2. Wer muss die Grundsteuer zahlen?
Grundsätzlich gilt: Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Einfamilienhauses muss die Grundsteuer zahlen. In vielen Fällen gibt es mehrere Eigentümer:innen — diese wären dann alle Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass alle Eigentümer:innen grundsätzlich zur Zahlung der gesamten Grundsteuer verpflichtet sind. Die Gemeinden können die Grundsteuer jedoch nur einmal verlangen. Zahlt ein Eigentümer also beispielsweise die vollständige Grundsteuer, müssen die übrigen Miteigentümer:innen nichts mehr zahlen.
3. Wie berechne ich die Grundsteuer für ein Einfamilienhaus?
Die schlechte Nachricht gleich vorab: Die Berechnung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser ist kompliziert und voller Begriffe, die leider nicht selbsterklärend sind. Die gute Nachricht: Wir gehen die Berechnung der Grundsteuer Schritt für Schritt durch.
Welche Faktoren bestimmen die Grundsteuer?
Wie setzt sich die Grundsteuer allgemein zusammen? Für die Berechnung der Grundsteuer sind drei Faktoren entscheidend:
- Wert des Objektes (bis 2025 gelten Einheitswerte)
- Steuermesszahl
- Hebesatz der Gemeinden
Der Wert des Objektes ist die Bemessungsgrundlage. Bis 2025 gilt der Einheitswert, der für die alten Bundesländer zuletzt 1964 festgelegt wurde. In den neuen Bundesländern ist der Einheitswert sogar noch älter, nämlich aus dem Jahr 1935. Eine Berechnung aufgrund Jahrzehnte alter Werte ist verfassungswidrig; so urteilte das Bundesverfassungsgericht. Die Einheitswerte werden daher künftig von aktuellen Grundsteuerwerten ersetzt.
Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt. Ab 2025 gilt: Bei bebauten Grundstücken beträgt die Steuermesszahl 0,31 Promille, bei unbebauten Grundstücken beträgt sie 0,34 Promille. In den meisten Bundesländern liegt die Steuermesszahl für Einfamilienhäuser ab dem 1. Januar 2025 also bei 0,031 Promille.
Der dritte Faktor ist der Hebesatz. Dieser ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
4. Bis 2025 gelten die Einheitswerte
Bis zum 1. Januar 2025 gelten die Einheitswerte aus den Jahren 1964 bzw. 1935. Wir schauen auf ein Beispiel, wie sich die Grundsteuer anhand der alten Werte zusammensetzt:
Wir nehmen uns folgende Eckdaten:
- Einfamilienhaus
- Einheitswert: 150.000 Euro (gilt bis 2025)
- Steuermesszahl: 3,5 Promille (gilt bis 2025)
- Hebesatz: 370 Prozent (Durchschnitt in Deutschland)
Nun geht die Rechnung wie folgt: 150.000 Euro x 3,5 Promille = 525 Euro. Das ist unser Grundsteuermessbetrag. Auf diesen wendet die Gemeinde einen Hebesatz von 370 Prozent an (das entspricht dem Durchschnitt in Deutschland). Das Ergebnis ist eine zu zahlende Grundsteuer von 1.942,50 Euro.
5. Das ändert sich ab 2025
Die wichtigste Neuerung gleich vorab: Die längst überholten Einheitswerte haben ab 2025 ausgedient. Das bedeutet, dass Eigentümer:innen von Einfamilienhäusern bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung zur Feststellung der neuen Werte abgeben müssen.
Ab 2025 bleibt das Grundprinzip zur Berechnung der Grundsteuer jedoch erhalten: Weiterhin gilt also: Grundsteuer = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz.
Zweite wichtige Neuerung ist die Senkung der Steuermesszahl. In den meisten Bundesländern beträgt die Steuermesszahl für bebaute Grundstücke künftig 0,31 Promille, bei unbebauten Grundstücken beträgt sie 0,34 Promille. Das bedeutet, dass für Einfamilienhäuser in den meisten Bundesländern künftig eine Steuermesszahl von 0,31 Promille gilt.
Es gibt allerdings einige Ausnahmen. Die folgenden Bundesländer haben abweichende Steuermesszahlen, die ebenfalls ab 2025 gelten:
- Sachsen: 0,36 Promille (bebaut und unbebaut)
- Saarland: 0,34 Promille (bebaut), 0,64 Prozent (unbebaut)
- Baden-Württemberg: 0,91 Promille (bebaut), 0,13 Promille (unbebaut)
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