Vermächtnis: Wissenswertes für Erblasser & Begünstigte
Vermächtnis: Wissenswertes für Erblasser & Begünstigte
Sophie Suske
Beitrag von Sophie Suske
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Erbschaft Das Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis vermacht der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag einer Person einen bestimmten Gegenstand aus seinem Nachlass. Der Begünstigte erhält das Vermächtnis nicht unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls, sondern lediglich einen Anspruch, den er aktiv vom Erben einfordern muss.

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Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Was ist ein Vermächtnis?
  3. 2. Welche Arten von Vermächtnissen gibt es?
  4. 3. Vermachen, Erbschaft & Pflichtteil
  5. 4. Wie ordne ich ein Vermächtnis an?
  6. 5. Soll ich das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen?
  7. 7. So können Sie Ihr Vermächtnis absichern
  8. 8. Häufige Irrtümer aufgeklärt
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Vermächtnis: Wissenswertes für Erblasser & Begünstigte

Vermächtnis: Wissenswertes für Erblasser & Begünstigte

Mit einem Vermächtnis vermacht der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag einer Person einen bestimmten Gegenstand aus seinem Nachlass. Der Begünstigte erhält das Vermächtnis nicht unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls, sondern lediglich einen Anspruch, den er aktiv vom Erben einfordern muss.

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Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Ein Vermächtnis bedeutet, dass eine Person durch Testament oder Erbvertrag einen bestimmten Vermögensvorteil erhalten soll, ohne dadurch automatisch Erbe zu werden.

Gilt, wenn …

  • eine bestimmte Person einen Geldbetrag, einen einzelnen Gegenstand oder ein Grundstück erhalten soll, ohne am gesamten Nachlass beteiligt zu werden.
  • ein Erbe zusätzlich zu seiner Erbquote noch etwas Bestimmtes bekommen soll, etwa als Vorausvermächtnis.
  • jemand bedacht werden soll, der gerade nicht Erbe werden soll, etwa ein Freund, Lebensgefährte oder Nachbar.

Sonderfall: Allgemeine Informationen reichen oft nicht mehr aus, wenn Pflichtteilsberechtigte betroffen sind, ein Grundstück vermacht werden soll, mehrere Erben beteiligt sind oder das Testament offenlässt, ob wirklich ein Vermächtnis oder doch eine Erbeinsetzung gemeint war. Dann sollte der Fall individuell geprüft werden.

Wichtigste Frist: Der Vermächtnisanspruch entsteht mit dem Erbfall. Regelmäßig gilt danach die dreijährige Verjährungsfrist; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis hat oder grob fahrlässig nicht hat. Geht es um die Übertragung eines Grundstücks, gilt grundsätzlich eine zehnjährige Verjährungsfrist.

Diese Informationen und Unterlagen helfen sofort weiter:

  • Testament oder Erbvertrag
  • Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts
  • Sterbeurkunde
  • Nachlassübersicht oder Angaben zu den Erben
  • Wertnachweise zum vermachten Gegenstand
  • Schriftverkehr mit den Erben oder sonst Beschwerten

Häufigster Fehler: Vermächtnis und Erbeinsetzung werden sprachlich vermischt oder der vermachte Gegenstand ist zu ungenau beschrieben.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Ein Vermächtnis macht die begünstigte Person nicht automatisch zum Erben.
  • Der Vermächtnisnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch gegen den Beschwerten, regelmäßig also gegen den Erben.
  • Ein Vermächtnis kann durch Testament oder Erbvertrag angeordnet werden.
  • Auch steuerlich ist der Erwerb durch Vermächtnis ein Erwerb von Todes wegen.

Kommt darauf an (typische Stellschrauben):

  • ob das Testament wirklich ein Vermächtnis meint oder doch eine Erbeinsetzung
  • ob der vermachte Gegenstand beim Erbfall noch zum Nachlass gehört
  • ob Pflichtteilsrechte betroffen sind
  • ob es um ein Grundstück oder andere formbedürftige Rechte geht
  • wer konkret mit dem Vermächtnis beschwert ist

Wer schnell klären möchte, ob ein Vermächtnis wirksam angeordnet wurde oder wie ein Anspruch durchgesetzt werden kann, kann über advocado eine erste juristische Einordnung durch einen passenden Anwalt für Erbrecht anfragen.

