Eine Wortmarke besteht aus Wörtern, Zahlen und Buchstaben. Durch einen Eintrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) lassen sich sowohl Produktnamen als auch Namen für Dienstleistungen schützen. Registrieren Sie eine Zeichenfolge als Wortmarke, ist diese vor Nachahmungen und unbefugter Fremdnutzung geschützt. Die Inhaber der Wortmarke können bei Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr juristisch gegen Markenrechtsverletzungen vorgehen.
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Durch clevere Marken bleiben Produkte und Dienstleistungen im Kopf der potenziellen Kunden. Marketing-Fachleute sprechen in diesem Zusammenhang auch von „Branding”. Ein hoher Wiedererkennungswert ist ein wichtiger Faktor des wirtschaftlichen Erfolgs.
Was auf keinen Fall passieren darf: Ein Mitbewerber oder andere Dritte nutzt Ihren Markennamen, um das eigene Angebot zu präsentieren und zu vermarkten. Sie wollen sich klar von der Konkurrenz abgrenzen und vermeiden, dass Kunden ihre Angebote und Unternehmen verwechseln.
Um zu verhindern, dass Dritte Ihren Firmennamen oder Slogan verwenden, können Sie diese als Wortmarke beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) registrieren. So sind Sie vor einer Fremdnutzung geschützt und sichern sich die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte.
Aus folgenden Elementen darf eine Wortmarke bestehen, um diese beim Markenamt anmelden zu können:
Wurden die Rechte an einer Wortmarke verletzt und konnte man einen rechtmäßigen Schadensersatzanspruch erfolgreich außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen, muss die Gegenseite sämtliche Anwalts- bzw. Prozesskosten tragen.
Die Anmeldung einer Marke auf eigene Faust ist ohne Erfahrung und markenrechtliches Wissen riskant. Es kann daher sinnvoll sein, die Wortmarke von einem Anwalt registrieren zu lassen. Denn verletzen Sie mit Ihrer Wunsch-Marke die Markenrechte eines anderen, kann dieser für die Markenrechtsverletzung einen Unterlassungsanspruch geltend machen und Schadensersatz einfordern.
Wir zeigen Ihnen mögliche Fehler bei der Markenanmeldung – und wie Sie diese vermeiden können:
Als Wortmarke lassen sich nur Formulierungen schützen, die kein absolutes Schutzhindernis darstellen. Stellen Sie nichtsdestotrotz einen Antrag, würde dieser abgelehnt und bereits gezahlte Gebühren nicht zurückerstattet.
Schutzhindernisse sind laut § 8 Markengesetz (MarkenG) z. B.:
X Mangelnde Unterscheidungsfähigkeit
X Nutzung staatlicher Symbole (z. B. Flaggen)
X Gebrauch anstößiger Formulierungen oder Fäkalsprache
Das Ignorieren absoluter Schutzhindernisse zieht nicht nur finanzielle Einbußen nach sich, sondern verhindert auch den effektiven Schutz der Marke. Es passiert schnell, dass man auf Schutzhindernisse stößt. Schon der Gebrauch allgemeiner Bezeichnungen ist problematisch.
Eine Getränkemarke darf z. B. nicht „Saft” oder „Fitnessgetränk” heißen, da Wettbewerber Schwierigkeiten hätten, ihre Produkte zu vermarkten und eine Monopolstellung entstünde.
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Link-Tipp: Welche Alternativen Sie haben, wenn sich Ihr Name oder Slogan nicht als Wortmarke schützen lässt, zeigen wir Ihnen in unserem Beitrag zum Thema Firmennamen schützen lassen.
Zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr und damit der Verletzung etablierter Wortmarken kann eine umfassende Markenrecherche helfen. Diese ist wichtig, um Kollisionen mit anderen Marken auszuschließen.
Ist eine Marke nicht schutzfähig, trägt das Amt die Marke nicht ein. Alle mit der Registrierung verbundenen Zahlungen sind damit verloren. Bei Vorliegen einer Verwechslungsgefahr könnte ein Inhaber älterer Rechte außerdem Widerspruch gegen die Markenanmeldung einlegen und einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch geltend machen, wobei dies mit hohen Kosten verbunden ist.
Wenn Sie eine Wortmarke schützen lassen wollen, prüfen Patent- und Markenämter nicht, ob die von Ihnen präferierte Wortmarke bereits so oder ähnlich eingetragen wurde. Die Verantwortung einer umfassenden Markenrecherche liegt bei Ihnen. Da eine solche nicht nur zeitintensiv, sondern häufig auch äußerst komplex ist, kann eine anwaltliche Beratung empfehlenswert sein.
