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Ratgeber Verwaltungsrecht Studium Studienplatz einklagen
Stand 06.07.2018
Lesezeit 18 min

Studienplatz einklagen: Ablauf, Fristen, Kosten & Erfolgsaussichten

Beliebte Studiengänge unterliegen meist strengen Aufnahmekriterien – oftmals bekommen nur Studieninteressierte mit einem überdurchschnittlichen 1er-Abitur oder einer mehrjährigen Wartezeit eine Zulassung zum Wunschstudium. Vor Gericht können auch Studieninteressierte, die die Aufnahmekriterien nicht erfüllen, einen Studienplatz einklagen. Wer den Studienplatz einklagen kann, welche Vorbereitungen für eine Studienplatzklage getroffen werden müssen und wie die Aussichten auf Erfolg gesteigert werden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Chantal Gärtner
Beitrag von Chantal Gärtner
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 06.07.2018

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Studienplatz einklagen: Ablauf, Fristen, Kosten & Erfolgsaussichten
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Inhaltsverzeichnis
  1. Allgemeines zum Studienplatz einklagen
  2. Voraussetzungen für eine Studienplatzklage
  3. Schritte bevor man seinen Studienplatz einklagen darf
  4. Wie kann ich meinen Studienplatz einklagen?
  5. Kosten, die beim Studienplatz einklagen entstehen
  6. Alternativen zum Studienplatz einklagen
  7. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung zur Studienplatzklage

1. Allgemeines zum Studienplatz einklagen

Nach § 12 Grundgesetz (GG) hat jeder Mensch das Grundrecht zur freien Berufswahl. Dieses wird bei vielgefragten Studienfächern durch den Numerus Clausus (NC) eingeschränkt. Solch eine Begrenzung ist nur zulässig, sofern Universitäten alle vorhandenen Kapazitäten ausschöpfen. Mit einer Studienplatzklage wird überprüft, ob Universitäten noch Mittel für weitere Studenten haben – so können sich Studieninteressierte in ihrem Wunschstudiengang einen Studienplatz einklagen.

Da die Vergabe von Studienplätzen komplexen Richtlinien unterliegt können Fehler bei den Universitäten und Fachhochschulen passieren. Ist die Studienplatzklage erfolgreich und werden Kapazitäten für weitere Studienplätze aufgedeckt, werden diese Plätze an die Kläger vergeben.

2. Voraussetzungen für eine Studienplatzklage

Damit Studieninteressierte den Studienplatz einklagen können, müssen sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Außerdem kann nicht jeder Studienplatz eingeklagt werden.

Wer darf den Studienplatz einklagen?

Damit eine Person den Studienplatz einklagen kann, muss sie prinzipiell

  • eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen – üblicherweise Abitur oder Fachhochschulreife,
  • die deutsche Staatsbürgerschaft haben.

In einigen Ausnahmefällen können auch Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft den Studienplatz einklagen. Dabei gilt:

  • Studieninteressierte mit Staatsangehörigkeit zu Mitgliedsstaaten der EU können den Studienplatz einklagen, sofern sie die dafür benötigten Sprachkenntnisse nachweisen können.
  • Bildungsinländer (Ausländer mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung) können nur in einigen Bundesländern den Studienplatz einklagen – in Niedersachsen können sie beispielsweise den Studienplatz einklagen, in Nordrhein-Westfalen nicht.
  • Bei einigen Verwaltungsgerichten sind auch Studienplatzklagen möglich, wenn keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung vorliegt, der vorhandene Schulabschluss aber vergleichbar ist.
  • Drittausländer mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung können keinen Studienplatz einklagen – sie können aber einen Studienplatz über die Ausländerquote erhalten.

Da jedes Bundesland und einige Verwaltungsgerichte unterschiedliche Bedingungen für die Studienplatzklage ohne deutsche Staatsbürgerschaft haben, kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.

Welche Studienplätze kann man einklagen?

Wollen Studieninteressierte einen Studienplatz einklagen, so muss dieser von einer deutschen Hochschule – Universität oder Fachhochschule – angeboten werden. Außerdem muss er zulassungsbeschränkt sein. Dies können sowohl

✓    Bachelorstudiengänge,

✓    Masterstudiengänge,

✓    Zweitstudiengänge (wenn bereits ein Studium abgeschlossen wurde)

✓    als auch Studiengänge mit dem Abschluss des Staatsexamens sein.

