Seit 2006 verbietet das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Diskriminierung jeglicher Form. Dabei geht es z. B. um eine Benachteiligung wegen der Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder einer Behinderung.
Das Gleichbehandlungsgesetz gilt in vielen Rechtsbereichen – hauptsächlich im Arbeitsrecht. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer demnach nicht wegen bestimmter Merkmale benachteiligen. Liegt eine Diskriminierung vor, haben Betroffene Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Um rechtlich gegen eine Diskriminierung vorzugehen, ist diese zu beweisen. Die Beweisführung basiert auf Indizien – das bedeutet: Betroffene haben eindeutige Hinweise vorzulegen, die auf eine Diskriminierung schließen lassen.
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