Abfindung bei Kündigung 2025: So bekommen Sie Geld vom Arbeitgeber
Abfindung bei Kündigung 2025: So bekommen Sie Geld vom Arbeitgeber
Philipp Caba
Beitrag von
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Aktualisiert am

... Abfindung Abfindung bei Kündigung
Inhalt
  1. 1. Wann bekommt man eine Abfindung bei Kündigung?
  2. 2. Wie hoch ist die Abfindung? | Rechner 2025
  3. 3. Wie viel ist bei der Abfindung steuerfrei?
  4. 4. Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber
  5. 5. Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
  6. 6. Wie kann ich eine Kündigung mit Abfindung erreichen?
  7. 7. Abfindung einklagen: So geht’s
  8. 8. FAQ zur Abfindung bei Kündigung
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Abfindung bei Kündigung 2025: So bekommen Sie Geld vom Arbeitgeber

Abfindung bei Kündigung 2025: So bekommen Sie Geld vom Arbeitgeber

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen – dennoch zahlen viele Arbeitgeber nach Verhandlungen im Rahmen einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung. In diesem Ratgeber erfahren Sie, aus welchen Gründen Abfindungen „freiwillig“ gezahlt werden und wie hoch diese in der Praxis ausfallen können.

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Das Wichtigste in Kürze:
  • Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung.
  • Viele Arbeitgeber zahlen dennoch „freiwillig“ eine Abfindung – insbesondere dann, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird.
  • Und das aus gutem Grund: Die rechtlichen Hürden für eine wirksame Kündigung sind in Deutschland sehr hoch. Stellt ein Gericht später fest, dass die Kündigung unwirksam war, kann das für den Arbeitgeber deutlich teurer und risikoreicher sein als die Zahlung einer Abfindung.
  • Ein Großteil arbeitsrechtlicher Streitigkeiten lässt sich deshalb bereits nach wenigen Wochen außergerichtlich klären.
  • Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem monatlichen Bruttogehalt, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Verhandlungsgeschick.
  • Zur Orientierung der Abfindungshöhe hilft unser kostenloser Abfindungsrechner.
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1. Wann bekommt man eine Abfindung bei Kündigung?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Viele Arbeitgeber zeigen sich daher zunächst auch nicht bereit, eine solche freiwillig zu zahlen.

Das ändert sich jedoch oft, sobald ein Anwalt eingeschaltet wird – und das aus gutem Grund: Die Anforderungen an eine wirksame Kündigung sind in Deutschland sehr hoch.

Bei einer Kündigungsschutzklage gilt:

  • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kündigung gerechtfertigt war.
  • Je nach Kündigungsart muss er unterschiedliche Anforderungen erfüllen.
  • Teilweise müssen interne Informationen offengelegt werden.

Werden gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten oder kann der Arbeitgeber die Kündigungsgründe nicht überzeugend belegen, hat das folgende Konsequenzen:

  • Die Kündigung kann im Nachhinein für unwirksam erklärt werden.
  • Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, das Arbeitsverhältnis rückwirkend fortzuführen.
  • Zudem muss er ggf. Verzugslohn zahlen – also das volle Gehalt für die Zeit nach der Kündigung, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wurde.

Da sich ein arbeitsrechtlicher Rechtsstreit über viele Monate hinziehen kann, wenn man ein Urteil abwarten möchte, entscheiden sich viele Arbeitgeber frühzeitig für eine Abfindungszahlung, um Zeit, Kosten und Risiken zu vermeiden – sodass sich ein Großteil aller arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bereits nach wenigen Wochen außergerichtlich klären lässt.

In bestimmten Ausnahmefällen kann allerdings auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bestehen:

  • § 1a KSchG: Bei betriebsbedingter Kündigung bietet der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung an, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
  • Gerichtliche Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG: Wird eine Kündigung als sozialwidrig und damit unwirksam eingestuft, kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung auflösen.
  • Vertragliche Regelung: Eine Abfindung ist im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart.
  • Sozialplan: Der Arbeitgeber ist durch einen Sozialplan zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet.

2. Wie hoch ist die Abfindung? | Rechner 2025

Wie viel Geld Sie am Ende von Ihrem Arbeitgeber bekommen, hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Zur Orientierung finden Sie hier unseren kostenlosen Abfindungsrechner und eine Checkliste mit den wichtigsten Einflussfaktoren.