X    Eine Klage für einen Studiengang, zu dem der Bewerber bereits eine Zulassung an einer anderen Hochschule erhalten hat oder den er abgebrochen hat, ist nicht möglich.

Ein Studienfach ist dann zulassungsbeschränkt, wenn es mehr Bewerber als verfügbare Studienplätze gibt. In diesem Fall werden von der Hochschule bestimmte Kriterien festgelegt, nach denen die verfügbaren Plätze vergeben werden.

Zulassungsbeschränkte Studienfächer, bei denen der Studienplatz eingeklagt werden kann, sind zum Beispiel:

  • Human- und Zahnmedizin,
  • Tiermedizin,
  • Psychologie,
  • Pharmazie,
  • Lehramt,
  • BWL und Wirtschaftswissenschaften,
  • Jura,
  • u. v. m.

Möchte ein Studieninteressierter für eines dieser Fächer oder ein anderes zulassungsbeschränktes Studium den Studienplatz einklagen, muss er zunächst einen bestimmten Bewerbungsprozess durchlaufen, der nachfolgend erläutert wird.

3. Schritte bevor man seinen Studienplatz einklagen darf

Bevor Studieninteressierte ihren Studienplatz einklagen können, müssen sie einige Vorbereitungen treffen. Je nach Bundesland müssen sie

  • sich regulär bewerben,
  • (zusätzlich) einen Antrag auf außerkapazitäre Hochschulzulassung stellen

und dabei unbedingt die jeweils geltenden Fristen beachten. Mehr über den Bewerbungsprozess vor der Studienplatzklage erfahren Sie im Folgenden.

Fehler vermeiden durch frühzeitige Beratung

Die Schritte bis zur eigentlichen Studienplatzklage kann jeder selbst gehen. Der Erfolg der späteren Klage hängt davon ab, dass an dieser Stelle keine Fehler passieren und alle Anträge frist- und formgerecht bei den entsprechenden Hochschulen eingehen.

Außerdem kann es sinnvoll sein, wenn Bewerber für den nachfolgend erläuterten Bewerbungsprozess mehrere Hochschulen in Betracht ziehen. Das kann die Erfolgschancen erhöhen, wenn sie den Studienplatz einklagen. Die Aussichten auf eine erfolgreiche Studienplatzklage können je nach Studienfach und Hochschule unterschiedlich sein.

Eine gut durchdachte Vorbereitung auf die Studienplatzklage ist wesentlich für den späteren Erfolg der Klage. Unterlaufen Ihnen Fehler beim Bewerbungsprozess – beispielsweise, weil Sie bestimmte Formalitäten nicht beachten oder Chancen falsch einschätzen – kann sich das auf die Studienplatzklage auswirken. Gemeinsam mit einem Anwalt für Hochschulrecht können Sie eine passende Strategie für eine Zulassung zu Ihrem Wunsch-Studienfach planen und diese von Anfang an zielführend verfolgen.

advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden Information für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.

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Reguläre Bewerbung

Wenn Studieninteressierte den Studienplatz einklagen wollen, müssen sie sich in einigen Bundesländern zunächst regulär auf den Studienplatz bewerben. So gilt:

  • Eine reguläre Bewerbung ist notwendig in: Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
  • Eine reguläre Bewerbung ist nicht notwendig in: Bayern, Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen.
Hinweis
Hinweis:

Im gängigen Bewerbungsverfahren bewerben sich Studieninteressierte auf die offiziell verfügbaren Studienplätze – sogenannte innerkapazitäre Studienplätze. Abgesehen davon ist eine Bewerbung auf außerkapazitäre Studienplätze notwendig, wenn jemand im Anschluss an die Bewerbung den Studienplatz einklagen will.

Außerkapazitärer Hochschulantrag

Mit einem außerkapazitären Hochschulantrag bewerben sich Studieninteressierte auf Studienplätze, die durch die reguläre Bewerbung nicht abgedeckt werden – schließlich unterstellt die Studienplatzklage, dass Kapazitäten für ebensolche Studienplätze vorhanden wären. Der Antrag ist notwendig, damit Studienbewerber zum späteren Zeitpunkt den Studienplatz einklagen können.

