Kündigung eines Mietvertrags: Das ist zu beachten
Kündigung eines Mietvertrags: Das ist zu beachten
Susanne Khammar
Beitrag von Susanne Khammar
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Mietvertrag Kündigung eines Mietvertrags

Wer einen Mietvertrag kündigen möchte, ist auch 2026 an bestimmte Fristen und Vorschriften gebunden. Diese müssen zwingend eingehalten werden, wenn die Kündigung des Mietvertrags rechtswirksam ausgesprochen werden soll – ansonsten ist sie nicht wirksam.

Sollten Sie Unterstützung bei einer mietrechtlichen Angelegenheit benötigen, steht Ihnen über die bundesweit tätige Anwaltsplattform advocado ein spezialisierter Rechtsanwalt zur Seite – inklusive kostenloser Ersteinschätzung.

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Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Wann kann ich einen Mietvertrag kündigen?
  3. 2. Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Mietwohnungen?
  4. 3. Wie schreibe ich die Kündigung einer Wohnung?
  5. 4. Kann ich gegen die Kündigung des Mietvertrags Widerspruch einlegen?
  6. 5. Mögliche Kosten und Risiken
  7. 6. Häufige Irrtümer aufgeklärt
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Kündigung eines Mietvertrags: Das ist zu beachten

Kündigung eines Mietvertrags: Das ist zu beachten

Wer einen Mietvertrag kündigen möchte, ist auch 2026 an bestimmte Fristen und Vorschriften gebunden. Diese müssen zwingend eingehalten werden, wenn die Kündigung des Mietvertrags rechtswirksam ausgesprochen werden soll – ansonsten ist sie nicht wirksam.

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Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Eine Kündigung des Mietvertrags ist die einseitige Erklärung, ein Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.

Gilt, wenn …

  • Sie Mieter:in oder Vermieter:in eines Wohnraummietvertrags (Wohnung/Haus) sind.
  • es um eine ordentliche Kündigung (mit Frist) oder eine außerordentliche Kündigung (z. B. fristlos) geht.
  • kein klarer Sonderfall (z. B. befristeter Vertrag, Kündigungsverzicht, möbliertes Zimmer in der Vermieterwohnung, Gewerbemiete) das Vorgehen maßgeblich verändert.

Sonderfall: Wenn Ihnen bereits eine Vermieterkündigung vorliegt, Räumungsklage droht oder Sie eine fristlose Kündigung bekommen haben, reichen allgemeine Infos oft nicht aus – hier zählen Details (Zugang, Grund, Fristen, mögliche Einwände) und häufig ist eine individuelle Prüfung sinnvoll.

Wichtigste Frist: Bei der ordentlichen Kündigung kommt es regelmäßig darauf an, dass die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Monats zugeht, damit dieser Monat für die Frist noch zählt; Startpunkt ist der Zugang beim Empfänger.

Benötigte Informationen:

  • Mietvertrag (inkl. Zusatzvereinbarungen: Mindestmietdauer, Kündigungsverzicht, Index-/Staffelmiete)
  • Namen aller Mieter:innen/Vermieter:innen, vollständige Anschrift der Wohnung
  • Datum der Kündigung, gewünschter Beendigungszeitpunkt
  • bei Vermieterkündigung: Kündigungsgrund und Begründung
  • Nachweis/Plan für den Zugang (z. B. Bote, Einwurf-Einschreiben, persönliche Übergabe)

Häufigster Fehler: Die Kündigung wird per E-Mail/Fax verschickt oder ohne Original-Unterschrift/zu spät zugestellt – und ist dann (oft) unwirksam oder wirkt erst später.

Wenn Sie unsicher sind: Über advocado können Sie Ihren Fall schildern und eine kostenlose Ersteinschätzung durch eine:n Partner-Anwält:in für Mietrecht erhalten – erst danach entscheiden Sie, ob Sie beauftragen möchten.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist meist:

  • Eine Kündigung des Wohnraummietverhältnisses braucht Schriftform (Papier mit Original-Unterschrift).
  • Mieter:innen können bei unbefristeten Verträgen grundsätzlich ohne Grund ordentlich kündigen.
  • Vermieter:innen können nur mit berechtigtem Interesse kündigen (z. B. Eigenbedarf) und müssen dieses begründen.
  • Bei Vermieterkündigungen kann ein Widerspruch wegen Härte möglich sein – mit eigener Frist/Form.

