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Arbeitszeit­betrug: Wann ist eine Abmahnung oder Kündigung rechtens?
Ratgeber Arbeitsrecht Kündigung Arbeitszeitbetrug
Stand 19.01.2024
Lesezeit 11 min

Arbeitszeit­betrug: Wann ist eine Abmahnung oder Kündigung rechtens?

Ob bewusst oder nicht – gibt ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht richtig an, begeht er Arbeitszeitbetrug. Eine Abmahnung oder Kündigung kann folgen. Betroffene können sich mit einem schriftlichen Widerspruch oder einer Klage gegen einen unbegründeten Vorwurf wehren.

Michael Wübbe
Beitrag von Rechtsanwalt
Michael Wübbe
6.809 Aufrufe
Das Wichtigste in Kürze:
  • Geben Arbeitnehmer nicht geleistete Arbeit als Arbeitszeit an, begehen sie Arbeitszeitbetrug.
  • Dieser liegt z. B. bei falscher Stundenabrechnung oder Manipulation der Stempeluhr vor.
  • Bei kurzen Trink-, Toiletten- oder Raucherpausen ist der Vorwurf nicht gerechtfertigt.
  • Die falsche Angabe von Arbeitszeiten rechtfertigt eine Abmahnung, Kündigung oder Strafanzeige. Beamten droht ein Disziplinarverfahren.
  • Arbeitnehmer können bei einer unbegründeten Anschuldigung einer Abmahnung oder Kündigung widersprechen oder Klage einreichen, um eine Wiedereinstellung zu erwirken.
  • Ein Anwalt kann mit stichhaltigen Beweisen und Gegenargumenten die Anschuldigungen widerlegen – sowohl beim Arbeitgeber als auch vor Gericht.
Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist Arbeitszeitbetrug?
  2. Was passiert, wenn der Arbeitgeber falsch erfasste Arbeitszeit nachweist?
  3. Wie verhalte ich mich beim Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs?
  4. Wie Sie die Vorwürfe widerlegen & rechtliche Folgen abwehren können
  5. FAQ: das Wichtigste in Kürze

1. Was ist Arbeits­zeitbetrug?

Das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist ein Vertrauensverhältnis. Wird das durch Arbeitszeitbetrug getrübt, drohen laut § 626 Abs. 1 BGB Konsequenzen.

Arbeitnehmer begehen Arbeitszeitbetrug, wenn sie nicht geleistete Arbeitszeiten angeben – und das bereits ab der 1. Minute. Ein solcher Betrug reicht von einer versehentlich nicht ausgestempelten Raucherpause bis hin zu jahrelang zu viel erfassten Überstunden.

Wann liegt Arbeits­zeitbetrug vor?

  • Erledigung privater Tätigkeiten während der Arbeitszeit: Erledigen Sie während der Arbeit private Angelegenheiten wie Onlineshopping oder Telefonieren und erfassen das als Arbeitszeit, betrügen Sie bei der Arbeitszeiterfassung. Eine Ausnahme sind wichtige Arzttermine. Bei vorheriger Abstimmung kann Sie der Arbeitgeber hierfür freistellen.
  • Unpünktlichkeit oder unentschuldigtes Fehlen: Häufiges Zuspätkommen und unentschuldigtes Fehlen verstoßen gegen die vertraglich vereinbarten Pflichten. Der Arbeitgeber kann das als Betrug auslegen.
  • Missbrauch der Stempeluhr: Sind Mitarbeiter zum Stempeln bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende verpflichtet, hintergehen sie bei missbräuchlicher Nutzung – z. B. Dritte mit eigener Karte stempeln lassen – ihren Arbeitgeber.
  • Gezielte Manipulation von Formularen: Ein Betrug liegt auch vor, wenn Arbeitnehmer gezielt und bewusst falsche Arbeitszeiten in den zur Zeiterfassung bereitgestellten Formularen eintragen. Dazu zählt u. a. die Angabe von nicht geleisteten Überstunden.
Infografik: Gesetzlich vorgeschriebene Pausenzeiten

Wann ist der Vorwurf unbegründet?

Ein Betrug bei den Arbeitszeiten liegt nicht vor, wenn Arbeitnehmer nur ihre wirklich geleistete Arbeit erfassen. Dazu gehören u. a. folgende Tätigkeiten:

  • Einrichtung des eigenen Arbeitsplatzes (u. a. PC anschalten, Laden aufräumen)
  • Kurze Unterbrechungen (z. B. Trink- oder Toilettenpausen)
  • Kleidungswechsel bei Berufsbekleidungspflicht (z. B. Gastronomie, Krankenhaus)
  • Dienstfahrten (z. B. Außendienstmitarbeiter, Kraftfahrer)
  • Erledigung von Arbeitsaufgaben bei Dienstreisen (z. B. Vortrag vorbereiten während der Zugfahrt)
  • Einsatzzeit während der Rufbereitschaft
  • Arbeitszeit während des Bereitschaftsdienstes
Hinweis
Was ist der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?

