Erbengemeinschaft einfach erklärt
Erbengemeinschaft einfach erklärt
Erik Münnich
Beitrag von Erik Münnich
Redakteur für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Erbengemeinschaft Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen den Nachlass eines Erblassers erhalten. Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist deren Auflösung.

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Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?
  3. 2. Wer entscheidet in der Erbengemeinschaft – und wann braucht es Einstimmigkeit?
  4. 3. Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft
  5. 4. Immobilien in der Erbengemeinschaft: Nutzung, Vermietung, Verkauf
  6. 5. Auflösung der Erbengemeinschaft: Was muss ich beachten?
  7. 6. Kosten & mögliche Risiken bei einer Erbengemeinschaft
  8. 7. Häufige Irrtümer aufgeklärt
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Erbengemeinschaft einfach erklärt

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Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen den Nachlass eines Erblassers erhalten. Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist deren Auflösung.

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Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam erben – der Nachlass gehört dann allen Miterben gemeinsam und soll am Ende verteilt („auseinandergesetzt“) werden.

Gilt, wenn …

  • mindestens zwei Personen Erben sind (gesetzlich oder durch Testament/Erbvertrag),
  • Nachlassgegenstände (z. B. Konto, Wohnung, Hausrat) vorhanden sind, die bis zur Verteilung gemeinsam zu verwalten sind,
  • noch keine abschließende Aufteilung des Nachlasses erfolgt ist.

Sonderfälle:

  • Es gibt Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung/Nachlasspflegschaft (dann kann die Verfügung/Verwaltung anders laufen).
  • Zum Nachlass gehört eine Immobilie und es gibt Streit über Nutzung, Verkauf oder Auszahlung.
  • Der Nachlass ist möglicherweise überschuldet oder es sind Verbindlichkeiten unklar (Haftungsrisiko).

Wichtigste Frist: Wenn Sie das Erbe nicht annehmen wollen, ist die Ausschlagung grundsätzlich nur binnen 6 Wochen möglich – die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und Ihrem Berufungsgrund erfahren (bei testamentarischer Berufung nicht vor Bekanntgabe durch das Nachlassgericht).

Benötigte Informationen:

  • Sterbeurkunde, ggf. Testament/Erbvertrag (im Original oder beglaubigt),
  • Angaben zu allen Miterben (Anschriften, Verwandtschaftsverhältnis),
  • Übersicht über Nachlass (Konten, Versicherungen, Immobilien, Hausrat) und Schulden,
  • relevante Nachweise für das Nachlassgericht (z. B. Personenstandsurkunden), wenn ein Erbschein nötig wird.

Häufigster Fehler: Viele Konflikte beginnen damit, dass einzelne Miterben „einfach handeln“ (z. B. Gegenstände verkaufen, Konten räumen), obwohl der Nachlass bis zur Teilung grundsätzlich nur gemeinsam verwaltet und darüber nur gemeinsam verfügt werden kann.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Der Nachlass wird bei mehreren Erben gemeinschaftliches Vermögen; einzelne Gegenstände gehören nicht „automatisch“ einzelnen Miterben.
  • Die Verwaltung steht den Erben gemeinschaftlich zu; notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann ein Miterbe im Zweifel auch allein treffen.
  • Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (Ausnahmen können z. B. durch letztwillige Verfügung geregelt sein).
  • Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, haben die übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht.

Kommt darauf an:

  • Ob ein Verkauf/Vermietung „normale Verwaltung“ ist oder eine Maßnahme, die alle Miterben mittragen müssen, hängt stark vom Nachlass, Risiko und Umfang ab.
  • Bei Immobilien, minderjährigen Erben, Auslandsbezug, unklaren Schulden oder Testamentsvollstreckung sind oft zusätzliche Schritte/ Genehmigungen nötig.

