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Zur Unterscheidung und Identifizierung von Personen ist in Deutschland jeder verpflichtet, einen Vor- und einen Nachnamen zu führen. Häufig wird der Name zu einem markanten Teil der Identität – doch längst nicht jeder ist damit zufrieden. 

Den Namen zu ändern, ist durch Adoption und bei Hochzeit oder Scheidung möglich – der Grundsatz der Unabänderlichkeit im Namensrecht macht darüber hinausgehende Anpassungen nur in besonderen Ausnahmesituationen möglich.

Das Namensrecht ist komplex. Bei Fragen ist ein erfahrener Anwalt Ihr kompetenter Ansprechpartner. Er erklärt Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen und wie Sie am besten vorgehen, um Ihren Namen ändern zu lassen.  


Die Wahl des Vornamens

Eltern sind laut Namensrecht dazu verpflichtet, ihrem Kind innerhalb eines Monats nach der Geburt einen Vornamen zu geben.

Bei der Benennung ihres Kindes haben Eltern weitgehend freie Wahl – der Name darf jedoch nicht anstößig oder lächerlich sein. Ausgenommen sind auch Bezeichnungen, die nicht als Vorname gebräuchlich sind (z. B. Wind). Ob ein Name zulässig ist, entscheidet das Standesamt mit Blick auf das Kindeswohl. Sieht es den Vornamen des Kindes mit Nachteilen verbunden, lehnt es diesen ab.


Der Nachname eines Kindes

Bei der Geburt nimmt das Kind den Ehenamen der Eltern an. Haben die Eltern unterschiedliche Nachnamen, können sie gemeinsam einen der beiden als Familiennamen auswählen. Der Familienname wird auch der Nachname aller nachfolgenden gemeinsamen Kinder.

Fällt das Sorgerecht nur auf einen Elternteil, trägt das Kind in der Regel dessen Namen. In einer Sorgeerklärung können beide Elternteile aber auch gemeinsam entscheiden, dass das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils tragen soll.

Ändern sich die Sorgerechtsverhältnisse nach der Geburt eines Kindes z. B. durch eine nachträgliche Heirat, können die Sorgeberechtigten den Nachnamen des Kindes innerhalb von 3 Monaten anpassen. Die sogenannte „Einbenennung“ macht es Patchworkfamilien möglich, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen. Die Namensänderung erfordert jedoch das Einverständnis des leiblichen Elternteils. Bei einer Adoption nimmt das Kind in der Regel den Familiennamen der Adoptiveltern an.


Namensänderung – wann ist sie möglich?

Eine Namensänderung ist nur unter bestimmten Umständen zulässig. Dafür ist ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Standesamt nötig. Antragsteller müssen nachweisen, dass der Name ihnen unzumutbare Nachteile bringt.

Dass der Name nicht gefällt, ist als Begründung nicht ausreichend. Vielmehr muss er im Alltag belasten, weil er lächerlich klingt, negative Assoziationen hervorruft, anstößig oder besonders schwer auszusprechen ist. Ärztliche und psychologische Atteste können die Argumentation untermauern.

Möchten Sie Ihren Namen ändern, kann Ihnen ein erfahrener Anwalt für Namensrecht helfen. Er berät Sie zu den Erfolgsaussichten einer Namensänderung und weiß, mit welcher Argumentation Sie die Behörden überzeugen. Lehnt die Behörde Ihren Antrag ab, unterstützt Sie der Anwalt im Widerspruchsverfahren und kann Ihren Anspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.


Das gilt für Ehenamen

Nach § 1355 BGB müssen Partner nach der Eheschließung einen Ehenamen festlegen. Aber auch seinen bisherigen Nachnamen fortzuführen oder einen Doppelnamen anzunehmen, ist möglich.

Geschiedene oder Verwitwete behalten nach der Scheidung oder dem Tod des Ehepartners ihren Ehenamen. Es ist jedoch auch möglich, den alten Nachnamen wieder anzunehmen oder als Doppelnamen dem Ehenamen hinzuzufügen.


Relevantes Ratgeber-Wissen

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Das sagen unsere Kunden über advocado

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Daniel F.

Herr Schröder war in seiner Beratung sehr klar und direkt. Er erörterte mein Problem sehr klar und ging noch über meine direkte Fragestellung hinaus. Ich bin positiv beeindruckt und würde mich jederzeit wieder an Herrn Schröder wenden. Vielen Dank.

4,80 von 5 Sternen
Hans-Christoph S.

Die Beratung war auch für einen Nicht-Juristen sehr verständlich. Mein Anliegen bezog sich auf eine Richtlinie des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich der Doppelbesteuerung von Renten, welches aber noch nicht in geltendes Recht umgesetzt wurde. Ich hätte mir alternativ, falls existent, eine Information für eine bereits geltende Rechtssprechung für mein Anliegen gewünscht.

5,00 von 5 Sternen
Regine H.

Ich muss mich ganz herzlich bei Ihnen bedanken. Die Beratung war sehr gut beschrieben, dass sie jedermann verstehen kann (keine Fachausdrücke). Schön kurz und knapp auf den Punkt gebracht. Würde Ihre Dienste immer wieder in Anspruch nehmen. Sehr zu empfehlen.

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Herr Schröder war sehr kompetent, ist auf alle Fragen ausführlich eingegangen und hat Zeit mitgebracht. Herr Schröder hat mir sehr weiter geholfen! Danke dafür

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Es gab eine schnelle und unkomplizierte Rückmeldung. Frau Züwerink-Roek war sehr freundlich, hat sich Zeit genommen und war kompetent.

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Anette W.

Ich bin sehr zufrieden mit Frau RA'in Kes. Sie hat sich sehr bemüht und ich bin mit dem Abschluss des Falles sehr zufrieden.

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Sowohl die Beratung als auch die Tipps für die kommenden Wochen wurden verständlich erklärt und nett kommuniziert. Bei weiter bestehender Rechtsproblematik solle ich mich erneut melden. Vielen Dank! Das war ein sehr freundliches und hilfreiches Gespräch.

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Dagmar M.

Für meinen Fall habe ich nun eine klare und sichere Auskunft erhalten und weiß dadurch, wie ich handeln kann und darf. Ich bin sehr dankbar dafür, dass mir advocado kompetente Anwälte vermittelt, die mich auch in einer nur kurzen Frage sicher beraten und informieren. An Herrn Schröder meinen ganz herzlichen Dank!

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