1. Was versteht man im Arbeitsrecht unter einem Wettbewerbsverbot?
Unter einem arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbot versteht man eine Regelung, durch die dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit für die Konkurrenz des Arbeitgebers komplett untersagt oder eingeschränkt wird. Das soll verhindern, dass diese interne Geheimnisse oder unternehmensbezogene Informationen nutzen, um davon wirtschaftlich zu profitieren und dem Arbeitgeber zu schaden.
Grundsätzlich wird zwischen einem gesetzlichen und einem nachträglichen Wettbewerbsverbot unterschieden.
Was ist der Unterschied zwischen einem gesetzlichen und einem nachträglichen Wettbewerbsverbot?
Das Wettbewerbsverbot per Gesetz wird durch § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Demnach ist Arbeitnehmern grundsätzlich eine Konkurrenztätigkeit in der Branche ihres Arbeitgebers untersagt – es sei denn, der Arbeitgeber hat diese erlaubt.
Das gesetzliche Verbot wirkt nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und endet, wenn auch das Arbeitsverhältnis endet.
Per Arbeitsvertrag kann aber ein nachträgliches Wettbewerbsverbot gemäß § 74 HGB vereinbart werden. Es ist nach § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich an die Schriftform gebunden und wirkt auch dann noch, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.
Auch für Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften gilt gemäß § 112 HGB bzw. ihrer Treuepflichten ein Wettbewerbsverbot.
2. Was wird durch ein Wettbewerbsverbot untersagt?
Ob gesetzliches oder arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot: In beiden Fällen ist der Schutz des Arbeitgebers Dreh- und Angelpunkt für die Einschränkung des Arbeitnehmers. Untersagt wird jede Handlung, die die Interessen des Arbeitgebers gefährdet und durch die der Arbeitnehmer in einen Wettbewerb mit dem Arbeitgeber tritt.
3. Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot maximal gelten?
Der Arbeitnehmer wird durch ein Wettbewerbsverbot deutlich in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit eingeschränkt. Deshalb darf es nicht per Klausel im Arbeitsvertrag übermäßig ausgedehnt werden.
Laut § 74a Abs. (1) HGB darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot maximal für eine Dauer von 2 Jahren vereinbart werden.
Finden sich in Ihrem Arbeitsvertrag ungültige Klauseln, die ein längeres Wettbewerbsverbot vorsehen, ist das Verbot aber nicht vollständig aufgehoben: Es wird auf die zulässige Dauer zurückgesetzt.
4. Welche Voraussetzungen gelten noch für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden und darf maximal 2 Jahre gelten. Aufgrund der Tragweite für die berufliche Zukunft der Arbeitnehmer sind entsprechende Klauseln an weitere Bedingungen gebunden:
- Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse nachweisen
- Der Arbeitgeber muss eine Entschädigung zahlen
Der Arbeitnehmer soll durch das nachvertragliche Verbot nicht an seiner beruflichen Entwicklung gehindert werden. Es soll nur dem Schutz von berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers dienen.
Wann ein Wettbewerbsverbot zu weit greift, ist einzelfallabhängig. Klauseln, die eine Betätigung im ganzen Bundesgebiet untersagen oder die grundsätzliche Berufsausübung ausklammern, sind aber regelmäßig unwirksam.
5. Was passiert bei einem unwirksamen Wettbewerbsverbot?
Erfüllen vertragliche Vereinbarungen rund um ein Wettbewerbsverbot nicht die genannten Anforderungen, ist es unwirksam.
Entscheidend ist dann, ob das Wettbewerbsverbot tatsächlich nichtig oder lediglich unverbindlich wird (§ 74a HGB).
Nichtig ist das Verbot in folgenden Fällen:
- Mit Minderjährigen vereinbart
- Nicht schriftlich festgelegt
- Keine Karenzentschädigung vorgesehen
- Verstecktes Wettbewerbsverbot durch z. B. umfassende Geheimhaltungsklauseln
Sind die Klauseln nichtig, entfallen die damit verbundenen Rechte und Pflichten vollständig.
Unverbindlich ist das Verbot in folgenden Fällen:
- Die Karenzentschädigung liegt unter dem gesetzlichen Minimum (pro Jahr mind. die Hälfte des Bruttomonatsgehalts)
- Der Arbeitgeber kann kein berechtigtes Interesse nachweisen
- Das Verbot beeinflusst die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers zu sehr
- Das Verbot soll länger als 2 Jahre gelten
- Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebers
- Betriebsbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber
Bei einem unverbindlichen Verbot hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er sich daran hält oder für die Konkurrenz tätig sein möchte.
Der Arbeitgeber kann das unverbindliche Wettbewerbsverbot weder erzwingen noch gerichtlich durchsetzen. Setzt Ihr Arbeitgeber Sie unter Druck, kann die Unterstützung eines Anwalts helfen. Er kann zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vermitteln und die Forderung zurückweisen.
6. Wie hoch ist die Karenzentschädigung?
Das Wettbewerbsverbot ist nicht kostenlos. Für die Einschränkung der Berufswahl muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer angemessen entschädigen.
Die Karenzentschädigung muss mindestens 50 % der zuletzt erhaltenen Vergütung betragen. Dazu zählen gemäß § 74b HGB auch Boni, ein Dienstwagen mit Privatnutzung und Provisionen.
Von der Entschädigungssumme abgezogen werden die Einkünfte, die der Arbeitnehmer während des Wettbewerbsverbots erzielt.
7. Kann man das Wettbewerbsverbot umgehen?
Erfüllt die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots alle gesetzlichen Vorgaben, lässt sie sich nicht umgehen.
Nur wenn die Klauseln unwirksam sind oder der Arbeitgeber freiwillig darauf verzichtet, entfallen die Verpflichtungen.
Kann ein Wettbewerbsverbot wieder aufgehoben werden?
Ja, ein nachträgliches Wettbewerbsverbot kann aufgehoben werden, wenn:
- Der Arbeitgeber explizit darauf verzichtet
- Der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten oder verhaltensbedingten Gründen ausspricht
- Das Arbeitsverhältnis fristlos endet
- Ein Aufhebungsvertrag vereinbart wird
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