Erfolgsaussichten & Chancen
Eine Studienplatzklage bringt sowohl Chancen als auch Risiken mit sich. Es gibt verschiedene Faktoren, die eine erfolgreiche Studienplatzklage herbeiführen können.
Parallelklage
Die Chancen für eine Zulassung zum Wunschstudium können erhöht werden, wenn Studieninteressierte an mehreren Hochschulen den Studienplatz einklagen. Dadurch vergrößert sich die Wahrscheinlichkeit, dass sie einen Vergleich angeboten bekommen oder ein Fehler bei der Berechnung der Kapazitäten aufgedeckt wird.
Unterschiedliche Chancen je Studiengang
Des Weiteren gilt: Die Erfolgsaussichten sind nicht bei jedem Studiengang gleich. In der Regel bringen beliebte Studienfächer höhere Risiken bei der Studienplatzklage mit sich. Dies liegt daran, dass
- bei Studienfächern mit regelmäßigen Klagen die Kapazitäten meist sehr sorgfältig berechnet werden,
- die Studienplätze, die im Gerichtsverfahren aufgedeckt werden, stets unter allen Klägern verteilt werden – gibt es viele Kläger, verringert sich die Wahrscheinlichkeit einer Zulassung.
Unterschiedliche Chancen je nach Hochschule
Außerdem sind die Aussichten für eine erfolgreiche Studienplatzklage von Hochschule zu Hochschule verschieden.
Ein Indiz für gute Erfolgsaussichten ist beispielsweise, dass es in der Vergangenheit erfolgreiche Klagen gab, die Hochschule die Anzahl der Studienplätze im regulären Bewerbungsverfahren jedoch nicht erhöht hat. Hat die Hochschule hingegen die Studienplätze angepasst, kann das bedeuten, dass sie umso akribischer in der Berechnung vorgeht – die Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Klage würde sinken.
Zeitpunkt
Bei manchen Studiengängen kann der Zeitpunkt, zu dem der Studienplatz eingeklagt wird, ein entscheidender Faktor sein. Schließlich gibt es nicht immer gleich viele Bewerber zum Winter- und Sommersemester. Allerdings werden auch weniger Studienfächer zum Sommersemester angeboten – die Anzahl der Kläger konzentriert sich folglich auf die wenigen verfügbaren Studiengänge.
5. Kosten, die beim Studienplatz einklagen entstehen
Bei einer Studienplatzklage fallen unterschiedliche Kosten an. Für die Kosten im Gerichtsprozess muss üblicherweise der Verlierer aufkommen. Bei der Studienplatzklage hingegen entscheiden die Gerichte in der Regel, dass die Kläger für die meisten Kosten aufkommen müssen – ganz gleich, ob sie gewinnen oder verlieren.
Die Höhe der Kosten ist dabei von zahlreichen Faktoren abhängig – beispielsweise
- dem Verlauf des Gerichtsprozesses und
- der Anzahl der Hochschulen, bei denen Kläger den Studienplatz einklagen.
Wie sich die Kosten für eine Studienplatzklage zusammensetzen, erfahren Sie im Folgenden.
Welche Kosten fallen an?
Grundsätzlich bestehen die Kosten für das Einklagen des Studienplatzes aus:
- Gerichtskosten,
- eigenen Anwaltskosten,
- Kosten der Gegenanwälte.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten werden je nach Verfahren separat von den Gerichten berechnet. Als Grundlage ziehen diese den sogenannten Streitwert heran – das ist der Wert, der einem Studienplatz zugeschrieben wird.
- Im Hauptverfahren beträgt der Streitwert stets 5.000 € und die Gerichtskosten 438 €.
- Im Eilverfahren sind Streitwert und Gerichtskosten je nach Bundesland unterschiedlich.
Streitwert im Eilverfahren
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Gerichtskosten (Eilverfahren)
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Bundesland
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5.000 €
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219 €
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Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
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3.750 €
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190,50 €
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Hamburg
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2.500 €
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162 €
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Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen
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Sollte es zu einem Vergleich kommen, müssen ebenfalls Kosten gezahlt werden. Diese reduzieren sich allerdings auf etwas über die Hälfte der Gerichtskosten.
Eigene Anwaltskosten
Zusätzlich zu den Gerichtskosten fallen Kosten für den eigenen Anwalt an. Dafür gibt es unterschiedliche Modelle, nach denen gezahlt werden kann:
- ein vereinbartes Pauschalhonorar,
- eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Beim Pauschalhonorar vereinbaren Anwalt und Kläger von vornherein einen festen Betrag, der für die gesamte Leistung des Anwaltes gezahlt wird. Vorteil ist, dass Kläger bereits von vornherein wissen, was sie für das Einklagen des Studienplatzes zahlen müssen – es fallen keine versteckten Kosten an.
Bei einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werden die Gebühren separat für die einzelnen Schritte berechnet. Als Basis dient dabei jeweils der entsprechende Streitwert – außer beim Stellen der außerkapazitären Anträge, für die immer ein Streitwert von 5.000 € zugrunde gelegt wird. So können je nach Situation folgende Gebühren anfallen:
- eine Gebühr zwischen 0,5 und 2,5 für das Stellen der außerkapazitären Zulassungsanträge – hier kann der Anwalt selbst entscheiden, welchen Betrag er berechnet,
- eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Klageerhebung – also den Eilantrag,
- eine 1,2-fache Terminsgebühr für die gerichtliche Vertretung – sofern es zur mündlichen Verhandlung kommt,
- eine 1,0-fache Einigungsgebühr, falls es zum Vergleich kommt.
Eine grobe Orientierung über mögliche Kosten gibt der folgende Auszug aus der Gebührentabelle für Rechtsanwaltskosten:
Gebühr
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Kosten zzgl. MwSt. (Streitwert 5.000,00 €)
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0,5-Gebühr
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151,50 €
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1,0-Gebühr
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303,00 €
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1,2-Gebühr
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363,60 €
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1,3-Gebühr
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393,90 €
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2,5-Gebühr
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757,50 €
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Die Gebühren der einzelnen Schritte werden zusammenaddiert und fallen pro Hochschule an, die verklagt wird. Da die Anzahl der verklagten Hochschulen, die notwendigen Schritte und der Streitwert von Fall zu Fall unterschiedlich sind, können die Kosten stark schwanken.
Kosten der Gegenanwälte
Verliert der Studienplatzkläger den Gerichtsprozess, so muss er zusätzlich für die Kosten der Gegenanwälte aufkommen – sofern die verklagte Hochschule einen Anwalt beauftragt hat. Die Gebühren für die Gegenanwälte werden dabei ebenfalls nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet.
Hat eine Hochschule keinen eigenen Anwalt beauftragt, kann sie trotzdem eine Aufwandsgebühr von 20 € verlangen.
Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung möglich?
In manchen Fällen übernimmt die eigene Rechtsschutzversicherung oder die der Eltern die Kosten für eine Studienplatzklage. Damit dies der Fall ist,
- muss die Versicherung das Verwaltungsrecht einschließen.
- Außerdem darf die Studienplatzklage nicht explizit ausgeschlossen werden.
Allerdings decken kaum noch Neuverträge die Kosten für das Einklagen von Studienplätzen ab. Besteht hingegen ein älterer Vertrag, kann es gut sein, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für einige Gerichtsverfahren übernimmt. Ob dies zutrifft, muss dabei stets im Einzelfall geprüft werden.