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Mit dem aktuellen EuGH-Urteil können sich Verbraucher aus ihren laufenden Darlehensverträgen lösen – auch wenn der Vertrag bereits vor Jahren abgeschlossen worden ist. Grund dafür sind unklare und missverständliche Informationen der Banken.
Verbraucher müssen nach einem wirksamen Widerruf insbesondere in den Fällen keine Vertragszinsen an die Bank zahlen, in denen das Darlehen mit einem anderen Geschäft verbunden ist. Dies ist z. B. bei einer Restschuldversicherung, einem PKW-Kauf oder dem Kauf eines sonstigen Gegenstandes der Fall. Daneben können Verbraucher so einen PKW-Kauf rückabwickeln.
In diesem Fall ist zwar eine Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Kauf und dem Wert bei dessen Rückgabe zu zahlen – maßgeblich ist hierbei aber der objektive Wert des Pkws zum Zeitpunkt der Rückabwicklung, der von einem Gericht geschätzt wird.
Insgesamt lohnt sich ein Widerruf des Darlehensvertrags für den Verbraucher aber in jedem Fall!
Alle Verbraucherdarlehensverträge ohne grundbuchschuldrechtliche Absicherung, die nach dem 01.11.2002 geschlossen worden sind, können grundsätzlich bei Fehlern im Vertrag noch heute widerrufen werden.
Darlehensverträge für Immobilien können noch widerrufen werden, wenn sie zwischen dem 11.06.2010 und dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden oder wenn es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelte. Für nach dem 21.03.2016 abgeschlossene Darlehen gilt das gesetzliche Widerrufsrecht von 1 Jahr und 14 Tagen.
Verbraucher können aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EuGH weiterhin vom sogenannten Widerrufsjoker profitieren und ihren Darlehensvertrag rückabwickeln, wenn er eine unwirksame Widerrufsbelehrung enthält.
Ein Anwalt unterstützt Verbraucher bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Banken. Er erstellt außergerichtliche Aufforderungsschreiben und erhebt Klage, sofern eine außergerichtliche Regelung nicht zum gewünschten Erfolg führt. Sollte der Verbraucher eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt er auch kostenlos eine Deckungsanfrage bei der Versicherung.
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