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  • Beratung zu wettbewerbskonformer Gestaltung des Online-Auftritts oder Online-Shops
  • Beratung und Vertretung bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
  • Begleitung von Werbekampagnen zur Vermeidung von Wettbewerbsverstößen
  • Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit geschäftlicher Handlungen
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Das sagen unsere Kunden über advocado

5,00 von 5 Sternen
Alf S.

Herr Sen hat auf freundliche, schnelle, kompetente und sehr verständliche Weise Licht ins Wirrwarr der mir bekannten Internetinfos gebracht. Sehr zu empfehlen!

5,00 von 5 Sternen
Arnd S.

Her Weidemann hat mir eine klare Auskunft erteilt zu meinem Fall. Sein Rat seine Ruhe und seine Geduld mit mir war sehr angenehm. kann ich nur weiter empfehlen.

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Marco R.

Herr Thiel war extrem hilfsbereit, hat sich Zeit genommen und mir sogar noch weitere Hilfe angeboten. Absolut empfehlenswert!

4,80 von 5 Sternen
Dorina W.

Sehr netter und kompetenter Anwalt. Sollten wir doch an juristischen Schritten interessiert sein, wenden wir uns gerne an Herrn Weidemann.

5,00 von 5 Sternen
Kristin M.

Ich hatte einen sehr kompetenten Eindruck. Er hat alles - aus für mich als Laie - sehr gut erklärt. Ich würde ihn auf jeden Fall weiter empfehlen.

5,00 von 5 Sternen
Roswitha W.

Es ist schön zu erleben, dass es in unserer von Geld angetriebenen Welt noch Dienstleistungen und Menschen gibt, die für eine kleine Auskunft nicht gleich die Hand aufhalten. Die Beratung war sehr schnell nach Stellung der Frage, ich konnte alle meine Unklarheiten klären und bin sehr glücklich, dass ich nun weiß woran ich bin.

5,00 von 5 Sternen
Manfred K.

Sehr gut auch, dass ich nochmals eine email erhalten habe, mit dem Angebot bei weiteren Fragen nochmals Rücksprache zu halten.

5,00 von 5 Sternen
Alexander Becker .

Sehr freundlicher und kompetenter Rechtsanwalt, der sich viel Zeit nimmt Sie in einem Erstgespräch ausreichend zu beraten. Stark empfehlenswert, überzeugen Sie sich selbst von seinen ausgezeichneten Kompetenzen!!!!!

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FAQ zum Anwalt für Wettbewerbsverbot

Arbeitgeber können erwarten, dass ihre Mitarbeiter ihnen gegenüber Loyalität zeigen. Dazu gehört auch, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber in dessen Geschäftszweig keine Konkurrenz machen. Abgeleitet wird dies aus dem Handelsgesetzbuch (§ 60 HGB) und dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Kurzum: Wettbewerbsverbot bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nicht ohne Einwilligung seines Arbeitgebers in dessen Geschäftszweig geschäftlich tätig werden darf.

Verbotene geschäftliche Aktivitäten im Geschäftszweig des Arbeitgebers, die als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot gelten, sind beispielsweise

  • Einfluss auf die Geschäftsführung des Konkurrenten,
  • Gewährung eines größeren Darlehens,
  • Abwerben (potentieller) Kunden des Arbeitgebers,
  • Abwerben von Mitarbeitern des Arbeitgebers.

Diese Tätigkeiten dienen der unternehmerischen Gewinnerzielung; im Gegensatz zu reinen Verpackungs- oder Bürotätigkeiten für die Konkurrenz, die in der Regel nicht unter das Wettbewerbsverbot fallen (als Nebentätigkeit aber erlaubnispflichtig sind).

Im Fall verbotener Konkurrenztätigkeit und Verstoß des Arbeitnehmers gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot hat der Arbeitgeber verschiedene Optionen und Eskalationsstufen.

Der Arbeitgeber kann beispielsweise

  • vom Arbeitnehmer fordern, die konkurrierende Tätigkeit zu unterlassen,
  • den Mitarbeiter abmahnen,
  • oder
  • das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen, ggf. sogar außerordentlich, kündigen.

Bei Verstoß gegen ein nachträgliches Wettbewerbsverbot kann der ehemalige Arbeitgeber womöglich die gezahlte Karenzzahlung zurückfordern.

 

 

Ein Wettbewerbsverbot kann man nicht umgehen. Man kann jedoch prüfen lassen, ob es überhaupt verbindlich oder wirksam ist. Zudem ist es in gegenseitigem Einvernehmen möglich, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufzuheben.