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Checkliste: Das gilt für die Höhe der Abfindung

  • Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache
  • Als Grundlage dient in der Regel das monatliche Bruttogehalt.
    Ob Zuschläge, Urlaubsgeld, Boni oder regelmäßig anfallende Überstunden berücksichtigt werden, ist ebenfalls Verhandlungssache.
  • Die Regelabfindung entspricht der Zahlung eines halben Bruttomonatsgehalts (= Faktor 0,5) pro Beschäftigungsjahr. Dabei können auch angefangene Jahre anteilig oder sogar aufgerundet berücksichtigt werden. Die gängige Formel lautet:
    Bruttogehalt × Faktor × Beschäftigungsjahre
  • Als gute Abfindung gilt ein Betrag von 0,6 bis 0,9 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, bei sehr guten Abfindungen sind es 1,0 bis 1,4 Monatsgehälter. Außergewöhnlich hohe Abfindungen liegen zwischen 1,5 und 1,9 Monatsgehältern, während mehr als das Doppelte eines Monatsgehalts nur in seltenen Ausnahmefällen gezahlt wird.

Die Chancen auf eine hohe Abfindung steigen insbesondere dann, wenn die Kündigung wegen eines offensichtlichen juristischen Fehlers unwirksam ist und beide Parteien an einer Weiterbeschäftigung kein Interesse haben.

Außerdem verbessern sich die Erfolgsaussichten, wenn der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz genießt, also nur unter bestimmten Voraussetzungen ordentlich kündbar oder sogar unkündbar ist.

3. Wie viel ist bei der Abfindung steuerfrei?

Die Abfindung müssen Arbeitnehmer voll versteuern. Für die Berechnung der Steuerlast gilt die sogenannte Fünftelregelung.

So berechnen Sie die Steuer mit der Fünftelregelung:

  1. Ein Fünftel der Abfindung zum Jahreseinkommen addieren und die Steuer berechnen.
  2. Die Steuer für das Jahreseinkommen ohne Abfindung berechnen.
  3. Die Differenz aus beiden Steuerbeiträgen bilden und das Ergebnis verfünffachen – das ist die fällige Abfindungssteuer.

Für die Berechnung der Einkommenssteuer können Sie unseren kostenlosen Steuerrechner nutzen:

 

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4. Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) grundsätzlich nicht – abgesehen von wenigen Ausnahmen. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist daher meist Verhandlungssache.

Gerade deshalb kann es sinnvoll sein, eine Kündigung von einem Anwalt prüfen zu lassen. Ein erfahrener Arbeitsrechtler erkennt Formfehler, rechtliche Schwächen in der Begründung und unterstützt Sie gezielt bei den Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber.

Denn je schwächer die Begründung der Kündigung, desto besser sind in der Regel auch die Chancen, eine angemessene Abfindung durchzusetzen.

Abfindung bei fristloser Kündigung

Auch wenn der Arbeitgeber fristlos kündigt, endet das Arbeitsverhältnis überraschend oft mit einer Abfindung – und das hat nachvollziehbare Gründe: Fristlose Kündigungen scheitern vor Gericht häufig an den hohen rechtlichen Hürden.

Denn eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht – und selbst dann muss sie das letzte Mittel sein.

Kann der Arbeitgeber diese strengen Anforderungen nicht überzeugend darlegen, ist die Kündigung rechtswidrig. Um ein langes Verfahren und mögliche Nachzahlungen zu vermeiden, bieten viele Arbeitgeber deshalb eine Abfindung an – quasi als Gegenleistung für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Abfindung bei Kündigung wegen Krankheit

Krankheit schützt nicht automatisch vor einer Kündigung, doch die Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung sind ebenfalls sehr hoch.

Eine solche Kündigung ist nur wirksam, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Negative Gesundheitsprognose
    Zum Zeitpunkt der Kündigung muss die Erwartung bestehen, dass der Arbeitnehmer künftig länger oder häufiger arbeitsunfähig sein wird.
  2. Erhebliche Beeinträchtigung des Betriebs
    Die erwarteten Fehlzeiten müssen den Betrieb deutlich stören, etwa durch:
    • Ablaufstörungen
    • oder hohe Lohnfortzahlungskosten
  3. Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers
    Dabei sind u. a. folgende Faktoren zu berücksichtigen:
    • Dauer der Betriebszugehörigkeit
    • Alter des Arbeitnehmers
    • Art und Umstände der Erkrankung

