3. Wer kann wegen DSGVO-Verstößen vorgehen?
Wer „aktiv“ werden kann, hängt davon ab, welches Ziel verfolgt wird (Unterlassung, Schadensersatz, behördliche Durchsetzung).
Betroffene Personen
Betroffene können ihre Datenschutzrechte geltend machen (z. B. Auskunft, Löschung, Widerspruch) und sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO). Außerdem können sie gerichtliche Rechtsbehelfe nutzen (Art. 79 DSGVO) und unter Umständen Schadensersatz verlangen (Art. 82 DSGVO).
Praxis-Relevanz: Häufig geht es um Auskunft/Löschung oder um Forderungen nach einer Datenpanne – nicht zwingend um eine klassische Unterlassungsabmahnung mit Unterlassungserklärung.
Datenschutzaufsichtsbehörden
Die Aufsichtsbehörden prüfen Beschwerden oder werden von sich aus tätig. Sie können Maßnahmen anordnen (Art. 58 DSGVO) und Bußgelder verhängen (Art. 83 DSGVO).
Praxis-Relevanz: Behördenpost ist keine „Abmahnung“, sondern ein Verfahren mit eigenen Pflichten und Fristen (z. B. zur Mitwirkung).
Verbände & qualifizierte Einrichtungen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Verbände Rechte von Betroffenen unterstützen oder Datenschutzverstöße verfolgen (Art. 80 DSGVO i. V. m. nationalem Recht).
Praxis-Relevanz: Solche Schreiben sind oft formalisiert und zielen häufig auf Unterlassung/Abhilfe.
Mitbewerber
Mitbewerber können Datenschutzverstöße unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsrechtlich verfolgen (z. B. wenn der Verstoß einen Marktbezug hat und als Wettbewerbsverstoß eingeordnet wird). Das ist kein Automatismus: Nicht jeder Datenschutzmangel ist automatisch „abmahnfähig“.
Praxis-Relevanz: Häufige Anknüpfungspunkte sind Außendarstellung/Informationspflichten oder Online-Marketing-Konstellationen (z. B. Tracking/Einwilligungen), abhängig von konkreter Ausgestaltung und Rechtsgrundlage.
4. Mögliche Folgen & Risiken bei einer DSGVO-Abmahnung?
Eine DSGVO-bezogene Abmahnung wirkt oft dramatisch, aber nicht jede behauptete Folge tritt automatisch ein. Entscheidend ist, welche „Schiene“ im konkreten Fall tatsächlich eröffnet ist.
Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe
Das größte wirtschaftliche Risiko liegt häufig nicht in einer einmaligen Zahlung, sondern in einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung:
- Langzeitbindung: Sie gilt oft über Jahre.
- Vertragsstrafe: Bei jedem (auch versehentlichen) erneuten Verstoß kann eine Vertragsstrafe ausgelöst werden.
- Zu breite Formulierungen: „Alles Tracking“ oder „jede Datenverarbeitung ohne Einwilligung“ ist regelmäßig zu unpräzise und riskant.
Kosten: Was typischerweise im Raum steht
Je nach Verlauf können mehrere Kostenarten auftreten:
- Abmahnkosten/Anwaltskosten (Gegenseite), wenn und soweit erstattungsfähig
- eigene Rechtsberatung, um Anspruch, Frist und Unterlassungserklärung zu prüfen
- Gerichts- und Verfahrenskosten, wenn es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt
Wichtig ist: Ob Kosten geschuldet sind und in welcher Höhe, hängt von Anspruchsgrundlage, Gegenstandswert und Konstellation ab – pauschale Beträge sind ohne Einzelfallprüfung unseriös.
Eine detailliertere Einschätzung zu möglichen Kosten finden Sie im Kapitel 9: Kosten und Risiken realistisch einschätzen.
Klage oder einstweilige Verfügung
Wird eine Frist nicht eingehalten oder die Gegenseite sieht die Wiederholungsgefahr als nicht beseitigt, kann ein gerichtliches Verfahren drohen – teils im Eilverfahren. Das Risiko steigt insbesondere bei kurzer Frist, beigefügter Unterlassungserklärung und klar konkretisiertem Vorwurf.