Wenn Sie bei Streit, Immobilie oder unklaren Schulden eine Einordnung brauchen, können Sie über advocado eine kostenlose Ersteinschätzung von einem Anwalt für Erbrecht anfragen und anschließend entscheiden, ob Sie anwaltliche Unterstützung beauftragen möchten.

1. Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Laut § 2032 BGB entsteht eine Erbengemeinschaft, wenn ein Erblasser mehrere Erben per Testament oder Erbvertrag bestimmt oder mehrere Verwandte des Erblassers durch die gesetzliche Erbfolge Miterben werden. Der Nachlass muss innerhalb der Erbengemeinschaft unter den einzelnen Miterben aufgeteilt werden.

Der Erbanteil der Erben kann von Nachlass zu Nachlass variieren. Dabei wird die Höhe der jeweiligen Anteile laut § 2352 BGB durch den Erbschein bestimmt, der beim zuständigen Nachlassgericht angefordert werden kann. Zuständig ist dabei laut § 343 FamFG das Amtsgericht, welches sich am letzten Wohnort des Erblassers befindet.

Wer ist Teil einer Erbengemeinschaft?

Alle gesetzlichen oder per letztwilliger Verfügung bestimmten Erben bilden zusammen die Erbengemeinschaft. Neben natürlichen Personen können auch Organisationen oder Vereine Miterben sein.

Gibt es eine automatische Erbengemeinschaft unter Geschwistern?

Kinder erben bei der gesetzlichen Erbfolge immer zu gleichen Teilen. Wenn ein Elternteil verstirbt, steht allen Geschwistern ein Anteil am Nachlass zu. In der Regel erben sie neben dem überlebenden Elternteil zur Hälfte und bilden mit ihm eine Erbengemeinschaft.

Anders verhält sich dies, falls ein Geschwisterkind lediglich den Pflichtteil am Erbe erbt. Dieser umfasst nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Allerdings gehören Pflichtteilsberechtigte nicht zur Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass sie weder die Rechte noch die Pflichten der Miterben haben. Ebenso müssen ihre Stimmen nicht bei Entscheidungen berücksichtigt werden.

Wer bekommt den Erbschein?

Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft kann einen Erbschein beantragen. Auch Testamentsvollstrecker und -verwalter sowie Gläubiger sind dazu berechtigt.

Jeder berechtigte Antragsteller verpflichtet sich, eine eidesstattliche Versicherung über die Wahrheitsmäßigkeit der im Erbschein gemachten Angaben zugeben. Im Anschluss kann der Erbschein ausgestellt werden.

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2. Wer entscheidet in der Erbengemeinschaft – und wann braucht es Einstimmigkeit?

Grundprinzip: Verwaltung gemeinsam, Verfügung gemeinsam. Die Erben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich und müssen an Maßnahmen mitwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.

Typische Entscheidungsbereiche

  • Erhaltung (dringend/notwendig): Maßnahmen zur Sicherung/Erhaltung (z. B. Schimmel vermeiden, Notreparatur, Fristen wahren) sind häufig auch ohne vorherige Abstimmung möglich, wenn es wirklich um Erhalt geht.
  • Laufende Verwaltung: Bank, Versicherungen, Nutzungen, Vermietung, Instandhaltung – hier ist meist eine strukturierte Abstimmung nötig; je nach Maßnahme kann Mehrheits- oder Einstimmigkeitsbedarf entstehen.
  • Verfügung über Nachlassgegenstände: Verkauf/Belastung von Nachlassgegenständen (z. B. Immobilie verkaufen) ist in der Regel nichts, was „ein Miterbe allein“ erledigen kann.

3. Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft

Rechte der Miterben

  • Mitverwaltung und Mitbestimmung bei der Nachlassverwaltung.
  • Auskunft und Transparenz innerhalb der Erbengemeinschaft (z. B. zu Kontobewegungen, Nachlassbestand, Zahlungen).
  • Auseinandersetzung verlangen: Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Aufteilung des Nachlasses verlangen; der Anspruch unterliegt über die Gemeinschaftsregeln nicht der Verjährung.
  • Erbteil verkaufen: Jeder Miterbe kann über seinen Erbteil am Nachlass verfügen; der Vertrag muss notariell beurkundet werden.
  • Vorkaufsrecht der übrigen Miterben: Wird der Erbteil an einen Dritten verkauft, können die anderen Miterben zu den gesetzlichen Bedingungen „vorkaufen“.

Pflichten in der Erbengemeinschaft

  • Mitwirkungspflicht bei ordnungsgemäßer Verwaltung und Abwicklung.
  • Sorgfältiger Umgang mit Nachlassgegenständen (nichts „beiseiteschaffen“, keine Alleingänge).
  • Klärung von Nachlassverbindlichkeiten: Miterben können für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften – Gläubiger können sich also ggf. an einzelne Erben halten, die dann intern Ausgleich suchen müssen.

Welche „Rechtsform“ hat die Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist keine GbR. Sie ist eine gesetzlich angeordnete Gemeinschaft der Erben am Nachlass; der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Erbengemeinschaft weder rechtsfähig noch parteifähig ist und die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der GbR nicht übertragbar sind.

4. Immobilien in der Erbengemeinschaft: Nutzung, Vermietung, Verkauf

Immobilien sind der häufigste Streitpunkt, weil „Nutzen“, „Zahlen“ und „Entscheiden“ auseinanderfallen können.

Typische Konfliktfragen

  • Wer darf einziehen oder das Haus nutzen – und muss eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden?
  • Wer trägt laufende Kosten (Zins/Tilgung, Grundsteuer, Instandhaltung)?
  • Wird vermietet, verkauft oder übernimmt ein Miterbe gegen Auszahlung?

Praktischer Weg zur Lösung (oft bewährt)

  1. Nachlass klären: Eigentum, Belastungen, laufende Verträge, Versicherungen.
  2. Bewerten: Verkehrswert/Marktwert als Grundlage für Auszahlungen.
  3. Optionen schriftlich festhalten: Nutzung/Vermietung/Verkauf/Übernahme – mit klaren Zahlungs- und Fristenregelungen.
  4. Auseinandersetzungsvereinbarung umsetzen: Bei Immobilien sind regelmäßig notarielle Schritte und Grundbuchanpassungen nötig.

5. Auflösung der Erbengemeinschaft: Was muss ich beachten?

Ziel ist die Erbauseinandersetzung: Der Nachlass wird verteilt, die Gemeinschaft endet.

Häufige Wege zur Auseinandersetzung

  • Einvernehmliche Vereinbarung (Auseinandersetzungsvertrag): Wer bekommt was? Wer zahlt Ausgleich? Wer übernimmt Schulden?
  • Verkauf von Nachlassgegenständen und Verteilung des Erlöses (wenn eine reale Teilung nicht möglich ist).
  • Übernahme durch einen Miterben gegen Auszahlung der anderen (typisch bei Immobilien).

Kann ein Miterbe die Auflösung „blockieren“?

Grundsätzlich kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen; sie hängt nicht davon ab, ob „die Mehrheit“ das will.
Aber: Der Erblasser kann die Auseinandersetzung durch letztwillige Verfügung ausschließen oder an Voraussetzungen knüpfen (z. B. zeitlich, für bestimmte Gegenstände).
Und praktisch kann Streit dazu führen, dass die Umsetzung ohne Einigung nur über gerichtliche Schritte vorankommt (mit Kosten- und Eskalationsrisiko).

Was tun, wenn ein Erbe die Auflösung einer Erbengemeinschaft blockiert?

Beschlüsse innerhalb der Erbengemeinschaft werden mehrheitlich getroffen. Wenn die Mehrheit der Miterben eine Auseinandersetzung vornehmen möchte, wird das durchgesetzt – auch wenn ein einzelner Erbe das blockiert.