Achtung
Achtung:

Der Antrag muss an jeder Hochschule gesondert gestellt werden und zwingend formal korrekt und fristgerecht eingereicht werden. Da es je nach Bundesland, Hochschule und Studienfach unterschiedliche Anforderungen an Form und Inhalt gibt, existiert kein allgemeingültiges Formular für einen außerkapazitären Hochschulantrag. Hinweise über die jeweiligen Formalia lassen sich meist in den Ordnungen und auf den Webseiten der Universitäten und Fachhochschulen finden. Sie können den Antrag auch von einem Anwalt stellen lassen – er kann Sie anschließend auch im Klageverfahren unterstützen.

Fristen beachten

Sowohl für die reguläre Bewerbung als auch den außerkapazitären Hochschulantrag gelten Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen. In einigen Bundesländern fallen diese Fristen sogar zeitgleich zusammen.

Wenn Studieninteressierte den Studienplatz einklagen wollen, müssen sie nicht auf den Ablehnungsbescheid warten, sondern können bereits davor tätig werden.

Fristen für die reguläre Bewerbung an Hochschulen

Der Bewerbungsschluss im gängigen Bewerbungsverfahren ist häufig

  • der 15. Juli für eine Bewerbung auf das kommende Wintersemester (WS),
  • der 15. Januar für eine Bewerbung auf das kommende Sommersemester (SS).

Allerdings legt jede Hochschule eigene Fristen fest – diese können sogar je nach Studienfach variieren. Die exakten Fristen für die reguläre Bewerbung lassen sich über die Homepage der entsprechenden Hochschule entnehmen.

Fristen für den außerkapazitären Hochschulantrag

Die Fristen für den außerkapazitären Hochschulantrag sind je nach Bundesland unterschiedlich. So gelten die nachfolgenden Fristen für die Bewerbungen zum Winter- und Sommersemester.

Bitte beachten Sie: Die Fristen sind abhängig von Länderverordnungen und Hochschulzulassungsgesetzen. Fallen dort Änderungen an, können die tatsächlichen Fristen von nachfolgender Tabelle abweichen.

Fristen für Bewerbungen zum Wintersemester

Frist

Bundesland

15. Juli

Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen

1. September

Hessen, Schleswig-Holstein (FH, Europa-Universität)

10. September

Bremen (FH)

15. September

Brandenburg, Bremen (Uni), Saarland (Bewerbungen, die nicht über SfH laufen)

20. September

Niedersachsen (FH)

1. Oktober

Berlin, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein (Uni)

15. Oktober

Saarland (Bewerbungen über SfH), Sachsen, Niedersachsen (Uni)

Fristen für Bewerbungen zum Sommersemester

Frist

Bundesland

15. Januar

Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen

1. März

Hessen, Schleswig-Holstein (FH, Europa-Universität), Niedersachsen (FH)

10. März

Bremen (FH)

15. März

Brandenburg, Bremen (Uni), Saarland (Bewerbungen, die nicht über SfH laufen)

1. April

Berlin, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein (Uni)

15. April

Niedersachsen (Uni), Saarland (Bewerbungen über SfH)

Keine festgelegten Fristen für den außerkapazitären Hochschulantrag gibt es in Bayern, Hamburg und Rheinland-Pfalz.

4. Wie kann ich meinen Studienplatz einklagen?

Wollen Studieninteressierte den Studienplatz einklagen, sieht der Ablauf üblicherweise wie folgt aus:

  1. Ist die Teilnahme am gängigen Bewerbungsverfahren vorgeschrieben, müssen sich Studieninteressierte  zunächst regulär bewerben.
  2. Parallel dazu oder im direkten Anschluss kann die Bewerbung auf außerkapazitäre Studienplätze laufen.
  3. Anschließend wird ein Eilantrag bei Gericht gestellt – und die Studienbewerber können im gerichtlichen Verfahren den Studienplatz einklagen.

Die Klage nimmt dabei üblicherweise die Form eines Eilverfahrens an – dadurch kann der Prozess im Regelfall innerhalb von ein paar Monaten abgeschlossen und das Studium baldmöglichst aufgenommen werden.

Erhalten Studieninteressierte zu einem Zeitpunkt des Bewerbungsprozesses einen Ablehnungsbescheid, müssen sie gegen diesen zusätzlich Klage einreichen. Der darauffolgende Klageprozess – das sogenannte Hauptverfahren – kann sich allerdings erledigen, wenn die Sache im Eilverfahren entschieden wird.

