Wer anderen seine Immobilien oder Wertgegenstände zur Nutzung überlassen will, ohne die Eigentumsrechte zu verlieren, kann einen Nießbrauch einräumen. Dann darf z. B. der Nießbraucher eines Hauses darin wohnen oder der Nießbraucher eines Apfelbaumes die Ernte verbrauchen. Einzig die Verfügungsgewalt bleibt beim Eigentümer: Er allein kann die Sache verkaufen.
Nießbrauch muss immer schriftlich festgehalten und in einigen Fällen sogar notariell beglaubigt werden. In der Vereinbarung werden der Eigentümer, der Nießbrauchsempfänger und der fragliche Gegenstand eindeutig benannt. So sind Verwechslungen ausgeschlossen. Zudem lassen sich Gegenleistungen, Nutzungsbedingungen und Nutzungsdauer regeln. Ein Anwalt kann dafür sorgen, dass kein wichtiger Punkt übersehen wird und beide Parteien von der Vereinbarung profitieren.
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