2. Was ändert sich ab 2025?
Eine Reform der Grundsteuer war längst überfällig. Die derzeitige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Einheitswerten. In den alten Bundesländern werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt, in den neuen Bundesländern gelten noch immer Einheitswerte aus dem Jahr 1935. Ein 2010 fertiggestelltes Gebäude wird beispielsweise wie ein Gebäude bewertet, das sich im Ausstattungszustand von 1964 befindet. Renovierungsarbeiten oder Abnutzungserscheinungen, die in den letzten Jahrzehnten passiert sind, spielen bei der Festsetzung des Einheitswertes aktuell überhaupt keine Rolle. 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Berechnung der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt.
Durch die Reform werden die alten Einheitswerte durch aktuelle Grundsteuerwerte ersetzt. Zudem werden die Steuermesszahlen gesenkt. Die Steuermesszahl wird in Promille angegeben — ab 2025 wird sie überall in Deutschland auf etwa ein Zehntel des derzeitigen Wertes gesenkt.
Die Grundsteuer setzt sich ab 2025 wie folgt zusammen:
Grundsteuer = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz
- Grundsteuerwert: hängt vom jeweiligen Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und einer statistisch ermittelten Nettokaltmiete ab. Weitere entscheidende Faktoren sind die Art des Grundstücks (privat oder betrieblich), die Grundstücksfläche und das Alter des Gebäudes.
- Steuermesszahl: ist ein Ausgleich der Wertsteigerungen, die seit den Jahren 1935 bzw. 1964 nicht mehr aktualisiert und berücksichtigt wurden. Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt
- Hebesatz der Gemeinden: Wenn sich aufgrund der Neubewertung das Grundsteueraufkommen einer Gemeinde ändert, kann sie ihre Hebesätze anpassen.
3. Wie wird der Grundsteuermessbetrag berechnet?
Durch die Reform der Grundsteuer ändert sich an der Vorgehensweise also nicht viel. Das Grundprinzip bleibt erhalten, aber die alten Einheitswerte haben ab 2025 ausgedient. Wie berechnet sich der Grundsteuermessbetrag also künftig? Grundsätzlich gilt:
- bis 2025: Grundsteuermessbetrag = Einheitswert x Grundsteuermesszahl
- ab 2025: Grundsteuermessbetrag = Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl
Das bedeutet, dass künftig der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl multipliziert wird — das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Die Steuermesszahl ist daher von entscheidender Bedeutung:
- ab 2025 gilt: Bei bebauten Grundstücken beträgt die Steuermesszahl 0,31 Promille, bei unbebauten Grundstücken beträgt sie 0,34 Promille.
Es gibt allerdings einige Ausnahmen. Die folgenden Bundesländer haben abweichende Steuermesszahlen, die ebenfalls ab 2025 gelten:
- Sachsen: 0,36 Promille (bebaut und unbebaut)
- Saarland: 0,34 Promille (bebaut), 0,64 Prozent (unbebaut)
- Baden-Württemberg: 0,91 Promille (bebaut), 0,13 Promille (unbebaut)
In den Bundesländer Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gibt es eine Steuermesszahl für die Wohnfläche (70 Prozent) und für die Grundstücksfläche (100 Prozent). Die beiden Messzahlen werden mit den Grundsteueräquivalenzbeträgen multipliziert. So entstehen zwei Messbeträge, die anschließend addiert werden: Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag.
4. Bescheid über Grundsteuermessbeträge kommt per Post
Sie haben es sicher schon bemerkt: Die Berechnung der Grundsteuer ist durchaus kompliziert. Es ist daher besonders wichtig, dass Eigentümer:innen nachvollziehen können, wie die Höhe der Steuer überhaupt zustande kommt. Hierfür bekommen alle Besitzer:innen einen Grundsteuerbescheid, der Ihnen die Zusammensetzung der zu zahlenden Grundsteuer mitteilt. Einen solchen Bescheid erhalten Sie, nachdem Sie Ihre Grundsteuererklärung abgegeben haben.
Sie erhalten jedoch nicht nur einen Bescheid, sondern gleich drei. Neben dem Grundsteuerbescheid schickt Ihnen die Gemeinde bzw. das Finanzamt auch einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder die Grundsteueräquivalenzbeträge — je nachdem, in welchem Bundesland Sie leben — sowie einen Bescheid über die Grundsteuermessbeträge. Sie sollten alle drei Bescheide auf Fehler oder Unstimmigkeiten überprüfen und im Zweifelsfall Widerspruch einlegen. Fragen Sie sich: Gehören die Daten auch wirklich zu meinem Besitz? Stimmen die Zahlen mit denen überein, die ich in der Grundsteuererklärung angegeben habe?
Wichtig: Sie müssen die Grundsteuerbescheide nicht beantragen. Alle Bescheide werden per Post zugeschickt, nachdem Sie Ihre Steuererklärung abgegeben haben.
5. Erstellen Sie Ihre Grundsteuererklärung einfach und schnell mit LAMA
Sie wollen Ihre Grundsteuererklärung schnell und unkompliziert erstellen lassen? Dann sollten Sie die Hilfe von LAMA in Anspruch nehmen. So einfach funktioniert's:
1. Registrieren Sie sich in wenigen Schritten bei LAMA.
2. LAMA stellt Ihnen daraufhin kurze und verständliche Fragen zu Ihren Immobilien.
3. Ihre Daten werden von LAMA geprüft.
4. LAMA erstellt nach der Prüfung Ihrer Daten Ihre Grundsteuererklärung und reicht diese beim Finanzamt ein.