Gerichtsverfahren

Wurde das Eilverfahren eingeleitet, kommt es zum Gerichtsprozess. Dabei kann es zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum Erfolg oder Scheitern der Klage kommen.

Vergleich

Die Hochschule kann dem Studienplatzkläger einen sogenannten Vergleich anbieten. Das bedeutet: Der Studieninteressierte bekommt die Zulassung, dafür muss er die Klage zurückziehen. Im Idealfall wird der Vergleich bereits nach Einreichung der Klage angeboten – so muss der Studieninteressierte nicht vor Gericht gehen und dort den Studienplatz einklagen. Der Vergleich kann allerdings auch zu jedem späteren Zeitpunkt des Gerichtsprozesses zustande kommen.

Ein Vergleich kann für beide Seiten Vorteile bringen:

  • Für die Hochschule: Der Kläger muss für die Verfahrenskosten aufkommen.
  • Für den Studienplatzkläger: Er bekommt eine endgültige Zusage für den Studienplatz und kann das Studium möglicherweise früher aufnehmen, als mit einem längeren Gerichtsprozess.

Verfahren in erster Instanz

Bietet die Hochschule dem Studienplatzkläger keinen Vergleich an, kommt es zunächst zum Gerichtsverfahren erster Instanz:

  1. Dabei überprüft das Verwaltungsgericht zunächst, ob der Hochschule Fehler bei der Berechnung der Kapazitäten unterlaufen sind.
  2. Deckt das Verwaltungsgericht währenddessen Kapazitäten für zusätzliche Studienplätze auf, werden diese unter allen Klägern verteilt.
  3. Gibt es mehr Kläger als aufgedeckte Studienplätze, entscheidet in der Regel das Los, wem ein Platz zugeteilt wird – einige Verwaltungsgerichte ziehen für die Verteilung der Plätze allerdings auch die Abiturnote und Wartezeiten hinzu.

Im Idealfall bekommt der Studienplatzkläger an dieser Stelle die Zulassung zum Studium. Hat er Pech, gehen die zusätzlich aufgedeckten Studienplätze an andere Kläger.

Verfahren in zweiter Instanz

Wenn Beteiligte vermuten, dass das Verwaltungsgericht Fehler bei seinem Beschluss über die zusätzlichen Studienplätze gemacht hat, können sie in der zweiten Instanz beim Oberverwaltungsgericht eine Beschwerde eingelegen. Die Beschwerde kann dabei sowohl von den Studienplatzklägern als auch von der Hochschule eingereicht werden.

  • Legt die Hochschule eine Beschwerde ein, betrifft der fortgeführte Gerichtsprozess alle Studienplatzkläger, die in der ersten Instanz erfolgreich den Studienplatz einklagen konnten. Gewinnt die Hochschule, wird die Entscheidung aus dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren revidiert – die Studieninteressierten verlieren ihren zugeteilten Platz wieder.
  • Im Gegenzug dazu kann sich das Gerichtsverfahren für Kläger, die den Studienplatz einklagen wollen und in der ersten Instanz leer ausgegangen sind, lohnen. Wenn nur wenige Studieninteressierte das Verfahren bis in die zweite Instanz verfolgen, gibt es hier weniger Bewerber, die Anspruch auf einen Studienplatz erheben.

Studienplatz selbst einklagen – ist ein Rechtsanwalt notwendig?

Der Erfolg Ihrer Studienplatzklage entscheidet über Ihre berufliche Zukunft.

Aus folgenden Gründen kann ein Anwalt für die Studienplatzklage sinnvoll sein:

  • Die Hochschule kann sich ebenfalls von einem Anwalt vertreten lassen. Haben Sie selbst keinen Anwalt, kann es schwierig sein, gegen diesen zu argumentieren.
  • Die Kapazitätsberechnungen sind so komplex, dass sogar den Hochschulen dabei Fehler unterlaufen können. Anwälte kennen die Berechnungen und deren Schwachstellen und können diese vor Gericht zu Ihren Gunsten vortragen.
  • Die Fristen und Formalitäten der zahlreichen zu stellenden Anträge unterscheiden sich je nach Bundesland und Hochschule – und sind dementsprechend unübersichtlich. Unterlaufen Ihnen hierbei Fehler, könnte eine Klage abgewiesen werden.
  • Ein Anwalt kennt die Chancen und Risiken der Studienplatzklage und kann mit Ihnen eine Strategie erarbeiten, durch die Sie die Erfolgschancen für Ihre Zulassung zum Wunschstudium erhöhen können.
  • Zugleich kann ein erfahrener Anwalt eine Kosten-Nutzen-Abwägung treffen, damit Sie kein Geld für einen aussichtslosen Prozess ausgeben.