1. Was ist ein Vermächtnis?

Ein Vermächtnis ist eine einzelne Zuwendung, die der Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag festlegen muss. Hiermit bestimmt der Erblasser eine Person, die einen bestimmten Vermögensgegenstand wie z. B. Schmuck, ein Auto oder einen Geldbetrag aus dem Nachlass erhält.

Die Person, die den Vermächtnisgegenstand erhält – der Vermächtnisnehmer –, muss kein gesetzlicher Erbe sein. Ein Erblasser kann jeder beliebigen Person ein Vermächtnis hinterlassen.

Wann kann ein Vermächtnis sinnvoll sein?

Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser Personen, mit denen er nicht verwandt ist, im Erbfall mit einer Geldsumme oder einem Wertgegenstand bedenken. Auch besondere Erinnerungsstücke mit ideellem Wert lassen sich so durch eine letztwillige Verfügung vermachen.

Zudem kann der Erblasser einen Erben bevorzugen, indem er ihm zusätzlich zur Erbschaft eine einzelne Zuwendung vermacht.

Was ist der Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbe?

Vererben und vermachen sind nicht dasselbe.

  • Vererben: Vererbt der Erblasser etwas, setzt er die Person als Erben ein. Der Erbe erbt alle Rechte und Vermögenswerte des Erblassers – auch dessen Schulden.
  • Vermachen: Vermacht der Erblasser in seinem Testament etwas, bestimmt er einen Begünstigten. Dieser ist im Regelfall nicht Erbe und erhält im Erbfall daher nur eine einzelne Zuwendung.
Infografik: Welche Unterschiede bestehen zwischen Erbe und Vermächtnis?

Während ein Vermächtnis ein einzelner Bestandteil des Nachlasses ist, ist ein Erbe ein Anteil am gesamten Nachlass. Nahe Angehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen solchen Teil des Nachlasses – im Fall einer Enterbung mindestens auf den Pflichtteil. Wie hoch Erbanteil und Pflichtteil ausfallen, regelt die gesetzliche Erbfolge.

Bei einem Vermächtnis besteht ein solcher gesetzlicher Anspruch nicht.

Hinweis
Vermachen & vererben:

Vermachen und vererben schließen sich nicht aus: Ein Erbe kann zugleich Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erblasser ihn in seinem Testament dazu bestimmt hat (Vorausvermächtnis).

Was kann ein Erblasser vermachen?

Grundsätzlich kann der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung selbst entscheiden, was er vermachen möchte.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Barvermächtnis: Der Erblasser vermacht eine festgelegte Geldsumme.
  • Stück- oder Sachvermächtnis: Der Erblasser vermacht einen bestimmten Gegenstand aus seinem Besitz.

2. Welche Arten von Vermächtnissen gibt es?

Der Erblasser kann auf verschiedene Arten vermachen – je nachdem, wie er seinen Nachlass an seine Erben und andere Begünstigte aufteilen möchte.

  • Vorausvermächtnis: Ein Vorausvermächtnis kann Sinn machen, wenn es mehrere mögliche Erben gibt, der Erblasser jedoch mit Konflikten unter seinen Erben rechnet. Ein Erbe erhält das Vermächtnis zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil. Im Erbfall muss es noch vor der Aufteilung der Erbschaft an ihn herausgegeben werden.
  • Vor- und Nachvermächtnis: Der Erblasser legt fest, dass ein bestimmter Teil des Nachlasses im Erbfall zuerst an einen Vorvermächtnisnehmer geht. Zu einem festgelegten Zeitpunkt muss dieser das Nachvermächtnis an den Nachvermächtnisnehmer herausgeben. Wann das Nachvermächtnis fällig wird, bestimmt der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag.
  • Untervermächtnis: Bei einem Untervermächtnis ist nicht der Erbe, sondern der Begünstigte verpflichtet, das Vermächtnis im Erbfall zu erfüllen. Der Erblasser kann z. B. seiner Nichte eine Gemäldesammlung vermachen, ihr aber auferlegen, ein bestimmtes Gemälde als Teil des Hauptvermächtnisses an ihren Bruder – den Untervermächtnisnehmer – weiterzugeben.
  • Ersatzvermächtnis: Der Erblasser bestimmt einen ersten und zweiten Vermächtnisnehmer. Die zweite Person erhält das Vermächtnis nur, wenn der erste Begünstigte verstorben ist.
  • Zweckvermächtnis: Der Erblasser ordnet an, dass das Vermächtnis einem bestimmten Zweck dienen soll – z. B. der Finanzierung des Studiums seiner Enkel.
  • Verschaffungsvermächtnis: Dieses beinhaltet einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört. Die Erben müssen den Gegenstand zunächst beschaffen, damit der Begünstigte diesen erhält. Dafür stehen in der Regel finanzielle Mittel aus dem Nachlass bereit.
  • Universalvermächtnis: Der Erblasser bestimmt eine Person, die die gesamte Erbmasse bzw. einen Großteil davon erhält. Sie ist Begünstigter. Das Universalvermächtnis kann z. B. in der Unternehmensnachfolge Verwendung finden, um ein Unternehmen nicht auf mehrere Erben aufteilen zu müssen.
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3. Vermachen, Erbschaft & Pflichtteil