Zudem gilt: Die Kündigung darf nur das letzte Mittel sein. Vorher müssen mildere Maßnahmen geprüft und angeboten worden sein – etwa durch ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam – und die Chancen auf eine Abfindung steigen deutlich.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Eine betriebsbedingten Kündigung ist nur wirksam, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam – und der Arbeitnehmer hat gute Chancen auf eine Abfindung.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

  1. Dringende betriebliche Erfordernisse
    Es muss ein nachweisbarer Wegfall des Arbeitsbedarfs vorliegen – zum Beispiel durch:
    • Schließung von Abteilungen oder Filialen
    • Umstrukturierungen, bei denen Arbeitsabläufe verändert und Stellen überflüssig werden
  2. Die Kündigung muss „dringlich“ sein – das heißt, es darf keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen geben.
  3. Interessenabwägung
    Dabei muss das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses deutlich überwiegen.
  4. Sozialauswahl
    Die Auswahl des gekündigten Mitarbeiters muss sozial gerechtfertigt erfolgen. Dabei sind folgende Kriterien angemessen zu berücksichtigen:
    • Betriebszugehörigkeit
    • Alter
    • Unterhaltspflichten
    • eventuelle Schwerbehinderung

Abfindung bei besonderem Kündigungsschutz

Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen aufgrund ihrer besonderen Schutzwürdigkeit einen verstärkten Kündigungsschutz. Dazu zählen unter anderem Auszubildende, Betriebsratsmitglieder, Schwangere und Schwerbehinderte. In vielen Fällen führt dieser besondere Schutz dazu, dass die Chancen auf eine Abfindung steigen.

5. Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitnehmer

Kündigen Sie als Arbeitnehmer selbst fristgerecht, ist eine Abfindung in der Regel nur schwer durchzusetzen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag besteht kein Anspruch – und damit für den Arbeitgeber meist auch kein Anlass, freiwillig eine Abfindung zu zahlen.

Wer als Arbeitnehmer dennoch mit einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden möchte, sollte den Arbeitgeber unbedingt vor der Eigenkündigung darauf ansprechen. Ist die Kündigung erst einmal eingereicht, fehlt meist jede Verhandlungsgrundlage.

Entscheidend ist daher das richtige Timing – und ein gutes Verhandlungsgeschick.

Anders kann es aussehen bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund – etwa wenn der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat.

In einem solchen Fall besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung nach § 628 BGB. Diese kann beinhalten:

  • Ersatz entgangener Vergütung
  • eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes

Dies gilt insbesondere, wenn eine Weiterarbeit unzumutbar war und der Arbeitgeber die Situation selbst verschuldet hat.

Ein solcher Anspruch setzt jedoch schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitgebers voraus und sollte rechtlich geprüft werden.

6. Wie kann ich eine Kündigung mit Abfindung erreichen?

Nur weil der Arbeitgeber kündigt oder eine Kündigung plant, heißt das noch lange nicht, dass er freiwillig eine Abfindung anbietet. Trotzdem gibt es für Arbeitnehmer Möglichkeiten, eine Abfindung zu erreichen, insbesondere wenn die Kündigung rechtlich angreifbar ist oder der Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung bevorzugt.

In der Praxis kommen vor allem 2 Wege infrage:

  • Einvernehmliche Beendigung durch Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag: Der Arbeitnehmer verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage, der Arbeitgeber zahlt dafür eine Abfindung.
  • Gerichtlicher Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage: Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, einigt man sich vor Gericht häufig auf eine Abfindung, um das Verfahren einvernehmlich zu beenden.

Wichtig: Wer im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung erhält, muss unter Umständen mit einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld I rechnen. Diese wird verhängt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwillig und ohne wichtigen Grund erfolgt ist.

Eine Sperrzeit lässt sich in vielen Fällen vermeiden, wenn ein nachvollziehbarer und dokumentierter Grund für die Vertragsauflösung besteht – etwa eine drohende betriebsbedingte Kündigung.

Tipp: Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne sich vorher rechtlich beraten zu lassen. Ein erfahrener Anwalt kann nicht nur die Sperrzeit vermeiden helfen, sondern auch bessere Abfindungskonditionen für Sie herausholen.

7. Abfindung einklagen: So geht’s

Ist die Kündigung unrechtmäßig, können Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen, um eine Abfindung zu erreichen.