Auf den Einzelfall kommt es besonders an bei:

  • Kündigungsausschluss/Kündigungsverzicht, Mindestmietdauer, befristete Verträge
  • Sondermietverhältnissen (Untermiete, möbliertes Zimmer, Gewerbemiete)
  • fristloser Kündigung (z. B. vorherige Abmahnung, genaue Pflichtverletzung, Beweise)
  • Zugangsnachweis (wer kann was beweisen?)
  • Widerspruch/Sozialklausel (Härtegründe, Fristen, Belehrung durch Vermieter)

1. Wann kann ich einen Mietvertrag kündigen?

Die Kündigung eines Mietvertrags richtet sich nach den mietrechtlichen Vorschriften aus dem § 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Darin ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Mietvertrag ordentlich (fristgemäß) oder außerordentlich (fristlos) gekündigt werden darf.

Wann darf der Mieter ordentlich kündigen?

Der Mieter kann den Mietvertrag jederzeit mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Für die ordentliche Kündigung muss der Mieter keinen Kündigungsgrund angeben.

Wann darf der Vermieter ordentlich kündigen?

Während Mieter keinen Grund angeben müssen, braucht der Vermieter einen Grund, wenn er einen Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen will. Das BGB nennt für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter folgende Kündigungsgründe:

  • Eigenbedarf an der Wohnung
  • Unwirtschaftlichkeit der Vermietung
  • Verstoß gegen den Mietvertrag
  • Unpünktliche Mietzahlungen
  • Mietschulden

Wann ist die Kündigung des Mietvertrags fristlos möglich?

Mieter können laut § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Mietvertrag außerordentlich bzw. fristlos kündigen, wenn die Nutzung der Wohnung z. B. durch Schimmelbefall gesundheitsgefährdend ist oder sie die Wohnung nicht wie vertraglich vereinbart nutzen können.

Eine fristlose Kündigung der Wohnung dürfen Vermieter nur aussprechen, wenn der Mieter eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen hat. Dies ist z. B. bei unerlaubter Untervermietung der Mietwohnung, schwerwiegender Störung des Hausfriedens, anhaltendem Zahlungsverzug oder Straftaten gegenüber dem Vermieter der Fall.

Rechtsanwalt Mirco Lehr
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2. Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Mietwohnungen?

Die Fristen für die Kündigung eines Mietvertrags bzw. die Beendigung eines Mietverhältnisses sind laut § 573c BGB abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses:

  • Kürzer als 5 Jahre: 3 Monate
  • 5 bis 8 Jahre: 6 Monate
  • Länger als 8 Jahre: 9 Monate

Bei einem Gewerbemietvertrag gelten andere Fristen — in der Regel 6 Monate bis zum Quartalsende.

Lässt sich die Kündigungsfrist umgehen?

Für die Kündigung des Mietvertrags ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter und Vermieter verbindlich – eine fristlose Kündigung ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich.

Ausgenommen davon ist ein Kündigungsverzicht: Eine solche vertragliche Vereinbarung schließt die Möglichkeit für eine ordentliche Kündigung für maximal 4 Kalenderjahre aus.

Manchmal lässt sich die Kündigungsfrist umgehen, wenn ein Nachmieter gefunden wird. Dies ist aber nur möglich, wenn es eine entsprechende Regelung im Mietvertrag gibt oder der Vermieter dem nachträglich zustimmt.

Wie werden die Kündigungsfristen berechnet?

Wird die Kündigung des Mietvertrags bis zum Monatsende bzw. bis zum 3. Werktag des folgenden Monats ausgesprochen, endet das Mietverhältnis je nach Mietdauer 3, 6 oder 9 Monate später.

Wann ist die Wohnung zu kündigen bei 3 Monaten Kündigungsfrist?

Wird der Mietvertrag bis zum 3. Werktag des Monats gekündigt, bleiben mindestens 3 Monate, bis das Mietverhältnis endet.

Beispiel: Erhalten Sie die Kündigung am 3. November 2023, endet das Mietverhältnis am 31. Januar 2024. Erhalten Sie die Kündigung nach dem 3. November, ist das Mietverhältnis erst Ende Februar beendet.

Wie lange ist die Kündigungsfrist nach 10 Jahren Miete?

Besteht das Mietverhältnis seit mehr als 8 Jahren, ist die Kündigung des Mietvertrags nur mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von 9 Monaten möglich. Das Mietverhältnis endet also erst 9 Monate nach der Kündigung.