Schadensersatzforderungen
Schadensersatz (Art. 82 DSGVO) kann zusätzlich im Raum stehen – insbesondere bei Datenpannen oder Verletzungen von Betroffenenrechten. Ob Zahlungen fällig sind, hängt stark von den Umständen ab (Vorwurf, Nachweise, Zusammenhang, Umfang).
Behördenverfahren und Bußgelder
Parallel kann (oder wird) eine Beschwerde bei der Aufsicht laufen. Behörden bewerten eigenständig und können Maßnahmen anordnen oder Bußgelder verhängen. Für die Praxis heißt das: Auch wenn eine Abmahnung „zivilrechtlich“ gelöst wird, kann das Thema behördlich weiterlaufen – oder umgekehrt.
Wiederholungsgefahr
In vielen Fällen ist der wichtigste Hebel:
- den gerügten Zustand technisch und organisatorisch sauber zu klären (Ist der Vorwurf zutreffend? Welche Datenflüsse laufen wirklich?),
- die Reaktion fristgerecht und kontrolliert zu steuern,
- und keine unnötigen Dauerpflichten durch eine unpassende Unterlassungserklärung zu erzeugen.
5. DSGVO-Abmahnung erhalten: Was tun?
Haben Sie eine DSGVO-Abmahnung erhalten, können Sie zunächst prüfen, wer der Abmahnende ist: Kommt die Abmahnung von einer nicht unmittelbar betroffenen Person oder einem Unternehmen, das nicht im Wettbewerb mit Ihnen steht, können Sie sich darauf berufen, dass der Absender nicht zur Datenschutz-Abmahnung berechtigt ist.
Folgendes kann sinnvoll sein:
- Nicht mit dem Abmahner in Kontakt treten.
- Nicht voreilig die Unterlassungserklärung unterschreiben.
- Keinen Teilbetrag auszahlen.
- Keine ungeprüften Zahlungen veranlassen – auch nicht, wenn die mahnende Partei mit vermeintlichen Ermäßigungen lockt.
Die Abmahnung zu ignorieren, kann riskant sein – denn sollte sie berechtigt sein, kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen.
6. Wie kann ich die DSGVO-Abmahnung abwehren?
Um eine DSGVO-Abmahnung abzuwehren, ist es wichtig, zu prüfen, ob diese überhaupt gerechtfertigt ist – hier kann sich die unklare rechtliche Lage zu Ihren Gunsten auswirken.
Ein Anwalt für Datenschutzrecht kann die Zulässigkeit des Schreibens prüfen und u. a. folgende Aufgaben für Sie übernehmen:
- Prüfung der gestellten Forderungen.
- Fristgerechter Widerspruch, wenn Abmahnung unzulässig ist.
- Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung, wenn tatsächlich eine Datenschutzverletzung vorliegt.
- Verhandlungen mit der Gegenseite für einen außergerichtlichen Vergleich.
Ist die Abmahnung unzulässig, weil der Absender gar nicht abmahnberechtigt ist, müssen Sie den Forderungen nicht nachkommen – und auch nichts bezahlen.
Da die Bußgelder bei einem DSGVO-Verstoß aber empfindlich hoch ausfallen können, kann es sinnvoll sein, die Abmahnung in jedem Fall ernst zu nehmen und von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist
In diesen Konstellationen sollte der Fall individuell geprüft werden:
- Das Schreiben enthält eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder fordert eine ungewöhnlich hohe Vertragsstrafe.
- Es wird mit einstweiliger Verfügung oder Klage gedroht bzw. es liegt bereits ein gerichtliches Schreiben vor.
- Es geht um besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten) oder große Datenmengen.
- Es stehen Schadensersatzforderungen im Raum oder es gibt bereits Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde.
- Sie sind unsicher, ob die gerügte Verarbeitung auf Einwilligung gestützt werden muss oder andere Rechtsgrundlagen greifen.
- Es besteht der Verdacht auf missbräuchliche oder offensichtlich unplausible Abmahnschreiben (z. B. keine konkrete Rüge, falsche Angaben, Druck mit „Rabatt bei Sofortzahlung“).
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