So können Sie vorgehen:

  1. Wichtige Dokumente (Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag) und Beweise für die unberechtigte Kündigung sammeln
  2. Klageschrift mit Begründung verfassen
  3. Klage und alle wichtigen Dokumente beim Arbeitsgericht einreichen

Lässt das zuständige Arbeitsgericht Ihre Klage zu, folgt ein Gütetermin. Hier können Sie einen Vergleich mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.  Einigen Sie sich, können Sie Prozesskosten sparen. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen eine angemessene Abfindung und Sie ziehen Ihre Klage zurück. Der Prozess ist beendet.

Ist keine Einigung möglich, folgt das Klageverfahren, um Ihren Anspruch auf Entschädigung gerichtlich zu sichern. Können Sie beweisen, dass Ihre Kündigung fehlerhaft und unberechtigt ist, kann das Gericht Ihren Arbeitgeber zur Rücknahme der Kündigung und einer Abfindung von bis zu 18 Monatsgehältern verpflichten.

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht können Sie sich grundsätzlich selbst vertreten – ein Anwaltszwang besteht hier nicht. Dennoch ist es oft sinnvoll, bereits frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Erfolgsaussichten bei Verhandlungen deutlich verbessern, Ihre rechtlichen Ansprüche fundiert absichern und dabei helfen, formale Fehler bei der Klageeinreichung oder bei wichtigen Fristen zu vermeiden. So sind Sie auch ohne Anwaltszwang auf der sicheren Seite.

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8. FAQ zur Abfindung bei Kündigung

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nur in folgenden Ausnahmefällen:

  1. Betriebsbedingte Kündigung: Der Arbeitgeber bietet eine Abfindung an, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet (§ 1a KSchG).
  2. Sozialwidrige Kündigung: Ein Arbeitsgericht erklärt die Kündigung für unwirksam und kann eine Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses anordnen.
  3. Vertragliche Regelung: Eine Abfindung ist im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart.
  4. Sozialplan: Bei größeren Entlassungen durch Betriebsänderungen.

Auch ohne gesetzlichen Anspruch zahlen viele Arbeitgeber "freiwillig" eine Abfindung, insbesondere wenn ein Anwalt eingeschaltet wird. Der Grund: Die rechtlichen Hürden für eine wirksame Kündigung sind hoch. Wird die Kündigung später für unwirksam erklärt, muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis rückwirkend fortführen und ggf. Verzugslohn zahlen – was teurer und risikoreicher sein kann als eine Abfindung.

Die konkrete Höhe der Abfindung ist in den meisten Fällen Verhandlungssache und orientiert sich an der Beschäftigungsdauer und dem Bruttomonatsgehalt. Die gängige Faustregel für die Regelabfindung lautet:

Abfindung = Bruttomonatsgehalt × 0,5 × Beschäftigungsjahre.

In der Praxis liegen gute Abfindungen bei 0,6 bis 0,9 Monatsgehältern pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Sehr gute Abfindungen können 1,0 bis 1,4 Monatsgehälter pro Jahr betragen, außergewöhnlich hohe sogar 1,5 bis 1,9 Monatsgehälter. Mehr als das Doppelte eines Monatsgehalts wird nur in seltenen Ausnahmefällen gezahlt.

Beispiel: Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro und 5 Jahren Betriebszugehörigkeit würde die Abfindung zwischen 7.500 und 15.000 Euro liegen.

Ja, eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegt dem normalen Lohnsteuerabzug. Sozialabgaben wie Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge fallen jedoch nicht an.

Zur Minderung der Steuerbelastung kann die Fünftelregelung (§ 34 EStG) angewendet werden, die eine steuerliche Vergünstigung für einmalige Einkünfte wie Abfindungen ermöglicht. Diese Regelung verteilt die Abfindung steuerlich auf fünf Jahre, wodurch die Steuerlast oft geringer ausfällt.

Wer im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung erhält, muss mit einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld I rechnen. Diese Sperrzeit wird verhängt, wenn das Arbeitsverhältnis freiwillig und ohne wichtigen Grund beendet wurde.

Eine Sperrzeit kann in vielen Fällen vermieden werden, wenn ein nachvollziehbarer und dokumentierter Grund für die Aufhebung des Vertrags vorliegt, zum Beispiel eine drohende betriebsbedingte Kündigung. In solchen Fällen wird die Sperrzeit oft nicht verhängt.

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