Aus diesen Gründen – und nicht zuletzt, da für Studieninteressierte um ihre Zukunft geht – kann die Unterstützung eines Anwalts sinnvoll sein. Ab der zweiten gerichtlichen Klageinstanz herrscht in der Regel Anwaltszwang.

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Erfolgsaussichten & Chancen

Eine Studienplatzklage bringt sowohl Chancen als auch Risiken mit sich. Es gibt verschiedene Faktoren, die eine erfolgreiche Studienplatzklage herbeiführen können.

Parallelklage

Die Chancen für eine Zulassung zum Wunschstudium können erhöht werden, wenn Studieninteressierte an mehreren Hochschulen den Studienplatz einklagen. Dadurch vergrößert sich die Wahrscheinlichkeit, dass sie einen Vergleich angeboten bekommen oder ein Fehler bei der Berechnung der Kapazitäten aufgedeckt wird.

Unterschiedliche Chancen je Studiengang

Des Weiteren gilt: Die Erfolgsaussichten sind nicht bei jedem Studiengang gleich. In der Regel bringen beliebte Studienfächer höhere Risiken bei der Studienplatzklage mit sich. Dies liegt daran, dass

  • bei Studienfächern mit regelmäßigen Klagen die Kapazitäten meist sehr sorgfältig berechnet werden,
  • die Studienplätze, die im Gerichtsverfahren aufgedeckt werden, stets unter allen Klägern verteilt werden – gibt es viele Kläger, verringert sich die Wahrscheinlichkeit einer Zulassung.

Unterschiedliche Chancen je nach Hochschule

Außerdem sind die Aussichten für eine erfolgreiche Studienplatzklage von Hochschule zu Hochschule verschieden.

Ein Indiz für gute Erfolgsaussichten ist beispielsweise, dass es in der Vergangenheit erfolgreiche Klagen gab, die Hochschule die Anzahl der Studienplätze im regulären Bewerbungsverfahren jedoch nicht erhöht hat. Hat die Hochschule hingegen die Studienplätze angepasst, kann das bedeuten, dass sie umso akribischer in der Berechnung vorgeht – die Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Klage würde sinken.

Zeitpunkt

Bei manchen Studiengängen kann der Zeitpunkt, zu dem der Studienplatz eingeklagt wird, ein entscheidender Faktor sein. Schließlich gibt es nicht immer gleich viele Bewerber zum Winter- und Sommersemester. Allerdings werden auch weniger Studienfächer zum Sommersemester angeboten – die Anzahl der Kläger konzentriert sich folglich auf die wenigen verfügbaren Studiengänge.

5. Kosten, die beim Studienplatz einklagen entstehen

Bei einer Studienplatzklage fallen unterschiedliche Kosten an. Für die Kosten im Gerichtsprozess muss üblicherweise der Verlierer aufkommen. Bei der Studienplatzklage hingegen entscheiden die Gerichte in der Regel, dass die Kläger für die meisten Kosten aufkommen müssen – ganz gleich, ob sie gewinnen oder verlieren.

Die Höhe der Kosten ist dabei von zahlreichen Faktoren abhängig – beispielsweise

  • dem Verlauf des Gerichtsprozesses und
  • der Anzahl der Hochschulen, bei denen Kläger den Studienplatz einklagen.

Wie sich die Kosten für eine Studienplatzklage zusammensetzen, erfahren Sie im Folgenden.

Welche Kosten fallen an?

Grundsätzlich bestehen die Kosten für das Einklagen des Studienplatzes aus:

  • Gerichtskosten,
  • eigenen Anwaltskosten,
  • Kosten der Gegenanwälte.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden je nach Verfahren separat von den Gerichten berechnet. Als Grundlage ziehen diese den sogenannten Streitwert heran – das ist der Wert, der einem Studienplatz zugeschrieben wird.

