1. Wie kann ich Einspruch einlegen?
Sobald der Grundsteuerbescheid eintrifft, haben Sie einen Monat Zeit, um Einspruch einzulegen. Die Frist beginnt genau drei Tage nach dem Ausstellungsdatum, das auf dem Bescheid selbst vermerkt ist. Die Frist beginnt zudem immer an Werktagen — wenn der Fristbeginn also beispielsweise auf einen Sonntag fällt, beginnt die Frist tatsächlich erst am Montag.
Für einen Einspruch reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt. Darin sollten folgende Angaben enthalten sein:
- Name
- Adresse
- Aktenzeichen (steht im Grundsteuerbescheid)
- Steuernummer (steht im Grundsteuerbescheid)
- Begründung: Warum wollen Sie Einspruch einlegen?
Gehen wir die Angaben Schritt für Schritt durch: Ihr formloses Schreiben sollte Ihren Namen und Ihre Adresse sowie das Aktenzeichen und die Steuernummer enthalten. Diese Angaben finden Sie alle auch im Grundsteuerbescheid selbst — Sie müssen also nicht lange suchen und können schnell Einspruch einlegen.
2. So funktioniert ein Einspruch mit LAMA
Schritt 1: Sie beantworten ein paar einfache Fragen zu Ihrer Immobilie und dem Bescheid des Finanzamtes.
Schritt 2: Ihre Eingaben werden geprüft.
Schritt 3: LAMA erzeugt den Einspruch und übermittelt ihn rechtssicher ans Finanzamt.
Schritt 4: Das Finanzamt entscheidet über Ihren Einspruch.
3. Wann ist ein Einspruch sinnvoll?
Sie sollten unbedingt Einspruch einlegen, wenn Sie falsche oder fehlerhafte Angaben in Ihrem Grundsteuerbescheid entdecken. Es gibt tatsächlich nicht nur einen Grundsteuerbescheid, sondern gleich drei:
- Bescheid über den Grundsteuerwert bzw. Grundsteueräquivalenzbeträge
- Bescheid über den Grundsteuermessbetrag
- Grundsteuerbescheid
Sie sollten alle drei Schreiben genau überprüfen. Sind auch wirklich alle Angaben korrekt? Stimmen Baujahr der Immobilie, Bodenrichtwert, Anzahl der Garagen, Flächen der Wohn- und Nutzbereiche?
Grundsätzlich gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser — denn auch das Finanzamt macht Fehler. Auch wenn Sie nur geringe Zweifel an der Richtigkeit der Angaben haben, sollten Sie erst einmal Einspruch einlegen: Das gibt Ihnen genügend Zeit, um alles in Ruhe nachzurechnen und alle Angaben zu überprüfen.
Ein Einspruch ist kostenlos; gehen Sie also auf Nummer sicher und legen Sie auch im Zweifelsfall Einspruch ein.
4. Was passiert bei einem Einspruch?
Wenn Sie Einspruch einlegen, wird zunächst einmal die einmonatige Frist gestoppt, die das Finanzamt allen Grundstücksbesitzern zum Reagieren gewährt. Nach dem Einspruch wird eine neue Frist ausgemacht. Das bedeutet: Wenn Sie Einspruch einlegen, geben Sie sich selbst mehr Zeit, um alle Bescheide gründlich zu überprüfen.
Aber was unternimmt das Finanzamt? Sollte der Grundsteuerbescheid tatsächlich fehlerhaft sein, korrigiert das Finanzamt die Angaben. Es kann natürlich auch passieren, dass das Finanzamt den Einspruch zurückweist. In diesem Fall sollten Sie sich unbedingt anwaltliche Unterstützung suchen, um die falschen Angaben korrigieren zu lassen.
5. Wie überprüfe ich den Grundsteuerbescheid richtig?
Der Grundsteuerbescheid ist ein Schreiben, das Ihnen die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer mitteilt. Nach Abgabe der Grundsteuererklärung erhalten Sie den Grundsteuerbescheid per Post.
In den meisten Bundesländern erhalten Sie aber nicht nur einen Bescheid, sondern gleich drei. Sie sollten alle Bescheide auf Richtigkeit überprüfen. Zudem sollten Sie wissen, was eigentlich in den drei Bescheiden steht, damit Sie bei Fehlern oder Ungenauigkeiten auch gegen den richtigen Grundsteuerbescheid vorgehen können.
Die meisten Bundesländer schicken per Post:
- Bescheid über den Grundsteuerwert bzw. Grundsteueräquivalenzbeträge
- Bescheid über den Grundsteuermessbetrag
- Grundsteuerbescheid
Bescheid über Grundsteuerwert
Der erste Bescheid, der Bescheid über den Grundsteuerwert, wird vom Finanzamt ausgestellt — in der Regel kommt er zusammen mit dem Grundsteuermessbetrag in einem einzigen Brief. Der Bescheid enthält die Grundstücksdaten und den Grundsteuerwert, also das Ergebnis der Bewertung des Grundstücks. Überprüfen Sie alle Angaben genau.
Wichtig: In den Bundesländern Bayern, Hamburg und Niedersachen erhalten Sie keine Informationen über den Grundsteuerwert, sondern stattdessen einen Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge.
Bescheid über Grundsteuermessbetrag
Der Grundsteuermessbetrag wird meist im selben Schreiben mitgeteilt wie der Grundsteuerwert: Hier wird der Grundsteuerwert (erster Bescheid) mit der Steuermesszahl multipliziert. Der Grundsteuermessbetrag ist dann das Ergebnis der Rechnung.
Auch hier können Fehler passieren: In manchen Bundesländern werden andere Prozentsätze als das Bundesmodell von 0,031 Prozent genutzt: Das Saarland bewertet bebaute Grundstücke mit 0,034 Prozent, Sachsen gar mit 0,036 Prozent. Besitzt du Wohnraum, der staatlich gefördert wurde, kann die Steuermesszahl um 25 Prozent reduziert werden. Überprüfen Sie, ob die Rechnung des Finanzamts auch wirklich stimmt.
Grundsteuerbescheid
Zum Schluss kommt dann der Grundsteuerbescheid. In diesem steht, wie viel Grundsteuer Sie insgesamt zahlen müssen. Überprüfen Sie auch hier noch einmal, ob die Angaben korrekt sind. Überprüfen Sie Grundsteuerwert, Steuermesszahl und Grundsteuermessbetrag: Stimmen diese auch mit den Zahlen aus den anderen Bescheiden überein?