Wenn ein Erbe die Auflösung blockiert, kann jedes Mitglied jederzeit die Aufhebung der Erbengemeinschaft etwa durch Teilungsversteigerung fordern. Dies ist aber dann gerichtlich mittels Erbauseinandersetzungsklage bzw. Teilungsklage durchzusetzen. Diese Variante ist wirtschaftlich oft nicht sinnvoll.

Deswegen ist es ratsam, einen Anwalt für Erbrecht zu beauftragen. Dieser kann sicherstellen, dass bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft neben allen gesetzlichen Vorgaben auch die letztwillentlichen Verfügungen des Erblassers und die Vorstellungen der Miterben berücksichtigt werden.

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Teilungsversteigerung: letzte Option bei Immobilienstreit

Wenn eine Immobilie nicht einvernehmlich verwertet oder übernommen wird, kann als Druck- oder Ausweg eine Teilungsversteigerung in Betracht kommen. Sie ist oft wirtschaftlich nachteilig (Preisabschläge, Kosten, weitere Konflikte) und sollte in der Regel erst nach Prüfung alternativer Lösungen erwogen werden.

Hinweis zur Einordnung: Bei Blockade, Immobilie oder unklaren Schulden kann eine individuelle Prüfung sinnvoll sein. Über advocado können Sie dafür eine Ersteinschätzung bei einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt anfragen.

Wie geht es nach der Auflösung weiter?

Nach der Auflösung der Erbengemeinschaft liegt es an den einzelnen Miterben, ihr neu gewonnenes Vermögen beim Finanzamt zu melden. Das ist ein wichtiger Schritt, weil die Nichtzahlung der Erbschaftssteuer rechtliche Konsequenzen haben kann.

Das Erbe wird nicht auf das Einkommen angerechnet. Auch die Erbschaftssteuer wird in der Regel erst ab einer höheren Erbschaftssumme fällig, wobei der prozentuale Steuersatz vom Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser abhängt.

Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Immobilie – ein Erbe will verkaufen, die andere will behalten

Ausgangslage: Drei Geschwister erben ein Haus. Eine Person möchte schnell verkaufen, die andere will einziehen, die dritte will ausgezahlt werden.
Vorgehen: Verkehrswert klären, Finanzierbarkeit der Übernahme prüfen, schriftliche Lösung: Übernahme durch eine Miterbin gegen Auszahlung der anderen, Regelung zu laufenden Kosten bis zur Umschreibung.
Ergebnis: Einvernehmliche Einigung ist häufig möglich, wenn Bewertung und Zahlungsplan transparent sind; ohne Einigung steigt das Risiko der Teilungsversteigerung.
Learning: Ohne belastbare Bewertung und klare Kostenregelung eskaliert der Konflikt schnell.

Fall 2: Blockade – ein Miterbe reagiert nicht

Ausgangslage: Zwei Miterben, Bankkonto und Wertpapiere. Ein Miterbe antwortet monatelang nicht, Rechnungen laufen weiter.
Vorgehen: Nachlassbestand dokumentieren, notwendige Erhaltungsmaßnahmen sichern, schriftliche Fristsetzung zur Mitwirkung, ggf. rechtliche Schritte zur Durchsetzung von Auskunft/Mitwirkung prüfen.
Ergebnis: Oft lässt sich Bewegung erzeugen, wenn der Nachlass sauber aufbereitet ist und klar wird, welche Entscheidungen zwingend anstehen.
Learning: Früh dokumentieren, Zuständigkeiten klären, Nachlass nicht „liegen lassen“.

Fall 3: Minderjähriger Miterbe – Entscheidungen werden komplizierter

Ausgangslage: Ein Kind ist Miterbe, es gibt eine wertvolle Immobilie und offene Darlehen.
Vorgehen: Vertretung durch Sorgeberechtigte, Prüfung von Genehmigungserfordernissen (z. B. bei Veräußerungen), ggf. Ergänzungspflegschaft/gerichtliche Beteiligung – bevor verbindlich disponiert wird.
Ergebnis: Lösungen sind möglich, dauern aber oft länger und erfordern formale Schritte.
Learning: „Schnell verkaufen“ ist mit minderjährigen Miterben selten realistisch.

