2. Erbe ausschlagen: Fristen
Laut § 1954 BGB müssen Sie die Annahme oder Ausschlagung eines Erbes innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnisnahme der Gründe anfechten. Lebte der Erblasser im Ausland, haben Sie 6 Monate Zeit, das Erbe abzulehnen.
Als Erbe erhalten Sie ein Schreiben des Amtsgerichts. Reagieren Sie nicht auf dieses Schreiben oder beantragen Sie einen Erbschein, haben Sie das Erbe angenommen. Schulden des Erblassers müssen Sie dann innerhalb von 3 Monaten begleichen. Reicht das Erbe dafür nicht aus, haften Sie mit Ihrem Privatvermögen.
3. Alternativen zur Ausschlagung eines Erbes
Haben Sie erst einmal ein negatives Erbe ausgeschlagen, können Sie das nur schwer rückgängig machen. Damit Sie einen Verzicht auf liebgewonnene Erinnerungsstücke oder das eigene Elternhaus nicht bereuen, können Sie Alternativen bedenken, bevor Sie eine Erbschaft ausschlagen.
Wenn Erben nicht abschätzen können, ob das Erbe überschuldet ist oder nicht, können Sie mit folgenden Alternativen Ihre Haftung für mögliche Schulden begrenzen:
Nachlassverwaltung
Das Nachlassgericht setzt auf Antrag eines Erben einen Nachlassverwalter ein, der das Erbe verwaltet und Schulden bei den Nachlassgläubigern tilgt. Die Haftung der Erben beschränkt sich dann nach § 1975 BGB lediglich auf das Erbe.
Die Schulden werden nur aus den verbliebenen Gütern des Erbes, der sogenannten Erbmasse, und nicht mit dem privaten Vermögen der Erben beglichen. Befinden sich am Ende noch positive Vermögenswerte in der Erbmasse, gehen diese an die Erben.
Aufgebotsverfahren
Dieses auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht eingeleitete Verfahren beschränkt die Haftung der Erben ebenfalls nur auf das Erbe. Innerhalb einer bestimmten Frist müssen alle Nachlassgläubiger ihre Forderungen melden. Nach Ablauf dieser Frist werden die angemeldeten Forderungen aufgenommen und aus der Erbschaft beglichen. Hat ein Nachlassgläubiger die Frist versäumt, verfällt sein Anspruch nicht komplett. Allerdings wird er nur berücksichtigt, wenn nach Tilgung der zuvor angemeldeten Schulden noch etwas von der Erbmasse übrig ist.
Lassen sich die Nachlassschulden nicht durch z. B. das geerbte Vermögen begleichen, ist das Erbe überschuldet. Dann ist Folgendes notwendig:
Nachlassinsolvenzverfahren
Ist die Erbschaft überschuldet, müssen Erben beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen – dies ist nach § 1980 BGB verpflichtend. Damit ist die Haftung lediglich auf das Erbe beschränkt – Erben haften also nicht mit ihrem Privatvermögen für die Nachlassschulden. Meldet ein Erbe das überschuldete Erbe nicht, so können die Gläubiger Schadensersatzansprüche gegen ihn erheben. Für diese muss er dann sogar privat aufkommen.
Dürftigkeitseinrede
Lassen sich die mit einem Nachlassinsolvenzverfahren verbundenen Kosten nicht durch die Erbmasse begleichen, stellt das Nachlassgericht das Verfahren ein. Erben können dann nach § 1990 BGB mit der Dürftigkeitseinrede die Bezahlung der Nachlassgläubiger ablehnen. Dafür müssen die Erben allerdings nachweisen, dass die Erbschaft nicht für die Begleichung der Schulden ausreicht (z. B. mit dem Gerichtsbeschluss zur Einstellung des Nachlassinsolvenzverfahrens).
4. Folgen, wenn man ein Erbe ablehnt
Hat ein Erbe seinen Erbteil ausgeschlagen, treten zahlreiche Rechtsfolgen in Kraft.
Reihenfolge: Wer erbt, nachdem eine Erbschaft ausgeschlagen wurde?
Ein Erbe, der ein negatives Erbe ausgeschlagen hat, kann nicht bestimmen, wer an seiner Stelle erben soll. Nach § 1953 Abs. 2 BGB wird er dann so behandelt, als wäre er nicht mehr am Leben. Das bedeutet, dass eine andere Person seinen Erbteil bekommt.
Wer das sein soll, kann ein Erblasser in seinem Testament festlegen. Hat er diesbezüglich keine Entscheidung getroffen, regelt die gesetzliche Erbfolge die Vermögensnachfolge.
Beispiel zur Reihenfolge, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde:
Ein Familienvater hinterlässt eine Ehefrau, zwei Kinder, einen Bruder und seine Mutter. Mit seinem Tod fällt die Erbschaft laut gesetzlicher Erbfolge zunächst an die beiden Kinder. Schlagen die Geschwister das Erbe aus, geht der Nachlass an die Mutter. Will auch diese das Erbe nicht annehmen, erbt der Bruder des Verstorbenen. Die hinterbliebene Ehefrau nimmt eine Sonderstellung ein und wird gesondert berücksichtigt.
Schlagen alle nachrückenden Erben ebenfalls das Erbe aus, fällt das Erbe an den Staat bzw. das entsprechende Bundesland.