Schönheitsreparaturen zählen laut Gesetz zu den Aufgaben des Vermieters. Oftmals wälzen Vermieter diese Aufgabe allerdings im Mietvertrag auf den Mieter ab. Insbesondere beim Auszug kann es zu Unstimmigkeiten darüber kommen, welche Arbeiten wie auszuführen sind.
Mehrere Gerichte inklusive Bundesgerichtshof haben mieterfreundliche Urteile zu dieser konfliktreichen Materie gesprochen. Die Folge: Viele Schönheitsreparatur-Klauseln sind unwirksam. Der Mieter muss in diesem Fall nicht renovieren. Und er kann vom Vermieter sogar Ersatz für die Aufwendungen verlangen, wenn die Renovierung bereits abgeschlossen ist, obwohl er nicht dazu verpflichtet war.
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