Wer als Erblasser einen seiner gesetzlichen Erben enterben bzw. nur mit einem Vermächtnis bedenken möchte, kann den gesetzlichen Mindestanspruch des Erben auf die Erbschaft nicht umgehen.

Kann der Erblasser durch ein Vermächtnis einen Pflichtteilsanspruch umgehen?

Nein. Ein gesetzlicher Erbe hat immer einen Pflichtteilsanspruch, wenn er enterbt oder mit einem zu geringen Erbteil bedacht wurde, als es die gesetzliche Erbquote für ihn vorsieht. Der Pflichtteil ist die Hälfte dessen, was dem gesetzlichen Erben nach der gesetzlichen Erbfolge zusteht.

Wer Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil hat, ist von der jeweiligen Familienkonstellation abhängig. Ein Vermächtnis kann einen rechtmäßigen Pflichtteilsanspruch nicht außer Kraft setzen.

Wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe anstelle seines Erbes ein Vermächtnis erhält, steht ihm ein Wahlrecht zu. Er kann es entweder herausverlangen und die bestehende Differenz zwischen Pflichtteil und Vermächtnis als Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen – oder er schlägt es aus. Dann kann er seinen gesetzlichen Pflichtteil einfordern.

Reduziert ein Vermächtnis den Pflichtteil?

Nein. Der Pflichtteil berechnet sich anhand des Nachlasswertes. Dieser setzt sich zusammen aus dem gesamten Nachlass des Erblassers, der nach Abzug der Schulden verbleibt. Ein Vermächtnis darf bei der Pflichtteilsberechnung nicht vom Nachlasswert abgezogen werden.

Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung verhindern, dass der Erblasser durch die Anordnung von Vermächtnissen den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch verringert. Im Erbfall haben die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten Vorrang. Erst nach der Erfüllung dieser Ansprüche erhält der Begünstigte das ihm Vermachte.

Ist das Vermächtnis höher als das Erbe und reicht der Nachlasswert nicht aus, um den Begünstigten auszuzahlen, geht dieser im Zweifelsfall leer aus.

4. Wie ordne ich ein Vermächtnis an?

Vermachen kann nur der Erblasser. Um Missverständnisse und Streitigkeiten zwischen Erben und Begünstigten im Erbfall zu vermeiden, können die folgenden Punkte helfen:

Wo muss ich ein Vermächtnis anordnen?

Ein Vermächtnis kann nur der Erblasser selbst in einem Testament oder Erbvertrag:

  • Ein in seinem Testament angeordnetes Vermächtnis kann der Erblasser jederzeit wieder ändern.
  • Im Erbvertrag ist es hingegen durch die vertragsmäßigen Verfügungen für den Erblasser bindend.
  • Ein Vermächtnis im Erbvertrag kann nicht ohne Einwilligung der Vertragspartner – auch der des Begünstigten – widerrufen werden.

Worauf muss ich bei einem Vermächtnis achten?