Unsere Top Partner-Anwälte für Wettbewerbsverbot

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Anwalt Wettbewerbsverbot: Was muss ich wissen?

Ein Wettbewerbsverbot sorgt dafür, dass ein Angestellter seinem Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz macht. Dass eine solche Regelung unter Umständen auch nach Ende der Anstellung noch relevant sein kann, ist nachvollziehbar, schließlich erfahren Angestellte im Rahmen ihres Jobs viele Betriebsgeheimnisse und -interna. Doch oft sind gerade die nachträglich bzw. nachvertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbote zu weit gefasst oder aus anderen Gründen unverbindlich oder unwirksam.

Fühlen Sie sich durch ein Wettbewerbsverbot beruflich eingeschränkt oder benachteiligt? Lassen Sie es prüfen. Ein Anwalt für Wettbewerbsrecht hilft. advocado findet für Sie schnell den richtigen Anwalt mit Schwerpunkt Wettbewerbsverbot aus einem deutschlandweiten Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Handlungsoptionen.

Was ist ein nachträgliches Wettbewerbsverbot?

Man unterscheidet 2 Arten von Wettbewerbsverboten:

  • Gesetzliches Wettbewerbsverbot während eines laufenden Arbeitsverhältnisses
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das für die Zeit direkt nach dem Arbeitsverhältnis vereinbart werden kann (maximal für 2 Jahre).

Mit dem letzten Tag der Anstellung endet auch das gesetzliche Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitgeber darüber hinaus sicherstellen möchte, dass der (frühere) Mitarbeiter nicht für die Konkurrenz tätig wird oder sich im selben Geschäftszweig selbstständig macht und so selbst zum Konkurrenten wird, muss er dies schriftlich vereinbaren.

Dieses nachträgliche (weil nachvertragliche) Wettbewerbsverbot ist in § 74 HGB näher geregelt und nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine sogenannte Karenzentschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens 50 % des vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Lohns beträgt.

Wie berechnet man die Höhe der Karenzentschädigung?

Die Karenzentschädigung für den ehemaligen Mitarbeiter soll bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mindestens 50 % der letzten Vergütung betragen (vgl. § 74 Abs. 2 HGB). Die Höhe des Karenzbetrags errechnet sich aus allen Einkommensbestandteilen, also außer dem Arbeitslohn auch anteilig Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld, Sachleistungen (z. B. Firmenwagen) und Provisionen. Zudem muss der frühere Arbeitnehmer seinem ehemaligen Chef mitteilen, was er während der Karenzzeit verdient, da dies ggf. anteilig auf die Karenzentschädigung angerechnet wird.

Wann ist ein Wettbewerbsverbot unverbindlich?

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist in diesen Fällen unverbindlich:

  • Das Verbot ist für einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren vereinbart
  • Die Karenzentschädigung entspricht nicht mindestens der Hälfte des zuvor erhaltenen Gehalts
  • Das Wettbewerbsverbot dient keinen berechtigten unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers (z. B. dem Schutz von Betriebsinterna)
  • Das berufliche Fortkommen des (früheren) Mitarbeiters wird unangemessen erschwert

In Fällen eines unverbindlichen Wettbewerbsverbot hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er das Verbot einhalten will und dafür die Karenzentschädigung bekommt oder sich nicht an das Verbot hält, insofern beruflich ungebunden bleibt, aber eben auch keine Karenzzahlung erhält.

Wann ist ein Wettbewerbsverbot unwirksam?

Ein Wettbewerbsverbot ist unwirksam und damit nichtig, wenn

  • keine schriftliche Vereinbarung vorliegt,
  • keine Vereinbarung über eine Karenzentschädigung getroffen wurde,
  • die Berufsfreiheit so weit eingeschränkt wurde, dass es einem Berufsausübungsverbot gleichkommt oder
  • der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht 18 Jahre alt war.

Wettbewerbsverbot, aber neuen Job in Aussicht – was tun?

Lassen Sie das Wettbewerbsverbot und die Frage, ob der neue Arbeitgeber als Konkurrent einzustufen ist, von einem Anwalt mit Schwerpunkt Wettbewerbsverbot prüfen. Die arbeitsvertraglichen Wettbewerbsklauseln sind womöglich unverbindlich oder unwirksam, weil beispielsweise die Karenzzahlung zu gering oder die Vertragsklausel zu weit gefasst ist. Der zukünftige Arbeitgeber sollte aber über das bestehende Wettbewerbsverbot informiert werden.

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