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Das sagen unsere Kunden über advocado

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Herr Wübbe hat mir erklärt, dass kein Rechtsanspruch auf vorzeitige Auflösung des Mietvertrags besteht. So brauche ich die Angelegenheit nicht weiter verfolgen.

4,80 von 5 Sternen
Doreen J.

Ich warte noch auf das Angebot und werde nach gegebener Bedenkzeit, eine Entscheidung treffen. Herr Wübbe war sehr freundlich und hat sich Zeit genommen.

5,00 von 5 Sternen
Anneliese R.

Herr Wübbe hat mir zugehört, mich angenehm ruhig, sachlich und fachmännisch beraten und Informationen gegeben, die mir Mut machen und mich meinem Ziel näherbringen. Sehr kompetent und unbedingt empfehlenswert. Vielen Dank und liebe Grüße LG A. Rutow

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Nach das Gefühl sich im Kreise zu drehen ,die erste und einzige Rechtsauskunft mit verständlichen Sachverstand.Danke!

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Fatima B.

Trotz aussichtsloser Situation wurden durch geniale Vorschläge und konstruktive Hilfe eine Insolvenzeröffnung abgewendet. Wir sind mehr als begeistert!!!

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Ingo S.

Sehr gute und detaillierte Antworten auf meine Fragen. Äußerst zufrieden stellend. Kann ich mit sehr gutem Gewissen weiter empfehlen.

5,00 von 5 Sternen
Jean Manfred M.

Sehr sympathischer und Kompetenter Mann. Falls ich eine Juristische Betreuung brauche, wird er diesen Job übernehmen dürfen! Nochmal vielen Dank für das Gespräch.

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FAQ: das Wichtigste zum Anwalt für Insolvenzrecht

Die Insolvenzordnung (InsO) legt 3 Gründe für eine Firmeninsolvenz (auch Regelinsolvenz genannt) fest:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen kann. Das ist anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit kann ein Insolvenzgrund sein, wenn der Schuldner in den nächsten 24 Monaten voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten zu bedienen.
  • Überschuldung (§ 19 InsO): Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist mit Blick auf die Zukunft überwiegend wahrscheinlich.

Die Insolvenzantragspflicht bedeutet: Sobald man weiß, dass ein Insolvenzgrund vorliegt (Insolvenzreife), muss man   für das Unternehmen (z. B. eine GmbH) innerhalb von 3 Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Passiert das nicht, hat das Folgen:

  • Haftung der Geschäftsführung: Wenn der Geschäftsführer keinen Insolvenzantrag stellen, kann er für das fahrlässige Verhalten persönlich haftbar gemacht werden und muss ggf. den Gläubigern Schadensersatz zahlen.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Wenn der Geschäftsführer den fälligen Insolvenzantrag absichtlich nicht stellt, begeht er
  • Berufsrechtliche Folgen: Für bestimmte Berufsgruppen wie z. B. Anwälte kann die Verletzung der Insolvenzantragspflicht auch berufsrechtliche Konsequenzen haben (z. B. Widerruf der Zulassung).

Die Bedingungen der Insolvenzantragspflicht laut § 15a InsO sind nicht ganz einfach. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Insolvenzantrag weiß, wann ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, und kann Geschäftsführern helfen:

  • Die finanzielle Situation des Unternehmens beurteilen
  • Den Insolvenzantrag stellen
  • Eine persönliche Haftung verhindern
  • Insolvenzverschleppung ausschließen
  • Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens vorschlagen

 

Angestellte und Azubis, deren Arbeitgeber insolvent wird, können bei der Arbeitsagentur Insolvenzgeld beantragen. Damit kann der insolvenzbedingte Lohnausfall bis zu 3 Monate lang ersetzt werden.

Voraussetzung ist, dass der Lohnausfall zeitlich vor dem Insolvenzereignis liegt, also

  • vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • vor Abweisung des Insolvenzantrags mangels verwertbarer Vermögensmasse oder
  • wenn der zahlungsunfähige Arbeitgeber nicht mehr erreichbar ist.

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Anwalt für Insolvenzrecht: Was muss ich wissen?

Schuldner, die Zahlungen nicht mehr leisten können, riskieren Inkassomaßnahmen oder Zwangsvollstreckung durch Gläubiger. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten und die Schulden steigen weiter.

Die Privatinsolvenz gilt oft als letzter Ausweg, weil das damit einhergehende Vollstreckungsverbot den Schuldner zumindest vor weiteren Maßnahmen seitens der Gläubiger schützt.

Doch ein erfahrener Insolvenzanwalt kann helfen, eine außergerichtliche Einigung zu erreichen, um eine Insolvenz sowie weitere Vollstreckungen zu vermeiden.

Warten Sie nicht, bis die Schulden Ihre Existenz gefährden. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Insolvenzantrag kann helfen, Ihre finanzielle Situation durch eine Einigung mit den Gläubigern oder ein Insolvenzverfahren zu klären.

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Was bedeutet ein Insolvenzantrag für Verbraucher?

Wenn ein Verbraucher zahlungsunfähig oder überschuldet ist und einen Insolvenzantrag stellt, folgt das Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz).

