Zur Unterscheidung und Identifizierung von Personen ist in Deutschland jeder verpflichtet, einen Vor- und einen Nachnamen zu führen. Häufig wird der Name zu einem markanten Teil der Identität – doch längst nicht jeder ist damit zufrieden.
Den Namen zu ändern, ist durch Adoption und bei Hochzeit oder Scheidung möglich – der Grundsatz der Unabänderlichkeit im Namensrecht macht darüber hinausgehende Anpassungen nur in besonderen Ausnahmesituationen möglich.
Das Namensrecht ist komplex. Bei Fragen ist ein erfahrener Anwalt Ihr kompetenter Ansprechpartner. Er erklärt Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen und wie Sie am besten vorgehen, um Ihren Namen ändern zu lassen.
Die Wahl des Vornamens
Eltern sind laut Namensrecht dazu verpflichtet, ihrem Kind innerhalb eines Monats nach der Geburt einen Vornamen zu geben.
Bei der Benennung ihres Kindes haben Eltern weitgehend freie Wahl – der Name darf jedoch nicht anstößig oder lächerlich sein. Ausgenommen sind auch Bezeichnungen, die nicht als Vorname gebräuchlich sind (z. B. Wind). Ob ein Name zulässig ist, entscheidet das Standesamt mit Blick auf das Kindeswohl. Sieht es den Vornamen des Kindes mit Nachteilen verbunden, lehnt es diesen ab.
Der Nachname eines Kindes
Bei der Geburt nimmt das Kind den Ehenamen der Eltern an. Haben die Eltern unterschiedliche Nachnamen, können sie gemeinsam einen der beiden als Familiennamen auswählen. Der Familienname wird auch der Nachname aller nachfolgenden gemeinsamen Kinder.
Fällt das Sorgerecht nur auf einen Elternteil, trägt das Kind in der Regel dessen Namen. In einer Sorgeerklärung können beide Elternteile aber auch gemeinsam entscheiden, dass das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils tragen soll.
Ändern sich die Sorgerechtsverhältnisse nach der Geburt eines Kindes z. B. durch eine nachträgliche Heirat, können die Sorgeberechtigten den Nachnamen des Kindes innerhalb von 3 Monaten anpassen. Die sogenannte „Einbenennung“ macht es Patchworkfamilien möglich, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen. Die Namensänderung erfordert jedoch das Einverständnis des leiblichen Elternteils. Bei einer Adoption nimmt das Kind in der Regel den Familiennamen der Adoptiveltern an.
Namensänderung – wann ist sie möglich?
Eine Namensänderung ist nur unter bestimmten Umständen zulässig. Dafür ist ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Standesamt nötig. Antragsteller müssen nachweisen, dass der Name ihnen unzumutbare Nachteile bringt.
Dass der Name nicht gefällt, ist als Begründung nicht ausreichend. Vielmehr muss er im Alltag belasten, weil er lächerlich klingt, negative Assoziationen hervorruft, anstößig oder besonders schwer auszusprechen ist. Ärztliche und psychologische Atteste können die Argumentation untermauern.
Möchten Sie Ihren Namen ändern, kann Ihnen ein erfahrener Anwalt für Namensrecht helfen. Er berät Sie zu den Erfolgsaussichten einer Namensänderung und weiß, mit welcher Argumentation Sie die Behörden überzeugen. Lehnt die Behörde Ihren Antrag ab, unterstützt Sie der Anwalt im Widerspruchsverfahren und kann Ihren Anspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
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Das gilt für Ehenamen
Nach § 1355 BGB müssen Partner nach der Eheschließung einen Ehenamen festlegen. Aber auch seinen bisherigen Nachnamen fortzuführen oder einen Doppelnamen anzunehmen, ist möglich.
Geschiedene oder Verwitwete behalten nach der Scheidung oder dem Tod des Ehepartners ihren Ehenamen. Es ist jedoch auch möglich, den alten Nachnamen wieder anzunehmen oder als Doppelnamen dem Ehenamen hinzuzufügen.
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