Damit im Erbfall zweifelsfrei feststeht, wen Sie mit Ihrer letztwilligen Verfügung womit bedenken möchten, können Sie folgende Punkte beachten:

  • Den Vermächtnisgegenstand eindeutig festlegen. Falls der Gegenstand nicht Teil des Nachlasses ist, können Sie einen ihrer Erben verpflichten, diesen im Erbfall zu beschaffen.
  • Den Begünstigten genau benennen. Sie können zudem einen Erben bestimmen, der sich im Erbfall um die Erfüllung des Vermächtnisses kümmert.
  • Für den Fall, dass der mit dem Vermächtnis Bedachte beim Eintritt des Erbfalls nicht mehr lebt, können Sie einen Ersatz-Begünstigten anordnen.
  • Soll einer Ihrer gesetzlichen Erben zusätzlich zur Erbschaft ein Vorausvermächtnis erhalten, müssen Sie dies ausdrücklich anordnen.
  • Festlegen, wann das Vermächtnis fällig ist. Setzen Sie keine Frist, müssen die Erben das Vermachte automatisch mit Eintritt des Erbfalls an den Begünstigten herausgeben.
Achtung
Verjährung beachten:

Ansprüche auf ein Vermächtnis verjähren in der Regel nach 3 Jahren – d. h. innerhalb dieser Zeit muss es der Begünstigte vom Erben herausverlangen. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Erbfall eintrat und der Begünstigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangte.

Sie können als Erblasser die Verjährungsfrist auf bis zu 30 Jahre erhöhen, wenn absehbar ist, dass es bei der Umsetzung des Vermächtnisses zu Verzögerung kommen kann.

Wie formuliere ich ein Vermächtnis?

Es kann ratsam sein, in der letztwilligen Verfügung den Begriff “Vermächtnis” zu verwenden, um es zweifelsfrei vom Erbe abzugrenzen und Streitigkeiten über den Willen des Erblassers zwischen den Erben zu vermeiden.

Das Stückvermächtnis lässt sich in schlichten Worten formulieren. Sie können dafür auf folgenden Mustersatz zurückgreifen:

„Ich vermache meiner Nichte Maria Müller meine Schallplattensammlung im Wohnzimmer meines Hauses (Anschrift, Wohnort).”

Bei allen anderen Vermächtnisarten kann Vorsicht vor Musterformulierungen sinnvoll sein. Bereits missverständliche Formulierungen oder fehlende Angaben können zu ungewollten rechtlichen Folgen führen.

Im Zweifelsfall können Sie sich an einen Notar oder einen Anwalt für Erbrecht wenden. Diese haben das Fachwissen und können Ihre Anordnungen auf Unklarheiten und ungenaue Formulierungen überprüfen.

advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden Information für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.

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5. Soll ich das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen?

Als Begünstigter steht es Ihnen frei, ein Vermächtnis im Erbfall anzunehmen oder auszuschlagen.

Vermächtnis annehmen

Entscheiden Sie sich, das Vermächtnis anzunehmen, müssen Sie sich an den Erben wenden und die Aushändigung des Vermächtnisgegenstandes oder der Vermächtnissumme verlangen.

Die Annahme des Vermächtnisses bedarf keiner gesetzlichen Formvorgaben und Auflagen und kann somit auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Ist das Verhältnis zwischen Erben und Begünstigtem angespannt, kann es sinnvoll sein, dem Erben die Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein zu senden. Im Streitfall hat der Begünstigte den Nachweis, dass der Erbe die Aufforderung erhalten hat.

Möchten Sie ein Vermächtnis einfordern, ist die Verjährungsfrist zu beachten:

  • Der Anspruch verjährt 3 Jahre, nachdem der Begünstigte erfahren hat, dass ihn der Erblasser mit einem Vermächtnis bedacht hat.
  • Eine Ausnahme gilt für vermachte Immobilien: Hier liegt die Verjährungsfrist bei 10 Jahren.
Achtung
Immobilien vermachen:

Hat der Erblasser eine Immobilie oder ein Grundstück vermacht, bedarf es zusätzlich eines notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungsvertrag zwischen dem Erben und dem Begünstigten, damit Letzterer rechtmäßiger Besitzer wird.

Vermächtnis ausschlagen

Der Begünstigte muss den Vermächtnisgegenstand nicht annehmen, wenn der Erblasser ihm z. B. eine verschuldete Immobilie vermacht hat. Möchten Sie als Begünstigter für klare Verhältnisse sorgen, können Sie den Erben die Ausschlagung mitteilen – Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet.