Beispiel: Sie wohnen seit September 2013 in Ihrer Wohnung und möchten nun umziehen. Wichtig zu wissen, bevor Sie doppelt Miete bezahlen: Wenn Sie bis zum 3. Werktag im November 2023 kündigen, läuft der Mietvertrag noch bis Ende Juli 2024.

Wie schnell muss man bei einer fristlosen Kündigung ausziehen?

Bei einer fristlosen Kündigung endet das Mietverhältnis mit dem Ausspruch der Kündigung. Der Vermieter ist aber gesetzlich dazu verpflichtet, dem Mieter eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer er ausziehen und die Wohnung räumen muss. Diese beträgt in der Regel 2 Wochen.

3. Wie schreibe ich die Kündigung einer Wohnung?

Zur Kündigung des Mietvertrags muss das Schreiben folgende formale Anforderungen erfüllen:

  • Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, Fax, SMS oder per Telefon ist nicht möglich.
  • Unterschrift: Wer einen Mietvertrag kündigen möchte, muss die Kündigung handschriftlich unterschreiben. Gibt es mehrere Mieter, müssen alle unterschreiben.
  • Kündigungsfrist: Im Kündigungsschreiben ist die gesetzliche Frist zu nennen.
  • Kündigungsgrund: Vermieter müssen einen Grund angeben, wenn sie das Mietverhältnis kündigen. Auch bei einer fristlosen Kündigung muss immer ein Grund genannt werden.

Kündigung eines Mietvertrags per Mustervorlage

Allgemeine Mustervorlagen können dabei helfen, ein Kündigungsschreiben aufzusetzen. Allerdings decken diese nicht Ihren individuellen Einzelfall ab, wenn die Vorlage nicht angepasst wird. Es kann daher hilfreich sein, wenn Sie solche Vorlagen für ein Kündigungsschreiben ggf. anpassen und die Kündigung begründen.

Für die Kündigung einer Mietwohnung können Sie unsere anwaltlich geprüfte Mustervorlage nutzen:

Sind Sie sich bezüglich der formalen Anforderungen an eine Kündigung eines Mietvertrags, deren Begründung oder wichtigen Fristen unsicher, kann ein Anwalt helfen und die Kündigung rechtlich absichern.

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Wer darf im Todesfall Mietverträge kündigen?

Ein Mietvertrag endet nicht automatisch, wenn der Mieter oder Vermieter verstirbt – er geht auf die Erben über. Diese können aber nach § 580 BGB innerhalb von 1 Monat nach Kenntnis vom Versterben des Mieters den Mietvertrag kündigen.

Auch der Vermieter hat laut § 563 BGB bei Versterben des Mieters ein solches außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 1 Monat.

4. Kann ich gegen die Kündigung des Mietvertrags Widerspruch einlegen?

Ein Widerspruch kommt typischerweise in Betracht, wenn die Kündigung für Mieter:innen eine unzumutbare Härte bedeuten würde (z. B. hohes Alter, schwere Erkrankung, Schwangerschaft, fehlende zumutbare Ersatzwohnung). Entscheidend ist immer die Abwägung im konkreten Fall.

Form und Frist

Der Widerspruch ist in Textform zu erklären (z. B. E-Mail möglich); sicherer ist trotzdem ein Weg mit gutem Nachweis (z. B. Brief + Einwurf-Einschreiben).
Wichtig ist außerdem die Frist: Der Widerspruch muss spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erklärt werden.
Wenn Vermieter:innen nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit sowie Form und Frist des Widerspruchs hinweisen, kann sich die Situation prozessual anders darstellen – dann spielt der konkrete Ablauf eine große Rolle.

Was in den Widerspruch gehört

  • eindeutige Erklärung, dass Sie der Kündigung widersprechen
  • Beschreibung der Härtegründe (möglichst konkret)
  • Belege, soweit vorhanden (z. B. Atteste, Schwangerschaftsbescheinigung, Nachweise zur Wohnungssuche)
  • ggf. Vorschlag zur Lösung (z. B. Verlängerung, Umzug zu späterem Termin)

advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden Information für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.

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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Mieter kündigt unbefristete Wohnung und will zum Monatsende raus
Ausgangslage: Mieter möchte umziehen, keine Sondervereinbarungen im Vertrag.
Vorgehen: Kündigung in Schriftform, Zugang beim Vermieter spätestens am 3. Werktag, Übergabetermin früh klären.
Ergebnis: Kündigung wirkt fristgerecht – Mietende zum berechneten Termin, wenn Zugang nachweisbar ist.

