Der Dienstvertrag ist vom Werkvertrag abzugrenzen: In Werkverträgen einigen sich zwei Parteien auf ein konkretes Ergebnis – z. B. auf die Maßanfertigung eines Schneiders. In einem Dienstvertrag einigen sich zwei Parteien lediglich auf die Leistungserbringung – ohne Erfolgsgarantie: Die Behandlung durch einen Arzt muss keine Genesung versprechen; die Beratung eines Steuerberaters macht ihn nicht haftbar für die finanzielle Lage seines Mandanten.
Ein Dienstvertrag regelt zwar nicht das endgültige Ergebnis, kann aber z. B. Art, Ort, Umfang und Dauer der Leistung sowie die Höhe des Entgelts festhalten – und diese Punkte sind potenzielle Konfliktauslöser. Verstöße gegen die Art der Leistung oder die Entgelthöhe können zu Schadensersatzforderungen führen.
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