Eine Markenrecherche durch Laien mündet nicht selten in einem unklaren Ergebnis. Die eigentliche Interpretation der Recherche-Ergebnisse ist jedoch von immenser Bedeutung: Erst bei einem positiven Verlauf der Markenrecherche kann das eigentliche Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt beginnen.
Link-Tipp: Interessieren Sie sich für internationalen Markenschutz empfehlen wir unsere Beiträge zur EU-Markenanmeldung und internationalen Markenanmeldung (IR-Marke).
Wurde eine Wortmarke erfolgreich eingetragen, sind Schritte notwendig, um den Schutz der Marke aufrechtzuerhalten.
Mit der bloßen Eintragung ins Markenregister ist es nicht getan. Für einen nachhaltigen Wortmarken-Schutz bedarf es einer andauernden Markenüberwachung.
Dieses Monitoring umfasst:
Markenämter führen keine Markenüberwachung durch, die Verantwortung liegt auch hier beim Inhaber der Wortmarke. Da es sich um eine unabdingbare, aber auch langfristige und zeitintensive Arbeit handelt, ist es ratsam, die Wortmarke überwachen zu lassen.
Eine sporadische Recherche reicht nicht aus, um eine Wortmarke schützen zu lassen. Der zeitliche Aufwand wird oftmals unterschätzt. Laien fehlt zudem die Kenntnis über wichtige Recherche-Datenbanken, was zu einem fehlerhaften Monitoring führen kann.
Durch ein mangelhaftes Monitoring steigt die Gefahr, dass gleichlautende oder ähnliche Wortmarken erneut angemeldet werden und Dritte Profit aus der eigenen Marke schlagen. Es besteht darüber hinaus das Risiko, dass relevante Zielgruppen die Marke nicht richtig zuordnen können, was letztlich mit einem Wertverlust der Wortmarke einhergeht (Markenverwässerung).
Der Black Friday kommt ursprünglich aus den USA – am letzten Freitag im November gibt es dort große Rabattaktionen – insbesondere für Elektronik. Dieser Tag ist auch in Deutschland immer bekannter und beliebter.
2013 wurde „Black Friday” allerdings als Wortmarke beim DPMA registriert – wer den Begriff genutzt hat, wurde deshalb wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt. 2018 hat das DPMA auf die Forderungen vieler Unternehmen reagiert und die Löschung der Marke beschlossen, weil es ihr an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) fehle.
Die Markeninhaberin wehrte sich gegen die Entscheidung des DPMA – und bekam vom BPatG zumindest teilweise Recht zugesprochen. Das reichte der Markeninhaberin jedoch nicht. Nach einer Rechtsbeschwerde hat der BGH im Mai 2021 endgültig entschieden: eine Bezeichnung für Rabattaktionen zu bestimmten Dienstleistungen ist nicht als Marke für diese Dienstleistung schutzfähig (BGH, I ZB 21/20).
Die Marke muss beim DPMA gelöscht werden – fortan ist Werbung mit dem Begriff „Black Friday” also ohne Abmahngefahr möglich.
Ein Urteil des Bundespatentgerichts vom 04.06.2013 (AZ. 25 W (pat) 64/12) zeigt, wie effektiv sich Inhaber von Wortmarken gegen Verletzungen wehren können – und warum Schutzhindernisse unbedingt zu vermeiden sind.
Das Gericht bejahte in einem Fall aus dem Pharmasektor die wirksame Löschung der Marke „Rivamed”. Die Inhaber der älteren Marke „RIAMET” hatten Widerspruch aufgrund von Verwechslungsgefahr eingereicht. Das Gericht bestätigte den Vorwurf der Verwechslungsgefahr aus folgenden Gründen:
Die jüngere Marke Rivamed verstieß gleich gegen mehrere Schutzhindernisse: Verwechslungsgefahr mit älteren, bereits bestehenden Markenrechten sowie fehlende Unterscheidungskraft.
Rivamed ließ sich deswegen nicht als Wortmarke schützen. Bereits entstandene Ausgaben, z. B. für die Anmeldung oder Werbung, sind verloren. Außerdem haben die Inhaber der jüngeren Wortmarke die gegnerischen Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. Ein Anwalt für Markenrecht hätte diese Konsequenzen verhindern können.