  • Im Hauptverfahren beträgt der Streitwert stets 5.000 € und die Gerichtskosten 438 €.
  • Im Eilverfahren sind Streitwert und Gerichtskosten je nach Bundesland unterschiedlich.

Streitwert im Eilverfahren

Gerichtskosten (Eilverfahren)

Bundesland

5.000 €

219 €

Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

3.750 €

190,50 €

Hamburg

2.500 €

162 €

Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen

Sollte es zu einem Vergleich kommen, müssen ebenfalls Kosten gezahlt werden. Diese reduzieren sich allerdings auf etwas über die Hälfte der Gerichtskosten.

Eigene Anwaltskosten

Zusätzlich zu den Gerichtskosten fallen Kosten für den eigenen Anwalt an. Dafür gibt es unterschiedliche Modelle, nach denen gezahlt werden kann:

  • ein vereinbartes Pauschalhonorar,
  • eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Beim Pauschalhonorar vereinbaren Anwalt und Kläger von vornherein einen festen Betrag, der für die gesamte Leistung des Anwaltes gezahlt wird. Vorteil ist, dass Kläger bereits von vornherein wissen, was sie für das Einklagen des Studienplatzes zahlen müssen – es fallen keine versteckten Kosten an.

Bei einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werden die Gebühren separat für die einzelnen Schritte berechnet. Als Basis dient dabei jeweils der entsprechende Streitwert – außer beim Stellen der außerkapazitären Anträge, für die immer ein Streitwert von 5.000 € zugrunde gelegt wird. So können je nach Situation folgende Gebühren anfallen:

  • eine Gebühr zwischen 0,5 und 2,5 für das Stellen der außerkapazitären Zulassungsanträge – hier kann der Anwalt selbst entscheiden, welchen Betrag er berechnet,
  • eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Klageerhebung – also den Eilantrag,
  • eine 1,2-fache Terminsgebühr für die gerichtliche Vertretung – sofern es zur mündlichen Verhandlung kommt,
  • eine 1,0-fache Einigungsgebühr, falls es zum Vergleich kommt.

Eine grobe Orientierung über mögliche Kosten gibt der folgende Auszug aus der Gebührentabelle für Rechtsanwaltskosten:

Gebühr

Kosten zzgl. MwSt. (Streitwert 5.000,00 €)

0,5-Gebühr

151,50 €

1,0-Gebühr

303,00 €

1,2-Gebühr

363,60 €

1,3-Gebühr

393,90 €

2,5-Gebühr

757,50 €

Die Gebühren der einzelnen Schritte werden zusammenaddiert und fallen pro Hochschule an, die verklagt wird. Da die Anzahl der verklagten Hochschulen, die notwendigen Schritte und der Streitwert von Fall zu Fall unterschiedlich sind, können die Kosten stark schwanken.

Kosten der Gegenanwälte

Verliert der Studienplatzkläger den Gerichtsprozess, so muss er zusätzlich für die Kosten der Gegenanwälte aufkommen – sofern die verklagte Hochschule einen Anwalt beauftragt hat. Die Gebühren für die Gegenanwälte werden dabei ebenfalls nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet.

Hat eine Hochschule keinen eigenen Anwalt beauftragt, kann sie trotzdem eine Aufwandsgebühr von 20 € verlangen.

Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung möglich?

In manchen Fällen übernimmt die eigene Rechtsschutzversicherung oder die der Eltern die Kosten für eine Studienplatzklage. Damit dies der Fall ist,

  • muss die Versicherung das Verwaltungsrecht einschließen.
  • Außerdem darf die Studienplatzklage nicht explizit ausgeschlossen werden.

Allerdings decken kaum noch Neuverträge die Kosten für das Einklagen von Studienplätzen ab. Besteht hingegen ein älterer Vertrag, kann es gut sein, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für einige Gerichtsverfahren übernimmt. Ob dies zutrifft, muss dabei stets im Einzelfall geprüft werden.

Kosten
Kostenlose Deckungsanfrage:

Wenn Sie bezüglich Ihres Tarifs bei Ihrer Rechtsschutzversicherung unsicher sind, kann ein advocado Partner-Anwalt eine kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie stellen. Schildern Sie dazu hier Ihr Anliegen.

Da sich die Kosten einer Studienplatzklage schnell aufsummieren und die Rechtsschutzversicherung nicht immer die anfallenden Kosten übernimmt, kann es sinnvol sein, auch Alternativen zum Studienplatz einklagen in Betracht zu ziehen.

