Auktionsplattformen wie eBay bieten Unternehmen und Privatverkäufern die Möglichkeit, ihre Waren mittels Auktionen zu verkaufen. Eine Versteigerung im klassischen Sinne findet nicht statt, es wird ein Kaufvertrag gegen ein Höchstgebot geschlossen.
Ob Widerrufsrecht und Gewährleistungsansprüche greifen, ist von der Größe des Anbieters abhängig. Nur gewerbliche Händler bzw. Unternehmen sind zur Rücknahme verpflichtet. Wann es sich um eine Privatperson oder einen gewerblichen Händler handelt, ist nicht eindeutig geregelt. Sind Sie als Verkäufer unsicher, ob Sie zur Rücknahme verpflichtet sind, können Sie einen Anwalt mit Schwerpunkt Online-Auktionen kontaktieren. Er kann Ihren Status bei der Auktionsplattform überprüfen und fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen korrigieren.
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