Während der Rufbereitschaft können Arbeitnehmer ihren Freizeitaktivitäten nachgehen. Nur ein Einsatz zählt als Arbeitszeit. Im Bereitschaftsdienst halten sich Angestellte direkt bei der Arbeit oder auf dem Gelände des Unternehmens auf. Die gesamte Dienstzeit zählt als Arbeitszeit.

2. Was passiert, wenn der Arbeitgeber falsch erfasste Arbeitszeit nachweist?

Lassen sich falsch erfasste Arbeitsstunden beispielsweise durch manipulierte Formulare nachweisen, drohen dem Arbeitnehmer folgende arbeitsrechtliche Konsequenzen:

  • Abmahnung
  • Kündigung
  • Strafanzeige
  • Disziplinarverfahren (Beamte)

Wann droht eine Abmahnung?

Arbeitnehmer erhalten zuerst eine Abmahnung, wenn sie erstmalig Arbeitszeitbetrug begehen.

Die Abmahnung weist als Vorstufe der Kündigung zunächst auf ein Fehlverhalten und die Pflichten des Angestellten hin. Indem Angestellte das abgemahnte Verhalten unterlassen, vermeiden sie eine Kündigung.

Wann erhalten Arbeitnehmer die Kündigung?

Eine Kündigung bei Arbeitszeitbetrug ist zulässig. Je nach Einzelfall kommen verschiedene Kündigungsformen infrage. Das ist davon abhängig, ob Arbeitnehmer bereits eine Abmahnung erhalten haben.

  • Verhaltensbedingte Kündigung: Täuscht ein Arbeitnehmer nach einer Abmahnung weiterhin bei der Arbeitszeiterfassung, droht ihm eine verhaltensbedingte Kündigung.
    Laut eines Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafens muss ein Arbeitnehmer mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen, wenn er trotz Abmahnung immer noch zu spät zur Arbeit kommt. Das gilt auch bei einer Verspätung von nur wenigen Minuten (AZ: 2 Ca 420/10).
  • Verdachtskündigung: Besteht ein dringender Tatverdacht auf Arbeitszeitbetrug, ohne dass es Beweise dafür gibt, kann der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung aussprechen. Diese muss allerdings mit einer Anhörung des Arbeitnehmers verbunden sein, damit er sich zu der Verdächtigung äußern und diese entkräften kann.
  • Fristlose Kündigung: Betrügt ein Arbeitnehmer lange, gezielt und nachweislich bei der Arbeitszeit, droht ihm die fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB.
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass die außerordentliche Kündigung bei absichtlicher Erfassung nicht geleisteter Überstunden zulässig ist. Das gilt auch, wenn das mit der Personalabteilung abgesprochen ist (AZ: 2 AZR 370/18).

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Wann droht eine Strafanzeige?

Betrügen Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit, missbrauchen sie nicht nur das Vertrauen des Arbeitgebers, sondern begehen auch eine Straftat. Sie schaden dem Arbeitgeber finanziell, indem sie sich für nicht geleistete Arbeit bezahlen lassen.

Entsteht dem Unternehmen durch den Betrug ein wirtschaftlicher Schaden, können Arbeitgeber eine Strafanzeige stellen. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn der Arbeitgeber den Verdacht begründen kann. Die Ermittlungsbehörde befragt dann Zeugen, sichert Beweise und vernimmt den Beschuldigten, um den Tatvorwurf zu erhärten oder zu entkräften.

Betroffene Arbeitnehmer können in Vernehmungen jede Aussage verweigern, um sich nicht selbst zu belasten. Anwaltliche Unterstützung kann bei einer Strafanziege entscheidend sein. Ein erfahrener Strafrechtler kann Akteneinsicht beantragen und die Anschuldigung des Arbeitszeitbetrugs auf Grundlage der Ermittlungsakten durch eigene Ermittlungen und weitere Zeugen entkräften.

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Wann kommt es zum Disziplinarverfahren für Beamte?

Beamten im öffentlichen Dienst droht bei Arbeitszeitbetrug laut Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ein Disziplinarverfahren. Das ist auch der Fall, wenn Beamte in einem Strafverfahren bereits freigesprochen wurden.

Beantragt der Dienstherr ein Disziplinarverfahren, verläuft dieses folgendermaßen:

  • Einleitung des Disziplinarverfahrens
  • Ermittlung der Fakten- und Beweislage
  • Anhörung der Zeugen
  • Anhörung des Beamten
  • Abschluss des Verfahrens

Dann folgt die Entscheidung über Einstellung des Verfahrens oder Disziplinarmaßnahmen (Bußgeld, Verweis, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis).

Um die Folgen des Verfahrens abzumildern, können sich Beamte reumütig zeigen und ein Bußgeld zahlen. Die verhängten Disziplinarmaßnahmen können Beamte z. B. durch einen schriftlichen Widerspruch oder eine Klage beim Verwaltungsgericht abwehren.

