3. Alternativen zum Copyright
Grundsätzlich muss kein Copyright- oder Urheberrechtsnachweis in ein Werk eingebunden werden – das Urheberrecht besteht schließlich automatisch. Dennoch kann dieses zusätzlich geschützt werden. Welche Möglichkeiten es dafür gibt, wird im Folgenden erklärt.
Prioritätsnachweis
Mit einem Prioritätsnachweis kann die Identität des rechtmäßigen Urhebers einwandfrei nachgewiesen werden – vor allem bei einer unerlaubten fremden Verwendung des Werks kann das hilfreich sein. Dafür wird eine Kopie angefertigt, die beim Urheber selbst verbleibt. Das Original wird einem Anwalt oder Notar ausgehändigt und dieser beglaubigt die Echtheit und das Urheberrecht.
Creative-Common-Lizenzvertrag
Die gemeinnützige Organisation „Creative Commons“ stellt Standard-Lizenzverträge auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Damit kann ein Werk ganz oder teilweise zur fremden Nutzung freigegeben werden – die Öffentlichkeit kann dieses somit nutzen. Dafür muss der Urheber einen entsprechenden Lizenzvertrag unterzeichnen. Wird der Inhalt dann von Dritten genutzt, muss dieser die Lizenznummer und den Namen des Urhebers angeben – eine Lizenz muss dabei nicht erworben werden.
Veröffentlichung
Eine weitere Möglichkeit, das Urheberrecht nachzuweisen, ist die schlichte Veröffentlichung der Inhalte. Damit ist das Urheberrecht automatisch bewiesen – dieser Schutz wird erhöht, wenn der Name und das Entstehungsjahr des Werks angegeben sind.
4. Copyright verletzt – was kann ich tun?
Trotz der Urheberrechts- und Copyright-Verweise kann es zu Rechtsverletzungen kommen. Welche juristischen Möglichkeiten es in solchen Fällen gibt, wie diese ablaufen und welche Kosten dafür anfallen, wird im Folgenden erklärt.
Juristische Optionen
Mit folgenden juristischen Schritten kann gegen eine Urheberrechtsverletzung vorgegangen werden – auch wenn der Beschuldigte angibt, dass er nichts vom urheberrechtlichen Schutz wusste, sind diese berechtigt:
Unterlassungsanspruch
Dieser entsteht immer dann, wenn Inhalte unerlaubt von Dritten genutzt werden. Der Beschuldigte wird dann zunächst mit einer Abmahnung zur Beendung der Nutzung aufgefordert – dazu muss in der Regel eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Ist keine außergerichtliche Einigung möglich, kann der Urheber den Unterlassungsanspruch geltend machen mittels Unterlassungsklage.
Schadensersatzanspruch
Der rechtmäßige Urheber kann Schadenersatz geltend machen und damit finanziell für die Urheberrechtsverletzung entschädigt werden. Die Höhe ist dabei von verschiedenen Faktoren abhängig – folgende Werte können dafür ausschlaggebend sein:
- der entgangene Gewinn des rechtmäßigen Urhebers,
- der Gewinn, den der Beschuldigte durch die Nutzung des fremden Werks erzielt hat,
- die Lizenzgebühr, die für das Werk bezahlt werden müsste.
Auf diese Weise können Summen in Höhe von 200 bis zu mehreren Tausend Euro entstehen.