Fall 2: Vermieter kündigt wegen Eigenbedarf – Mieter erwägt Widerspruch
Ausgangslage: Kündigung wegen Eigenbedarf, Mieter ist gesundheitlich stark belastet und findet keine Ersatzwohnung.
Vorgehen: Kündigung prüfen (Grund/Begründung/Frist/Form), Härtegründe sammeln, Widerspruch fristgerecht in Textform erklären, Nachweise beifügen.
Ergebnis: Ob das Mietverhältnis fortgesetzt wird oder eine Fristverlängerung möglich ist, hängt von der Abwägung im Einzelfall ab.

Fall 3: Fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstand – Zeitdruck
Ausgangslage: Mieter ist mit Mieten in Verzug, Vermieter kündigt fristlos.
Vorgehen: Rückstand und Zahlungsfristen genau prüfen, Kommunikation dokumentieren, ggf. anwaltlich klären, ob die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung erfüllt sind.
Ergebnis: Je nach Höhe/Zeitraum des Rückstands und Verhalten beider Seiten kann die Kündigung wirksam sein – oder angreifbar.

5. Mögliche Kosten und Risiken

Eine Kündigung selbst verursacht meist nur geringe Kosten (Druck/Porto). Teuer wird es oft erst, wenn es Streit gibt – etwa über Wirksamkeit, Fristen, Räumung, Mietrückstände oder Schäden.

Kosten können entstehen durch:

  • anwaltliche Beratung/Vertretung (z. B. Prüfung einer Vermieterkündigung, Formulierung eines Widerspruchs)
  • Gerichts- und Vollstreckungskosten (z. B. Räumungsklage)
  • Umzugs-/Doppelmietkosten, wenn Fristen verpasst werden

Kaution und Nebenkosten nach dem Auszug

Nach der Beendigung können Mieter:innen die Kaution grundsätzlich zurückverlangen, sobald keine offenen Forderungen mehr im Raum stehen. Vermieter:innen dürfen Beträge vorübergehend einbehalten, wenn noch berechtigte Ansprüche zu klären sind (z. B. offene Nebenkostenabrechnung, Schäden) – ob und in welcher Höhe, ist ein Einzelfall.

6. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Nur wenn Vertrag oder Vermieterzustimmung das ausdrücklich regeln, kann das helfen.
Was ist zu prüfen: Mietvertrag, Schriftform der Zustimmung, Zeitpunkt der Übernahme.

Richtig ist: Die Verlängerung betrifft typischerweise die Vermieterseite; für Mieter:innen bleibt es regelmäßig bei 3 Monaten (ohne Sondervereinbarung).
Was ist zu prüfen: Sonderklauseln (Kündigungsverzicht/Mindestmietdauer), Sondermietverhältnis.

Richtig ist: Für die Kündigung ist grundsätzlich Schriftform nötig (Papier + Original-Unterschrift).
Was ist zu prüfen: Wer muss unterschreiben, an wen muss es, wie wird der Zugang bewiesen?

Richtig ist: Der Widerspruch ist in Textform möglich – die Frist bleibt trotzdem strikt.
Was ist zu prüfen: Frist (2 Monate), Nachweis des Zugangs, Härtegründe/Belege.

Richtig ist: „Fristlos“ bedeutet sofortige Beendigung – wie die Räumung praktisch läuft, hängt vom Verlauf und ggf. gerichtlichen Entscheidungen ab.
Was ist zu prüfen: Voraussetzungen der fristlosen Kündigung, Dokumentation, mögliche Einwände/Fristen.

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 03.06.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§ 535 ff. (Mietrecht), § 568 (Form der Kündigung), § 573 (berechtigtes Interesse), § 573c (Fristen), § 543/§ 569 (außerordentliche Kündigung), §§ 574–574b (Widerspruch/Sozialklausel).

Letzte Aktualisierung

03.06.2026

  • Schnell-Check mit Definition, „Gilt, wenn …“, Sonderfall-Logik, Frist-Startpunkt, Unterlagen und häufigstem Fehler ergänzt.
  • Fristenabschnitt sauber getrennt: Mieter vs. Vermieter (Verwechslungsrisiko entfernt).
  • Widerspruch juristisch präzisiert (Textform, Fristlogik) und eingeordnet, wann er relevant ist.
  • Statt FAQ gibt es typische Irrtümer mit kurzer Korrektur – und drei kurze Beispiel-Fälle.
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Susanne Khammar
Susanne Khammar
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