Zusammenfassung
Sie haben eine teure Filesharing-Abmahnung erhalten? Keine Panik – mit der richtigen Strategie lassen sich die Forderung abwehren oder zumindest reduzieren. Ignorieren sollten die Abmahnung keinesfalls – selbst wenn Sie Ihnen ungerechtfertigt erscheint. Wir zeigen Ihnen, wie Sie vorgehen.
Auf einen Blick
Filesharing ist das Herunterladen und Teilen von Dateien über eine Online-Tauschbörse. Jeder, der das entsprechende Tauschprogramm benutzt, kann Dateien herunterladen und stellt diese im Gegenzug anderen Nutzern zum Download zur Verfügung.
Grundsätzlich ist Filesharing nicht illegal – wenn User freie Software tauschen oder die Genehmigung des Rechteinhabers haben.
Wer jedoch ohne Genehmigung Dateien auf Tauschbörsen im Internet an andere Nutzer weitergibt, riskiert eine Abmahnung wegen Filesharings, denn die meisten der getauschten Dateien unterliegen dem Urheberrecht.
Dazu zählen z. B:
Da das Hoch-, Herunterladen und Verbreiten der Dateien eine Urheberrechtsverletzung darstellt, machen sich Nutzer beim Filesharing strafbar. Den Täter kann der geschädigte Rechteinhaber oft nicht ausfindig machen – allerdings lässt sich über die IP-Adresse zurückverfolgen, von welchem Anschluss aus die Datei zum Download angeboten wurde.
Konsequenz des Datenaustauschs: Eine teure Abmahnung, in der der Inhaber des Urheberrechtes als Strafe für das Filesharing Auskunft, eine Unterlassungserklärung, Schadensersatz und Abmahnkosten fordert.
Für den Abgemahnten bedeutet das hohe Kosten – selbst wenn er nur einen Film heruntergeladen hat. Aber: Viele Abmahnungen sind juristisch angreifbar, zumindest lassen sich die Forderungen oftmals reduzieren.
Wer eine Filesharing-Abmahnung erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren, aber sie auch auf keinen Fall ignorieren – selbst wenn sie ungerechtfertigt erscheint. Die Abmahnkanzlei kann in diesem Fall bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Ansprüche des Rechteinhabers durchzusetzen.
Gehen Sie stattdessen wie folgt vor:
Bevor Sie die Filesharing-Abmahnung und den Tatvorwurf nicht ausreichend überprüft haben, beachten Sie Folgendes:
Dies wertet die abmahnende Kanzlei in der Regel als Schuldeingeständnis – auch wenn die Filesharing-Abmahnung gar nicht gerechtfertigt ist.
Lesen Sie sich die Filesharing-Abmahnung genau durch und prüfen Sie die Seriosität des Absenders. Egal ob Sie das Schreiben per Post oder per Mail erhalten haben: Die Abmahnung ist nur wirksam, wenn sie bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt.
Folgende Informationen muss die Abmahnung enthalten:
Enthält die Filesharing-Abmahnung weder den Namen noch die vollständige Anschrift des Empfängers, verweist sie nicht auf die IP-Adresse des Anschlusses oder sind Auslandskonten zur Überweisung angegeben, ist Vorsicht geboten.
Prüfen Sie im bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis, ob die abmahnende Anwaltskanzlei existiert – nicht selten verschicken Betrüger Fake-Abmahnungen.
Seriös sind z. B. Waldorf-Frommer-Abmahnungen und Daniel-Sebastian-Abmahnungen wegen Filesharings sowie Schreiben von folgenden Anwaltskanzleien:
Gehen Sie dem Tatvorwurf nach und versuchen Sie, sich zu erinnern, was zu dem Zeitpunkt geschehen ist:
Waren Sie z. B. zum besagten Zeitpunkt gar nicht zuhause, können Sie den Rechtsverstoß nicht begangen haben – die Filesharing-Abmahnung ist unzulässig.
Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung handelt es sich um einen lebenslang gültigen Vertrag, mit dem Abgemahnte sich unter hohen Vertragsstrafen verpflichten, keine erneute Rechtsverletzung zu begehen.
Hier gilt:
Ist der Vorwurf ungerechtfertigt, sollten Sie gegen die Filesharing-Abmahnung Widerspruch einlegen – und weder etwas bezahlen noch die Unterlassungserklärung unterschreiben.
Unzulässig ist die Abmahnung, wenn
x Abmahnung ignorieren.
x Abmahnende Kanzlei kontaktieren.
x Rechtsverstoß zugeben.
x Unterlassungserklärung sofort unterschreiben.
x Unterlassungserklärung selbst modifizieren oder Muster aus dem Internet verwenden.
Wie lange Sie wegen Filesharings abgemahnt werden können, hängt von der Verjährungsfrist ab. Diese beträgt beim Schadensersatz 3 Jahre. Die Frist setzt zum Ende des Jahres ein,
Danach kann der Rechteinhaber keine Ansprüche mehr durchsetzen.
Liegen Rechtsverstoß und Kenntnisnahme nicht im selben Jahr, beginnt die Verjährung des Schadensersatzes erst zum Ende des Jahres, in dem der Rechteinhaber von der Urheberrechtsverletzung erfahren hat.
