – solange Sie die Markenfälschungen nur für den privaten Gebrauch nutzen.
Sie müssen jedoch mit zusätzlichen Kosten rechnen, falls der Zoll die Markenfälschung beschlagnahmt. Neben Einlagerungskosten entstehen z. B. für Waren aus dem Nicht-EU-Ausland ab einem Warenwert von 20 Euro Einfuhrumsatzsteuern. Nach Zahlung der Steuern und Gebühren erhalten Sie die bestellte Ware.
Bestellen Sie hingegen gefälschte Waren in der Absicht, diese weiterzuverkaufen, machen Sie sich strafbar. Die meisten Gerichte sehen ein solches geschäftliches Interesse bereits gegeben, wenn Sie 2 oder 3 gefälschte Waren eines eigentlich hochpreisigen Produktes bestellen (z. B. Louis-Vuitton-Taschen). Außerdem kann der Originalhersteller zivilrechtliche Schritte gegen Sie einleiten, die hohe Kosten und Schadensersatzforderungen nach sich bedeuten können.
Ich wusste nichts von der Fälschung – bekomme ich mein Geld zurück?
Ob Sie nach dem Kauf einer Fälschung das Recht haben, Ihr Geld zurückzufordern, hängt davon ab, ob Sie die Ware gutgläubig, bösgläubig oder in „fahrlässiger Unkenntnis“ erworben haben:
- Gutgläubiger Erwerb: Ein „gutgläubiger Käufer“ einer Markenfälschung glaubt, dass er ein Original kauft (und durfte dies auch ohne Weiteres annehmen), erhält vom Verkäufer aber eine Fälschung. In diesem Fall können Sie Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB geltend machen. Sie können dann entweder die Ware zurückgeben und sich den Kaufpreis erstatten lassen oder den Verkäufer dazu auffordern, das Original nachzuliefern.
- Bösgläubiger Erwerb: Beim „bösgläubigen Erwerb“ kann man keine Gewährleistungsrechte geltend machen, denn hier wusste der Käufer, dass er Produktfälschungen erwirbt. Im Streitfall muss der Verkäufer allerdings die Bösgläubigkeit des Kunden beweisen.
- Fahrlässige Unkenntnis: Ähnlich ist es bei der „fahrlässigen Unkenntnis“, denn hier hätte der Käufer aufgrund des deutlich zu niedrigen Preises für die Ware erkennen müssen, dass es sich nur um ein Plagiat handeln kann. Rechtliche Schritte sind ausgeschlossen – es sei denn, er wurde arglistig getäuscht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Käufer fragt, ob es ein Original ist, was der Verkäufer vorsätzlich falsch mit „Ja“ beantwortet. Die arglistige Täuschung muss der Käufer allerdings beweisen.