Im Gegensatz zu einer Erbschaft

  • müssen Sie dem Nachlassgericht nicht mitteilen, dass Sie das Vermächtnis ausschlagen, sondern dem Erben, der vom Erblasser mit der Verteilung des Nachlasses betraut wurde.
  • müssen Sie keine Frist einhalten, um das Vermächtnis auszuschlagen.

Schlagen Sie es als Begünstigter aus, geht der Anspruch – je nach Art des angeordneten Vermächtnisses – auf einen Ersatzvermächtnisnehmer über. Gibt es keinen Ersatzvermächtnisnehmer, verfällt das Vermächtnis.

Erbe ausschlagen, aber Vermächtnis annehmen?

Grundsätzlich können Erben, die zusätzlich zur Erbschaft ein Vorausvermächtnis erhalten haben, das Erbe ausschlagen und das Vermächtnis trotzdem annehmen. Das Vorausvermächtnis und das Erbe sind unabhängig voneinander.

Das Problem: Vermutlich wird ein Erbe ausgeschlagen, weil es mit Schulden belastet ist. Schlagen alle Erben wegen Überschuldung das Erbe aus, geht es an den Staat über. Dieser ist wegen der Verschuldung nicht dazu verpflichtet, das Recht auf das Vermächtnis an den Begünstigten abzutreten.

7. So können Sie Ihr Vermächtnis absichern

Unabhängig davon, ob Sie als Erblasser jemanden etwas vermachen möchten oder selbst Begünstigter sind, kann juristische Unterstützung sinnvoll sein.

Eine genauere Prüfung ist vor allem dann sinnvoll, wenn

  • Pflichtteilsberechtigte betroffen sind,
  • der Gegenstand im Nachlass möglicherweise fehlt,
  • ein Grundstück oder ein anderes formbedürftiges Recht vermacht wurde,
  • mehrere Erben beteiligt sind,
  • Auslegungsfragen zum Testament bestehen,
  • der Anspruch bereits streitig ist oder Fristen zu laufen begonnen haben.

Sie möchten jemandem etwas vermachen?

Möchten Sie eine Person mit einem Vermächtnis bedenken, müssen Sie dies explizit in Ihrem Testament oder Erbvertrag festlegen. Um Missverständnissen vorzubeugen, können Sie klar und eindeutig festlegen, wem Sie welches Vermächtnis vermachen möchten.

Unklare Formulierungen können im Erbfall zu Streitigkeiten zwischen Ihren Erben und dem Begünstigten führen. Um dies zu vermeiden, können Sie von einem Anwalt für Erbrecht Ihr Testament prüfen lassen. So können Sie verhindern, dass Ihre letztwillige Verfügung nicht nach Ihrem Willen ausgelegt wird.

Ein Anwalt für Erbrecht kann

  • Ihnen helfen, sich für die passende Vermächtnisart zu entscheiden.
  • Sie beraten, ob ein Testament oder ein Erbvertrag geeignet ist, um Ihren letzten Willen so zu regeln, wie Sie es sich wünschen.
  • Ihnen bei Fragen zur Pflichtteilsberechnung und Erbschaftsteuer zur Verfügung stehen.
  • die Testamentsvollstreckung übernehmen und sich dafür einsetzen, dass die von Ihnen bedachte Person das Vermächtnis erhält.

Sie haben ein Vermächtnis erhalten?

Wer in einer letztwilligen Verfügung vom Verstorbenen mit einem Vermächtnis bedacht wurde, ist sich möglicherweise unsicher, ob er es annehmen oder ausschlagen soll. Schwierigkeiten können insbesondere entstehen, wenn der Erbe oder die Erbengemeinschaft vermachte Vermögensgegenstände nicht herausgeben will.