6. Alternativen zum Studienplatz einklagen

Will ein Studieninteressierter nicht das Risiko der Studienplatzklage auf sich nehmen oder scheut er sich vor den Kosten, so kann er sich auch für eine der folgenden Alternativen entscheiden:

Warten

Oftmals wird ein festgelegter Anteil an Studienplätzen nach der Anzahl der Wartesemester vergeben – bei Medizin sind dies beispielsweise 20 % der Studienplätze. Als Wartesemester zählt dabei jedes halbe Jahr, das seit dem Erlangen der Hochschulzugangsberechtigung vergangen ist. Darunter fallen allerdings nicht diejenigen Semester, die man bereits an einer Hochschule eingeschrieben war.

Dabei gilt, dass die Studienplätze an die Bewerber mit den meisten Wartesemestern vergeben werden. Bei beliebten Studienfächern ist die Anzahl der Wartesemester folglich entsprechend hoch.

Praktikum oder Ausbildung

Bei voraussichtlich langer Wartezeit können Studieninteressierte die Zeit sinnvoll nutzen, indem sie

  • ein Praktikum,
  • eine Ausbildung,
  • oder einen Freiwilligendienst wie ein Freiwilliges Soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst

absolvieren. Dadurch wird nicht nur die Wartezeit überbrückt, es können auch bereits wertvolle Erfahrungen im entsprechenden Berufsfeld gesammelt werden. Außerdem rechnen manche Hochschulen diese Tätigkeiten positiv auf die Abiturnote an, wodurch sich der Notendurchschnitt verbessern lässt.

Auslandsstudium

Angehende Medizinstudenten, die weder den passenden Notendurchschnitt haben noch die vielen Wartesemester in Kauf nehmen möchten, können sich auch für ein Studium im Ausland entscheiden, beispielsweise in Ungarn. Einige ausländische Hochschulen bieten ihre Veranstaltungen auf Englisch oder sogar Deutsch an.

Dadurch können Studieninteressierte ihr Studium unverzüglich aufnehmen – ohne vorher den Studienplatz einklagen zu müssen.

Quereinstieg

Eine weitere Alternative zum Studienplatz einklagen ist der Quereinstieg. Indem Studenten zunächst ein inhaltlich ähnliches Fach studieren, können sie teilweise zu einem späteren Zeitpunkt in ein höheres Fachsemester wechseln und sich die bisherigen Studienleistungen dort anrechnen lassen.

Studienplatztausch

Das Tauschen eines Studienplatzes ist für diejenigen Studenten eine Alternative, die eine Zulassung zum Studiengang bekommen haben – allerdings nicht in der gewünschten Stadt.

Schließlich gilt: Hat ein Studieninteressierter bereits eine Zulassung bekommen, kann er für dieses Fach nicht mehr den Studienplatz einklagen.

Allerdings kann er den Studienplatz annehmen und sich anschließend einen Studenten suchen, der an seiner gewünschten Hochschule studiert und den Studienplatz mit ihm tauschen würde. Wichtig ist dabei, dass beide

  • den gleichen Studiengang,
  • im gleichen Fachsemester
  • und mit vergleichbaren Inhalten

studieren. Um den passenden Tauschpartner zu finden, gibt es Online-Börsen zum Studienplatztausch.

Durch die zuvor genannten Alternativen können Studieninteressierte über Umwege zu ihrem Wunschstudium kommen. Fühlen sie sich von diesen Optionen nicht angesprochen, können sie sich auch über andere Studiengänge informieren. Wollen sie allerdings unbedingt das entsprechende Studienfach studieren, müssen sie den gewünschten Studienplatz einklagen.

7. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung zur Studienplatzklage

Mit einer Studienplatzklage kann die Zulassung zum gewünschten Studienplatz gerichtlich durchgesetzt werden. Ein Anwalte kann Ihnen dabei helfen, den optimalen Weg zu Ihrem Wunschstudium zu finden und diesen mit Ihnen zu bestreiten. Bereits vorab können Sie mit dem Anwalt besprechen, welche Möglichkeiten Sie durch die Klage haben, wie hoch Ihre Erfolgschancen sind und welche Kosten auf Sie zukommen würden.

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Chantal Gärtner
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Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 06.07.2018
Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Chantal Gärtner stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.
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