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Mit einem Ehevertrag können Sie regeln, was im Falle einer Scheidung mit Ihrem Vermögen passiert. Hat z. B. einer der Ehepartner ein höheres Einkommen als der andere, kann ein Ehevertrag die erheblichen finanziellen Nachteile einer Scheidung im Vorfeld ausschließen. Den Ehegatten bleibt darüber hinaus ein langwieriges und emotionales Scheidungsverfahren erspart. 

Bei Unklarheiten und Problemen bei der Erstellung und mit den möglichen Anordnungen kann die Konsultation eines Anwalts hilfreich sein.

advocado findet für Sie schnell den passenden Rechtsanwalt für Ihren Ehevertrag aus einem deutschlandweiten Kanzleien-Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden Information für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Handlungsoptionen.


Wie schließe ich einen Ehevertrag?

Im Ehevertrag können Sie beispielsweise Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, Güterstand und Versorgungsausgleich einarbeiten. Da in Deutschland die Vertragsfreiheit gilt, können Sie grundsätzlich frei über den Inhalt Ihres Ehevertrages entscheiden. Der Vertragsfreiheit sind aber Grenzen gesetzt: Die Regelungen dürfen nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Auch dürfen die Regelungen nicht zulasten Dritter gehen – z. B indem sie das Kindeswohl gefährden.

Bei Abschluss des Ehevertrages muss zwingend ein Notar anwesend sein – ansonsten ist das Dokument nicht rechtsgültig.


Das bringt eine Scheidungsfolgenvereinbarung

Indem Sie den Ehevertrag mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung ergänzen, sind die finanziellen und rechtlichen Folgen einer möglichen Scheidung frühzeitig geregelt. Festzulegen ist z. B., was im Falle einer Trennung mit dem gemeinsamen Hausrat passiert, wer das Sorgerecht für gemeinsame Kinder erhält und welche Unterhaltszahlungen geleistet werden müssen. 

Durch eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung verhindern Sie, dass es nach der Scheidung zu kostspieligen Streitigkeiten kommt. 


Wahl des ehelichen Güterstandes

Wer einen Ehevertrag abschließt, kann zwischen dem ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung wählen. 

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall und gilt auch ohne explizite Vereinbarung. Wenn es zur Scheidung kommt, ist der unterschiedliche Vermögenszuwachs der Ehepartner seit Bestehen der Ehe auszugleichen. 

Wünschen die Ehepartner keinen solchen Ausgleich, müssen sie explizit die Gütertrennung anordnen. Die Vermögen der beiden Ehepartner bleiben dann auch bei einer Scheidung weitgehend voneinander getrennt. Ein Anwalt kann einschätzen, welche Variante besser zu Ihren Familien- und Vermögensverhältnissen passt.


Versorgungsausgleich ausschließen?

Im Regelfall kommt es bei einer Scheidung zum Versorgungsausgleich. Dann werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte (u. a. Rentenpunkte) aufgeteilt. So wird sichergestellt, dass der Partner, der während der Ehe nicht erwerbstätig war und keine Rentenpunkte erworben hat, im Alter ausreichend versorgt ist. 

Auf den Versorgungsausgleich können Sie durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag verzichten. Dabei müssen Sie darauf achten, dass keiner der Ehepartner unangemessen benachteiligt wird. Ein Gericht könnte die Klausel nach der Scheidung sonst für unwirksam erklären. Um zu verhindern, dass das Gericht eine solche Benachteiligung erkennt und die Erklärung für ungültig erklärt, kann die Hilfe eines Anwalts sinnvoll sein. Dieser kann die Zulässigkeit der gewünschten Vereinbarung überprüfen und gegebenenfalls Alternativen finden


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Das sagen unsere Kunden über advocado

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Heiko B.

Sehr geehrter Herr Schwerin. Vielen Dank für Ihre Einschätzung und für ihre Strategie-Vorschläge. Ich werde diese Schritte genauso wie sie es vorschlagen durchführen. Werde mich natürlich auch anwaltlich vertreten lassen. Und ich werde Ihnen berichten, wie der Verlauf weiter geht. Mit freundlichen Grüßen Heiko Brunke

5,00 von 5 Sternen
Christian G.

Wir werden wohl doch keinen Anwalt benötigen, da hoffentlich die Vernunft siegt und das reibungslos funktioniert, aber meine Fragen wurden sehr höflich und detailliert beantwortet. (Falls ich Ihn doch brauche sehr hilfreich)

5,00 von 5 Sternen
Sandra G.

Ein wirklich sehr empathischer Herr, der mir fachlich, sowie auf menschlicher Ebene sehr weitergeholfen hat. Ich würde ihn weiterempfehlen.

4,80 von 5 Sternen
Peter L.

Ich kann schlecht eine Bewertung abgeben wenn wir noch mitten im Verfahren sind. Aber so wie es aussieht hat der bisherige Einsatz von Herrn Schwerin seine Wirkung nicht verfehlt.

4,60 von 5 Sternen
Sandy Sarkinovic .

Alles ok nur am Ende abgewürgt. Auf einmal war er weg und ich hab mich bedankt und verabschiedet obwohl er gar nicht mehr da war.

5,00 von 5 Sternen
Bettina S.

Vielen Dank für die klar, konkrete und kompetente Einschätzung meines Anliegens und die Beratung. Hervorragender erster Eindruck!

5,00 von 5 Sternen
Ava S.

Herr Schwerin, nimmt sich bei jeder Frage Zeit mir ausführlich alles zu erklären und wichtige Informationen mitzuteilen.

4,60 von 5 Sternen
Petrus Carolus J.

Sehr schnell bekam ich eine Antwort/Telefonanruf. Leider konnte mir keine Hoffnung für mein Anliegen gemacht werden. Aber dafür kann der RA nichts. Schön wäre vielleicht der Hinweis auf den betreffenden Paragrafen.

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