Ein Anwalt für Erbrecht kann dann Folgendes für Sie tun:

  • Sie zu möglichen Konsequenzen beraten, wenn Sie unsicher sind, ob Sie das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen sollen.
  • Sie bei Fragen zur Höhe der Erbschaftssteuer unterstützen und Ihnen erklären, wie Sie Freibeträge bestmöglich ausnutzen.
  • Ihnen zur Seite stehen, wenn sich der Erbe weigert, das Vermächtnis herauszugeben.
  • Sie vor Gericht vertreten, falls Sie Ihr Vermächtnis gerichtlich durchsetzen müssen.
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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Geldvermächtnis für die Lebensgefährtin

Ausgangslage: Der Erblasser setzt seine Kinder zu Erben ein und bestimmt zusätzlich, dass seine Lebensgefährtin 25.000 Euro erhalten soll.
Vorgehen: Die Lebensgefährtin weist das eröffnete Testament nach und macht den Zahlungsanspruch gegenüber den Erben geltend.
Ergebnis: Sie wird nicht Erbin, sondern hat einen konkreten Anspruch auf Zahlung des Vermächtnisses.

Fall 2: Grundstücksvermächtnis an den Neffen

Ausgangslage: Ein Hausgrundstück soll an den Neffen gehen, während die Schwester Alleinerbin wird.
Vorgehen: Nach dem Erbfall muss die Erbin bei den erforderlichen Übertragungsschritten mitwirken; ohne Auflassung und Grundbucheintragung wird der Neffe nicht Eigentümer.
Ergebnis: Das Vermächtnis kann wirksam sein, der Eigentumswechsel braucht aber zusätzliche Umsetzungsschritte.

Fall 3: Kind erhält nur ein Vermächtnis

Ausgangslage: Ein Kind wird nicht als Erbe eingesetzt, sondern nur mit einem festen Geldbetrag bedacht.
Vorgehen: Vor einer Annahme wird geprüft, ob das Kind pflichtteilsberechtigt ist und ob Ausschlagung wirtschaftlich sinnvoller wäre.
Ergebnis: Maßgeblich ist nicht nur der Text des Testaments, sondern das Zusammenspiel von Vermächtniswert, Nachlasswert und Pflichtteilsrecht.

8. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Ein Vermächtnis ist gerade keine Erbeinsetzung.
Was ist zu prüfen: Ob der Text des Testaments auf eine Erbeinsetzung oder auf die Zuwendung eines einzelnen Vorteils gerichtet ist.

Richtig ist: Pflichtteilsrechte bleiben bestehen; bei pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmern ist die Lage besonders genau zu prüfen.
Was ist zu prüfen: Pflichtteilsberechtigung, Nachlasswert, Vermächtniswert und die Frage von Annahme oder Ausschlagung.

Richtig ist: Das ist so nicht allgemein richtig; maßgeblich ist, ob das Vermächtnis nach § 2169 BGB unwirksam ist oder ob ausnahmsweise eine Verschaffung geschuldet sein soll.
Was ist zu prüfen: Wortlaut des Testaments und die Frage, ob eine Ersatz- oder Verschaffungslösung gewollt war.

Richtig ist: Für den Eigentumsübergang sind zusätzliche Übertragungsschritte und die Grundbucheintragung nötig.
Was ist zu prüfen: Mitwirkung des Beschwerten, Auflassung, Grundbucheintragung und Verjährung.

Richtig ist: Annahme und Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgen gegenüber dem Beschwerten.
Was ist zu prüfen: Wer konkret beschwert ist und ob bereits eine Annahme erklärt wurde.

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 25.06.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quelle: §§ 1939, 1941, 2147, 2150, 2169, 2170, 2174, 2176, 2180, 2231, 2232, 2247, 2303, 2307 BGB; §§ 873, 925 BGB; §§ 3, 10, 15, 16, 19 ErbStG.

Letzte Aktualisierung

25.06.2026

  • Der Einstieg beantwortet jetzt sofort, was ein Vermächtnis ist und worauf Betroffene zuerst achten sollten.
  • Die heiklen Punkte zu Pflichtteil, Fristen und Grundstücken sind klarer und vorsichtiger erklärt.
  • Es ist jetzt leichter zu erkennen, was allgemein gilt und wo man den eigenen Fall genauer prüfen muss.
  • Der Beitrag zeigt an Beispielen, wie typische Vermächtnis-Fälle praktisch ablaufen.
  • Steuer, mögliche Zusatzkosten und nötige Unterlagen sind nun verständlicher eingeordnet.

 

 

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