6. Kosten & mögliche Risiken bei einer Erbengemeinschaft

Pauschale Beträge lassen sich selten seriös nennen, weil Kosten stark vom Nachlasswert, vom Streitgrad und vom gewählten Weg (Einigung vs. Gericht) abhängen. Typische Kostenpositionen sind:

  • Nachlassgericht/Erbschein: Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert (Nachlasswert) und dem konkreten Antrag.
  • Notar- und Grundbuchkosten: besonders relevant bei Immobilien (Übertragung, Auseinandersetzungsvereinbarungen, Grundbuchänderungen).
  • Sachverständige/Wertermittlung: häufig bei Immobilien oder wertvollem Hausrat.
  • Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten: wenn Auseinandersetzung, Auskunft oder Verwertung streitig durchgesetzt wird.
  • Teilungsversteigerung: zusätzliche Gerichts- und Verfahrenskosten sowie das Risiko eines schlechteren Erlöses.

7. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Der Nachlass gehört bis zur Teilung allen gemeinsam; Zuweisungen müssen abgestimmt oder vereinbart werden.
Was ist zu prüfen: Gibt es eine Teilungsanordnung im Testament? Gibt es Einigung über Ausgleichszahlungen?

Richtig ist: Für viele Maßnahmen genügt nicht „irgendeine Mehrheit“; außerdem kann grundsätzlich jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen – aber Ausnahmen (z. B. Ausschluss/Bindungen) sind möglich.
Was ist zu prüfen: Was genau soll entschieden werden (Verwaltung vs. Verfügung)? Gibt es testamentarische Bindungen?

Richtig ist: Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben bezieht sich auf den Verkauf des Erbteils an einen Dritten – nicht pauschal auf den Verkauf einzelner Nachlassgegenstände.
Was ist zu prüfen: Wird der Erbteil verkauft (Share-Deal) oder ein Nachlassgegenstand (Asset-Deal)? Welche Vereinbarungen bestehen in der Gemeinschaft?

Richtig ist: Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft ist grundsätzlich unverjährbar; die Erbengemeinschaft „verschwindet“ nicht automatisch.
Was ist zu prüfen: Gibt es praktische Hindernisse (Streit, Immobilie, Schulden) oder eine letztwillige Regelung, die die Auseinandersetzung einschränkt?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 11.06.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen:

  • §§ 2032, 2033, 2034, 2038, 2042, 2044, 2058 BGB (Erbengemeinschaft, Verfügungen, Verwaltung, Auseinandersetzung, Haftung)
  • § 2353 BGB (Erbschein)
  • §§ 343, 352a FamFG (Zuständigkeit Nachlassgericht; gemeinschaftlicher Erbschein)
  • § 1944 BGB (Ausschlagungsfrist)

Letzte Aktualisierung

11.06.2026

  • Der Text startet jetzt mit einem kompakten „Was jetzt zählt“-Überblick, damit man schneller weiß, ob der eigene Fall passt.
  • Einige Aussagen wurden „geradegezogen“, damit sie rechtlich sauberer sind (z. B. Vorkaufsrecht, Erbschein, Auflösung bei Streit).
  • Es gibt jetzt kurze Praxisbeispiele, weil typische Streitlagen (Haus, Funkstille, minderjähriger Erbe) sonst schwer greifbar sind.
  • Statt klassischer FAQ werden verbreitete Irrtümer erklärt – mit dem Hinweis, was man jeweils konkret prüfen sollte.
  • Kosten- und Risiko-Punkte sind ergänzt, damit die wirtschaftliche Seite nicht unter den Tisch fällt.
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