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Möchte man eine Wortmarke anmelden, ist eine umfassende Markenrecherche sowie das Überprüfen möglicher Schutzhindernisse erforderlich, um einen dauerhaften Schutz zu gewährleisten. Nur ein umfangreiches Monitoring nach der Anmeldung schützt die Wortmarke zudem vor
Mittels einer vollumfänglichen Markenüberwachung lässt sich eine Wortmarke nachhaltig schützen. Ein Anwalt für Markenrecht kann hier Unterstützung leisten und bei Bedarf rechtliche Schritte einleiten – z. B. bei einer Markenrechtsverletzung.
Um zu gewährleisten, dass eine Abmahnung sämtlichen Form- und Inhaltsvorschriften entspricht, kann die Unterstützung eines Anwalts sinnvoll sein. Dieser kann Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Abwehrrechte mit Rat und Tat zur Seite stehen und Abmahnungen sowie Klageschriften rechtssicher formulieren. So können Sie erfolgreich Ihre Wortmarke schützen lassen.
Link-Tipp: Ausführlichere Informationen zu den juristischen Möglichkeiten bei Kopie oder Nachahmung finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Markenfälschung.
Wie ein Anwalt Sie beim Schutz einer Wortmarke unterstützen kann:
Ein Anwalt weiß genau, was für den Wortmarken-Schutz zu tun ist. Er kann Sie über Ihre Möglichkeiten informieren und bei Bedarf alle wichtigen Schritte einleiten – damit Sie auf der sicheren Seite sind.
Die Sorge vor hohen Kosten hält einige Unternehmer davon ab, eine Wortmarke eintragen und schützen zu lassen. Für einen langanhaltenden Markenschutz kann es empfehlenswert sein, eine laufende Markenüberwachung professionell durchführen zu lassen.
In der folgenden Tabelle sind mögliche Kosten aufgelistet, die im Rahmen des Wortmarken-Schutzes entstehen.
Grundgebühr für Markenanmeldung beim DPMA (inkl. 3 Waren- & Dienstleistungsklassen) |
290,00 € (online) 300,00 € (postalisch) |
Anmeldung zusätzlicher Klassen |
jeweils 100,00 € |
Antrag auf beschleunigte Prüfung |
200,00 € |
Schutzverlängerung für 10 Jahre |
750,00 € |
Hinzu kommen die Kosten für die eingehende Markenprüfung. Diese sind abhängig von den gewählten Waren- und Dienstleistungsklassen und den Registern, in denen recherchiert wird – und werden individuell berechnet.
Ein Anwalt kann Sie umfassend unterstützen, wenn Sie Ihre Wortmarke schützen lassen möchten. Zwar löst die Hinzuziehung eines Anwalts zusätzliche Kosten aus, jedoch sind diese als Investition in eine rechtssichere Markenanmeldung anzusehen. Zudem können sie als individuelle Vergütungsvereinbarung zum Festpreis finanziert werden.
Damit Namen oder Slogans nicht von Dritten unerlaubt genutzt werden, lassen sich diese als Wortmarke schützen. Kopiert ein Fremder dennoch eine solche Marke, kann der Markeninhaber ihn zu Unterlassung und Schadensersatz verpflichten.
Damit Sie bei der Anmeldung Ihrer Wortmarke nicht über etwaige Fallstricke stolpern und hohe Kosten sowie mangelhaften Markenschutz riskieren, ist vorab die Hinzuziehung eines Anwalts ratsam. Um eine Wortmarke erfolgreich schützen zu lassen, sollten Sie daher Folgendes tun:
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Eine Wortmarke schützt Begriffe – also Buchstaben, aber auch Zahlen und gebräuchliche Sonderzeichen. Sie können z. B. Ihren Produktnamen als Wortmarke schützen lassen.
Die Eintragung der Wortmarke beim DPMA dauert je nach Geschwindigkeit und Prüfungsaufwand des Amtes zwischen 2 und ca. 8 Monaten. Gegen eine Zusatzgebühr können Sie die Prüfung beim Amt noch beschleunigen.
Markennamen sollen einzigartig sein – und bleiben. Sie verleihen Ihren Produkten bzw. Ihrer Dienstleistung einen hohen Wiedererkennungswert – ein wichtiger Faktor für Ihren wirtschaftlichen Erfolg.
Um zu verhindern, dass Konkurrenten unerlaubt Ihren Markennamen nutzen und selbst davon profitieren können, sollten Sie die Begriffe als Wortmarke schützen lassen.
War Ihre Markenanmeldung erfolgreich, ist die Wortmarke zunächst für 10 Jahre vor Kopie und Fremdnutzung durch Dritte geschützt. Danach können Sie den Schutz Ihrer Wortmarke beliebig oft beim DPMA verlängern.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.