3. Wie verhalte ich mich beim Vor­wurf des Arbeits­zeitbetrugs?

Ihr Arbeitgeber wirft Ihnen Arbeitszeitbetrug vor? Äußern Sie sich nicht zu den Beschuldigungen und unterschreiben Sie nichts. Sie können auf Ihre Rechte als Arbeitnehmer bestehen und sich von einem Anwalt beraten lassen.

Diese Handlungsoptionen haben Sie:

  • Persönliches Gespräch: Arbeitnehmer können sich in einem persönlichen Gespräch mit dem Vorgesetzten zu den Vorwürfen äußern. Beide Seiten können so gemeinsam den Verdacht ausräumen und Regelungen finden, um die Einhaltung der Arbeitszeiten in der Zukunft zu gewährleisten.
  • Schriftliche Gegendarstellung: Sie können sich nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich zu den Verdächtigungen äußern. Beschreiben Sie genau, was Sie getan bzw. nicht getan haben. Haben Sie z. B. versehentlich wegen eines akuten Arzttermins nicht ausgestempelt, kann eine schriftliche Terminbestätigung der Beweis dafür sein.
  • Schriftlicher Widerspruch: Wenn Sie eine formal fehlerhafte oder ungerechtfertigte Abmahnung erhalten haben, können Sie schriftlich Widerspruch in Form einer Gegendarstellung einlegen. Sammeln Sie stichhaltige Beweise und Zeugenaussagen als Nachweis dafür, dass die Anschuldigungen nicht gerechtfertigt sind.
  • Selbstentlastungsverfahren für Beamte: Beamte können laut § 18 Bundesdisziplinargesetz gegen sich selbst ein Disziplinarverfahren einleiten, um den Tatvorwurf zu entkräften und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu vermeiden. Den Antrag auf Selbstentlastung stellen Beamte bei ihrem Vorgesetzten – dem Dienstherrn.
  • Kündigungsschutzklage: Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn ein triftiger Grund wie ein Betrug vorliegt. Verstößt die Kündigung gegen formale Vorgaben wie z. B. Nichteinhaltung der Kündigungsfristen oder ist die Beschuldigung des Arbeitszeitbetrugs unbegründet, können Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen.

4. Wie Sie die Vorwürfe widerlegen & rechtliche Folgen abwehren können

Um gegen eine unbegründete oder fehlerhafte Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs vorzugehen, kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.

Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann für ausgeglichene Verhältnisse vor Gericht sorgen. Denn die Arbeitgeberseite wird sich vermutlich anwaltlich vertreten lassen, um eine Rücknahme der Kündigung zu verhindern.

Ein Anwalt kann Beweise sammeln und Zeugen befragen , um die Anschuldigung des Betruges zu entkräften. In einem Gespräch kann er zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermitteln und eine Lösung in beiderseitigem Interesse finden. Ist dies nicht möglich, kann er Widerspruch oder Klage gegen die Kündigung einreichen, um eine Rücknahme der Kündigung oder eine Abfindung zu erreichen.

Ein Anwalt kann Folgendes für Sie tun:

  • Prüfung der Abmahnung und Kündigung auf formale Fehler
  • Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Sicherung von Resturlaub und Überstunden
  • Widerspruch gegen die Kündigung
  • Klage auf Wiedereinstellung
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5. FAQ: das Wichtigste in Kürze

Was zählt zu Arbeitszeitbetrug?

Arbeitnehmer begehen Arbeitszeitbetrug, wenn sie nicht geleistete Arbeitszeit abrechnen. Dazu zählen u. a. nicht geleistete Überstunden, private Telefonate und häufiges Zuspätkommen.

Kann der Arbeitgeber bei Arbeitszeitbetrug kündigen?

Ja. Bei begründetem Arbeitszeitbetrug droht Arbeitnehmern die Kündigung. Je nach Einzelfall ist eine fristgerechte (ordentliche), fristlose (außerordentliche) oder auch Verdachtskündigung zulässig.

Was mache ich, wenn ich eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug erhalte?

Bleiben Sie ruhig und unterschreiben Sie nichts. Lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt beraten. Er übernimmt die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber und widerlegt die Anschuldigungen durch aussagekräftige Beweise.

Wer trägt die Kosten?

Die Regel, dass die unterlegene Partei sämtliche Kosten trägt, gilt nicht bei Kündigungsschutzklagen. Die eigenen Anwaltskosten trägt jede Partei selbst – unabhängig vom Ergebnis des Gerichtsprozesses. Entstehen Gerichtskosten, trägt sie immer die unterlegene Partei.

Wenn Ihre Versicherungspolice arbeitsrechtliche Fälle abdeckt, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung Anwalts- und Gerichtskosten. Haben Sie keine Versicherung oder können sich die Verfahrenskosten nicht leisten, können Sie Prozesskostenhilfe bei Gericht beantragen.

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, können Sie über die Online-Rechtsberatung über advocado eine kostenlose Deckungsanfrage stellen. Jetzt Anfrage stellen.

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