Beispiel: Die Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Dateien erfolgte im Juni 2020. Der Rechteinhaber erfährt dies aber erst im Januar 2021, wodurch die Verjährungsfrist am 31.12.2021 beginnt. Die Verjährung tritt dadurch am 31.12.2024 ein.
Wer illegales Filesharing begeht und deswegen abgemahnt wird, muss mit Schadensersatz, gegnerischen Anwaltskosten sowie Gebühren für die Ermittlung der IP-Adresse rechnen.
Allerdings sind diese Kosten gesetzlich gedeckelt – die Abmahnkanzlei kann nicht beliebige Summen von Ihnen fordern.
Die wenigsten nutzen ein WLAN alleine. Häufig komme es vor, dass der Anschlussinhaber abgemahnt wird, aber nicht für den illegalen Datentausch verantwortlich ist.
Die Rechtsprechung unterscheidet zur Klärung der Haftungsfrage zwischen der Täter- und der Störerhaftung.
Die Störerhaftung gilt nicht in jedem Fall. Es kommt darauf an, ob es sich um ein öffentliches oder privates WLAN handelt:
Begehen minderjährige Kinder Filesharing, müssen Eltern nicht zwangsläufig haften. Um eine Filesharing-Abmahnung zu vermeiden, sollten Eltern
Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die Rechner der Kinder ohne Anlass zu kontrollieren oder Filtersoftware zu installieren. Kommt es trotz Belehrung zu einer Filesharing-Abmahnung, müssen Eltern nicht haften.
Wer als Anschlussinhaber in einer Wohngemeinschaft eine Filesharing-Abmahnung bekommt, haftet nicht automatisch. Die Haftung entfällt, wenn sich nachweisen lässt, dass andere Personen im Haushalt den Anschluss nutzen und dadurch ebenfalls für den Rechtsverstoß verantwortlich sein können.
Das Amtsgericht Bochum entschied dazu, dass der Anschlussinhaber die Namen seiner Mitbewohner nicht preisgeben muss (Az.: 67 C 57/14).
Der Vorwurf lässt sich entkräften, wenn Dritte als Täter infrage kommen. Um das nachzuweisen, ist juristische Unterstützung sinnvoll. Hilfe bei einer Abmahnung wegen Filesharings erhalten Sie von einem erfahrenen und spezialisierten Anwalt. Hier Anliegen schildern & kostenlose Ersteinschätzung erhalten.
Erhalten Sie wegen illegalen Datentauschs eine Filesharing-Abmahnung, muss diese nicht automatisch gerechtfertigt sein. In vielen Fällen lässt sich die Forderung erfolgreich abwehren:
Um eine unzulässige Filesharing-Abmahnung zu erkennen und abzuwehren, kommt es auf die richtige Reaktion an: Weder sollten Sie die Abmahnung ignorieren noch die Unterlassungserklärung einfach unterzeichnen oder die Abmahnkanzlei kontaktieren.
Egal, ob Sie das Filesharing begangen haben oder nicht – in den meisten Fällen können Sie über die Forderungen des Rechteinhabers verhandeln und z. B. die Unterlassungserklärung anpassen.
Sind Sie tatsächlich für den Rechtsverstoß verantwortlich, müssen Sie zwar eine Unterlassungserklärung abgeben – dennoch sollten Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung keinesfalls einfach unterschreiben! Dies kommt einem umfassenden Schuldeingeständnis gleich.
Indem Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die zu Ihren Gunsten verfasst ist, können Sie
Bei einer Filesharing-Abmahnung lohnt es sich nicht in jedem Fall, einen Anwalt zu kontaktieren. Hat der Rechteinhaber Sie zu Recht abgemahnt, sollten Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen und die Forderungen bezahlen.
Ein Anwalt kann Ihnen in diesem Fall helfen, die Unterlassungserklärung zu rechtssicher zu modifizieren, und einschätzen, ob die Kostenforderung angemessen ist oder zu hoch ausfällt – hierbei sollten Sie jedoch den Streitwert gegen die Anwaltskosten abwägen.
Ist der Tatvorwurf ungerechtfertigt, ist die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts sinnvoll – vor allem wenn der Rechteinhaber die Filesharing-Abmahnung nicht zurücknimmt und mit Mahnverfahren oder Klage droht.
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Ein Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.
Nein, nicht in jedem Fall. Haben Gäste Ihr öffentliches gewerbliches WLAN missbraucht, müssen Sie für deren Fehlverhalten nicht haften. Für unerlaubten Datenaustausch über Ihr privates WLAN sind Sie zwar mitverantwortlich, müssen aber bei Belehrung der Mitbewohner oder Besucher nicht haften. Sind Sie nachweislich nicht verantwortlich, gibt es keine Konsequenzen.
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Unterschreiben und zahlen Sie nicht voreilig. Prüfen Sie, ob der Absender seriös und der Tatvorwurf überhaupt berechtigt ist. Ist die Abmahnung unberechtigt, können Sie sich mit einem Widerspruch wehren.
Die Kosten für eine Abmahnung sind mit Ausnahme der gewerblichen Nutzung gesetzlich begrenzt. Eine Abmahnkanzlei darf nicht beliebige Zahlungen fordern. Maximal 147 Euro Anwaltskosten fallen an. Der Abmahnende darf auch Schadensersatz nur in einer angemessenen Höhe verlangen.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.