Die Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug gestaltet sich oft schwierig: Verschiedene Rechtsordnungen können kollidieren und internationales Erbrecht kommt ins Spiel. Um das Ganze einfacher zu gestalten, gilt seit August 2015 die neue Europäische Erbrechtsverordnung. Diese bestimmt das anzuwendende Erbrecht nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt” des Erblassers. Hatte er z. B. seinen letzten Wohnsitz in Frankreich, wird französisches Recht angewandt.
Da ausländisches Erbrecht stark vom deutschen abweichen kann, ergeben sich Vor- und Nachteile für Erben. Der Erblasser kann Nachteile umgehen, indem er frühzeitig prüft, welches Erbrecht für ihn günstiger ist. Ist das deutsche Erbrecht vorteilhafter, kann es trotz ausländischem Wohnsitz angewandt werden. Das muss im Testament ausdrücklich verlangt werden.
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