Vor dem Insolvenzantrag ist es wichtig, einen Schuldenbereinigungsplan zu erstellen. Dieser ist die Grundlage für einen letzten Einigungsversuch mit den Gläubigern über die offenen Forderungen.

Der Tilgungsplan beinhaltet z. B. regelmäßige Zahlungen des Schuldners über einen bestimmten Zeitraum und im Gegenzug den Verzicht der Gläubiger auf einen Restbetrag. Damit wird dem Schuldner am Ende ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht.

Ein Anwalt mit Schwerpunkt Insolvenzantrag kann Verbraucher dabei unterstützen, Überblick über ihre Finanzen zu bekommen, einen realistischen Schuldenbereinigungsplan zu erstellen und die Verhandlung mit den Gläubigern übernehmen.

Sind die Gläubiger mit dem Tilgungsplan nicht einverstanden, muss der Schuldner sich das durch einen Anwalt oder Schuldenberater schriftlich bestätigen lassen.

Erst dann kann der Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Parallel beginnt auch die 3-jährige Wohlverhaltensphase. Der Schuldner muss in dieser Zeit seine pfändbaren Einkünfte an den Insolvenzverwalter abführen –  der verteilt sie an die Gläubiger. Außerdem muss der Schuldner gewisse Pflichten erfüllen: z. B. einer Arbeit nachgehen und dem Insolvenzverwalter unverzüglich alle Änderungen bzgl. Arbeitgeber, Einkommen oder Adresse mitteilen.

Am Ende der Wohlverhaltensphase erfolgt die Restschuldbefreiung – wenn diese mit dem Insolvenzantrag direkt beantragt wurde. Wenn der Schuldner seine Verpflichtungen während der Wohlverhaltensphase erfüllt hat, werden ihm die verbleibenden Schulden erlassen.

Die Schuldenfreiheit gilt aber nicht für alle Schulden.  Unterhaltsschulden, Bußgelder oder Schulden aus vorsätzlichem Fehlverhalten können von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein und bleiben bestehen (vgl. § 302 InsO).

Wie stelle ich einen Insolvenzantrag?

Den Insolvenzantrag stellt man beim zuständigen Insolvenzgericht über ein amtliches Formular. Dem Antrag sind weitere Dokumente beizufügen – z. B.:

  • Bescheinigung des gescheiterten Versuchs einer Schuldenbereinigung (für Verbraucher, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, nach persönlicher Beratung und Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgestellt, z.B. von einem Anwalt)
  • Vermögensübersicht und Vermögensverzeichnis
  • Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
  • Schuldenbereinigungsplan
  • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung

Im Insolvenzantrag müssen Sie Ihre finanzielle Situation offenlegen. Falschangaben oder fehlende Angaben können dazu führen, dass der Insolvenzantrag abgelehnt wird. Ein Anwalt kann Ihren Insolvenzantrag rechtlich absichern und sicherstellen, dass alle Angaben und zugehörigen Dokumente korrekt sind und der Antrag rechtzeitig beim Gericht eingeht.

Insolvenzantrag gestellt: Was nun?

Nach dem Insolvenzantrag sieht der weitere Ablauf des Insolvenzverfahrens in der Regel wie folgt aus:

  • Prüfung des Antrags: Der Antrag wird vom zuständigen Insolvenzgericht geprüft und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, um das Vermögen zu sichern. Der Insolvenzantrag wird abgewiesen, wenn das Vermögen nicht ausreicht, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken.
  • Eröffnungsbeschluss: Nach Bestätigung der Eröffnungsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht folgt der Erö Das Insolvenzverfahren läuft. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Vermögensverwaltung. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen für die Insolvenztabelle anmelden.
  • Gläubigerversammlung: In der Gläubigerversammlung berichtet der Insolvenzverwalter über das Verfahren. Die Gläubiger können sich informieren und Fragen stellen.
  • Vermögensverwertung und Verteilung: Der Insolvenzverwalter verwertet das Vermögen bestmöglich zur Bezahlung der Gläubiger.
  • Beendigung des Verfahrens: Am Ende des Insolvenzverfahrens steht die Schlussverteilung des Vermögens an die Gläubiger. Durch einen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts wird das Verfahren beendet.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Welche Einschränkungen bedeutet das für den Schuldner?

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann unterschiedliche Konsequenzen für den Schuldner haben, beispielsweise:

  • Vollstreckungs- und Verwertungsverbot: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen Gläubiger keine eigenen Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändungen) gegen den Schuldner mehr einleiten.
  • Verfügungsbeschränkungen: Das Vermögen des Schuldners wird vom Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet. Der Schuldner darf ohne dessen Zustimmung nicht mehr darüber verfügen.
  • Einschränkungen bei Geschäftstätigkeiten: Unternehmen unterliegen geschäftlichen Einschränkungen, z. B. bei Neuverträgen oder Investitionen. Der Insolvenzverwalter überwacht die Geschäftstätigkeit.
  • Auswirkungen auf persönliche Haftung: Bei Unternehmen mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH) haften die Geschäftsführer womöglich persönlich für Verbindlichkeiten, die nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden sind.
  • Einschränkungen bei Bankkonten: Die Konten des Schuldners können temporär eingefroren werden, um sicherzustellen, dass Zahlungen kontrolliert und im Rahmen des Insolvenzverfahrens abgewickelt werden.
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